Im Kommentarbereich zu meinem Beitrag über die anstehende Aktualisierung der StPO in Deutschland, wonach auch FDP-Untersuchungen erlaubt werden sollen, gab es eine lebhafte Diskussion zum Für und Wider dieser Methode und zu möglichen Schwierigkeiten und Gefahren. Initiiert wurde diese Diskussion von VertreterInnen einer wissenschaftlichen Initiative des University College in Freiburg.

Diese Initiative, die “STS@Freiburg”, veranstaltet nun zu diesem Thema “Erweiterte DNA-Analysen in der Forensik: Möglichkeiten, Herausforderungen, Risiken” am 9. und 10. Juni in Freiburg ein Symposium (hier das Programm). In der Ankündigung heißt es dazu:

Dieses Symposium möchte einen komplementären Beitrag zur Diskussion in Deutschland leisten: die öffentliche und wissenschaftliche Diskussion muss um die bisher außen vorgelassenen sozialwissenschaftlichen und ethi­schen Perspektiven bereichert werden, damit sich eine nachhaltige, umfassend informierte und faire Debatte auf Grundlage von interdisziplinärem Austausch entwickeln kann. Auch die wissenschaftlichen Schwachpunkte der Technologien und des baden-württembergischen Gesetzesantrags müssen unter Beteiligung der Fach­vertreterInnen ent­sprechender Disziplinen offen diskutiert werden. Nur so können unerwünschte und unerwartete Neben­wir­kun­gen einseitiger Gesetzesinitiativen identifiziert und vermieden werden.

In Anbetracht der Themen und der bereits bestätigten Referenten verspricht es, eine interessante  Veranstaltung mit hoffentlich gleichermaßen kontroversen wie konstruktiven Diskussionen zu werden. Ich selber kann leider nicht teilnehmen, weil ich anderweitig gebunden bin, wäre aber sehr interessiert an Berichten von TeilnehmerInnen, die gerne hier im Kommentarbereich geteilt werden können.

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Kommentare (5)

  1. #1 Hintzel
    Breisgau
    18/05/2017

    Klingt spannend. Wird dort mitgeschnitten?

  2. #2 Anna Lipphardt
    Freiburg
    19/05/2017

    @Hintzel
    Wir stellen die (meisten) Vorträge zeitnah als Podcasts auf unserem Blog bereit (nicht jedoch die Diskussionen, in denen auch sensiblere Details thematisiert werden können). Einige wenige ReferenInnen haben darum gebeten, dass ihre Vorträge nicht aufgezeichnet werden.

  3. #3 Veronika Lipphardt
    04/06/2017

    Liebe Diskutierende,

    gestern erschien die neue Freiburger Stellungnahme zur Änderung des §81 STPO:

    https://stsfreiburg.wordpress.com/stellungnahme-zu-drei-aktuellen-gesetzesinitiativen-fuer-eine-aus-weitung-von-dna-analysen-in-kriminalpolizeilichen-ermittlungen-aenderungen-im-%c2%a781-stpo-02-06-2017/

    Wir freuen uns auf Rückmeldungen!
    Beste Grüße,
    Veronika Lipphardt

  4. #4 anderer Michael
    04/06/2017

    Liebe Frau Professor Veronika Lipphardt,
    Ich hoffe Sie, haben Ostern sich gut erholen können. Die Diskussion hier war sicherlich etwas nervenaufreibend. Aber wir waren vergleichsweise nett. 🙂
    Eine Verständnisfrage: gilt die Statistik noch? Wir , Sie eingeschlossen, waren uns doch unsicher. Ich glaube nach Lesens des Manuskriptes, die Argumentation verstanden zu haben. In Ihrem Beispiel, fiktives Dorf, 1000 Weiße, 20 Schwarze. Test mit 98% Zuverlässigkeit für Hautfarbe. In gedachter DNA Hinweis auf schwarze Hautfarbe.Den 20 Schwarzen (genau genommen 19,6) stehen 20 Weiße gegenüber , bei denen der Test fälschlicherweise schwarze Hautfarbe ergibt.
    So gesehen ist das Argument , man könne eine Münzen werfen, weil es 50 zu 50 steht nachvollziehbar ( die Grafik im Vortrag verdeutlicht es)
    Aber: Das ist doch nur aus der Sicht dieser 2%, dass der Test ein falsches Ergebnis bringt. Denken Sie sich eine Ortschaft mit 10.000 Weißen und 1 Schwarzen. Dann würden 200 Weißen mit falschem Testergebnis 0.98 Schwarze gegenüberstehen. Die Wahrscheinlichkeit hierbei , dass der Schwarze der Täter wäre, liegt bei 0, 5 %.
    In der Konsequenz: Würden Sie tatsächlich, wenn 10001 Personen(10000 weiß, 1 schwarz) als Täter in Frage kämen, und FDP erbringt schwarze Hautfarbe, diesen Test ablehnen. In 98 % aller Fälle wäre der Täter tatsächlich der Schwarze. In 2% eben nicht. Das ist ein sehr konstruiertes Beispiel auf der Basis Ihrer Argumentation.

  5. #5 anderer Michael
    04/06/2017

    Und etwas ist mir komplett unklar. Das liegt nicht an Ihnen, sondern an dem Gesetzentwurf aus Bayern.Vielleicht verstehen Sie es.

    Der Richtervorbehalt. Es steht imBegleittext ,dass es keinen Richtervorbehalt geben soll für den genetischen Fingerabdruck, wenn die Polizei vermutet ein Verdächtiger oder überführter Straftäter könne weiterhin Straftaten ausführen. So wie es jetzt bei Fingerabdrücken möglich ist, solle es mit dem genetischen Fingerabdruck auch möglich sein.
    Im Absatz 2 liest man , dass die Entnahme von Körperteilen unter Richtervorbehalt stehe. Heißt das , dass man aktuell zwei richterliche Entscheidungen braucht, zum einen für die Entnahme , zum anderen für die Bestimmung des genetischen Fingerabdrücke?
    Und wie logisch ist das? Zu welchem Zweck entnimmt man denn überhaupt Körperzellen, außer für solche Zwecke. Die BE zur Blutalkoholbestimmung ausgenommen, der Richtervorbehalt soll nach der aktuellen Reform dort aufgehoben werden.