Wir reichen Klage vor dem Sozialgericht ein, um meine Leukämie als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Nachdem wir nun das Widerspruchsverfahren durchlaufen haben und die Berufsgenossenschaft BGETEM (wie zu erwarten war) immer noch der Meinung ist, dass es sich nicht um eine Berufskrankheit handelt, bleibt als einziger Weg die Klage vor Gericht. Also, wir sprechen hier von der einzigen Option außer der Möglichkeit, das Ganze auf sich beruhen zu lassen, natürlich. Ich habe schon ein paar Tage überlegt, ob ich das wirklich machen soll und mich vorher mit Anwalt und Rechtsschutzversicherung beraten, bevor ich das Ganze angeschoben habe, aber letztendlich ist mir die Entscheidung dann doch verhältnismäßig leicht gefallen.

Wie in Teil 2 zur Motivation schon ausreichend erwähnt, halten sich die Vorteile für mich relativ in Grenzen. Meine Hauptmotivation ist, den strahlenschutztechnischen Sachverhalt mal mit einem offiziellen Licht von und mit deutschen Gerichten bescheinen zu lassen und ein paar offizielle Gutachten zu produzieren. Letzteres hat dann auch meine Entscheidung zur Klage recht einfach gemacht, denn die letzte Stellungnahme der Fachabteilung Strahlenschutz der BGETEM war einfach nur ein Musterbeispiel in Arbeitsminimierung. Der Sachbearbeiter hat keinerlei neue Informationen eingeholt und stattdessen nur 5 Seiten BlaBla aufs Papier gebracht, ohne sich erkennbare Mühe zu geben. Wenn das so weitergeht bin ich sehr weit von meinem Ziel entfernt, den Sachverhalt mal vernünftig untersuchen zu lassen und daher bleibt mir notgedrungen nicht viel anderes übrig, als den Kerl mal wirklich in ein Gericht zu setzen und zu fragen, was er sich eigentlich dabei gedacht hat.

Inwiefern das fehlende Engagement der BGETEM jetzt für mich vor Gericht irgendwelche Vorteile hat, kann ich aufgrund mangelnder Erfahrung nicht wirklich einschätzen und auch mein Anwalt ist da nicht wirklich hilfreich. Eine “Gutachtenschlacht”, welche Fachgutachten und welche Schlussfolgerung jetzt richtig (bzw. richtiger) sind, das ist aus juristischer Sicht so hochgradig speziell, dass man da jetzt auch weder von den Anwälten noch dem Richter erwarten kann, dass sie sich da im Detail reinarbeiten. In dieser Beziehung stellt mein Fall schon eine ziemliche Ausnahme dar. Denn üblicherweise geht es in diesen Verfahren um den medizinischen Aspekt einer potentiellen Berufskrankheit und es werden Gutachter aus den medizinischen Disziplinen angehört, inwiefern 1.) eine Krankheit überhaupt existiert und wohldefiniert ist und 2.) diese durch den Beruf hervorgerufen worden ist. Daher entwickeln Juristen in dem Bereich quasi notgedrungen schon eine gewisse Erfahrung für die medizinischen Begrifflichkeiten und Zusammenhänge.

Das ist bei mir halt fundamental anders. Punkt 1.), also ob die Krankheit überhaupt existiert und wohldefiniert ist, steht außer Frage. Das ist per Gentest nachgewiesen und quasi über alle Zweifel erhaben. Daher wird voraussichtlich in meinem Verfahren kein einziger Arzt angehört werden bzw. zu Wort kommen (müssen) und es dürfen allein die Physiker über die Kausalität und die Frage streiten, ob die Leukämie jetzt von einer radioaktiven Exposition ausgelöst worden ist oder nicht. Dadurch wird der ganze Sachverhalt natürlich auf eine andere Ebene befördert und im Zweifelsfall muss ein armer Richter in einem Spezialfall entscheiden, den er so auch eher selten bis gar nicht auf den Tisch bekommt. Das ist dann natürlich um so interessanter und ich hege durchaus die Hoffnung, dass das Sozialgericht eine möglichst fundierte Entscheidung treffen will und sich daher so viele Informationen wie möglich einholt. Hoffentlich.

Nachdem ich ein paar Jahre als Strahlenschützer im Internet unterwegs gewesen bin, habe ich definitiv genug wirre “Hilfe, ich bin verstrahlt worden”-Geschichten abbekommen und mittlerweile auch schon selber eine ganze Artikelreihe zu dem Thema geschrieben. Daher kann ich mir sehr gut vorstellen, dass ein großer Prozentsatz aller Anzeigen, sowohl beim Sozialgericht als auch bei der BG, strahlenängstlicher Schwachfug sind, die jeglicher Grundlage entbehren, aber halt trotzdem formal vernünftig abgewiesen werden müssen. Ich denke da allein schon aufgrund meiner Fallbeschreibung nicht in diese Kategorie zu gehören, aber wenn 80% aller Fälle mit “Strahlen” offensichtlicher BS sind, dann wird das sicherlich auch seine Spuren bei den beteiligten Personen hinterlassen.

Für die Einreichung der Klage habe ich jetzt noch mal ein “Gutachten” mit gut einem dutzend Seiten geschrieben. “Gutachten” steht dabei bewusst in Anführungszeichen, denn eigentlich ist es eine Erwiderung auf die Zurückweisung meines ersten Widerspruchs durch die BG. Sprich die BG hat nach der Anzeige der Uniklinik ein Gutachten geschrieben. Ich habe zurückgeschrieben, dass dieses Gutachten Schwachsinn ist und so viele Fehler hat wie ein Schweizer Käse Löcher. Daraufhin hat die BG wieder auf 5 Seiten zurückgeschrieben “Das ist doch wohl voll richtig so” und zur Klageerhebung habe ich jetzt wiederum 12 Seiten verfasst, die quasi sagen: “Ne, voll gar nicht”. Diesen Text habe ich hier natürlich auch mal wieder an den Artikel drangehängt, damit ihr auch was davon habt.

Jedes dieser “Gutachten” (nennen wir sie mal BG1 und 2 und TC1 und 2) hat ein gewisses Haupt-Thema. Das Thema von TC1 war effektiv: “Die BG hat nicht ordentlich recherchiert, es gibt a,b,c Möglichkeiten der Kontamination und diese sind wahrscheinlicher als eine natürliche Erkrankung.” Darauf hat die BG in BG2 effektiv geantwortet mit: “Möglichkeiten der Kontamination sind nicht quantifizierbar, also nach BK-Recht nicht relevant.”

Da muss ich dann schon eingestehen: Ja, ich habe in TC1 immer nur von Möglichkeiten der Kontamination gesprochen und auch die Gesamtdosis, die ich zugrunde gelegt habe, ist bewusst vage gehalten. Da spricht halt mein naturwissenschaftlicher Hintergrund und ich habe TC1 so verfasst wie ich dies in einem naturwissenschaftlichen Umfeld getan hätte, z.B. in einem Genehmigungsverfahren oder ähnlichem. Dies ist in der Juristerei wohl nicht so üblich und darin liegt dann auch das Kernargument von BG2. Es ist zwar auch einzeln auf meine naturwissenschaftlichen Begründungen eingegangen und hat diese zurückgewiesen, aber essentiell war sein Kernargument immer: “Daraus lässt sich kein klarer Dosiswert ableiten, daher ist es nach BK-Recht irrelevant.”

OK, wenn man mir die Spielregeln mitteilt, dann kann ich natürlich auch nach den Regeln spielen, kein Problem. In TC2 habe ich dann meine Strategie dahingehend geändert, dass ich nicht mehr von Möglichkeiten gesprochen habe, sondern – aufgrund von strahlenschutztechnischen Maßnahmen bzw. Messmethoden – entsprechende klar quantifizierbare, nachvollziehbare Größen definiert habe. Sprich, ich habe nicht mehr gesagt, dass ich Tritium aufgenommen haben könnte, sondern ich habe gesagt, dass ich 40ml D2O mit einer Aktivität an der Freigrenze von 10^9Bq/L + Aktivierung aufgenommen habe. Auf einer naturwissenschaftlichen Fachkonferenz würde man mir das so nicht durchgehen lassen, aber in der Juristerei ist diese Ausdrucksform offensichtlich erwünscht.

Mein Anwalt hat beim letzten Gespräch zum ersten Mal das Wort “Prozessstrategie” benutzt und dabei haben sich fast reflexartig meine Ohren aufgestellt. Sowas mag ich ja. Einen Schlachtplan vorbereiten, eine Strategie festlegen und dann durchziehen. Das gefällt mir, daran habe ich Spaß. Noch ist das zugegebenermaßen etwas unausgegoren, aber ich habe die begründete Hoffnung, dass sich das in naher Zukunft ändern wird und wir mit einem guten Plan bei den staatlichen Organen auftauchen werden und mal mindestens einen guten Kampf abliefern können.

 

Kommentare (6)

  1. #1 RPGNo1
    21. November 2019

    @Tobias Cronert

    Auf einer naturwissenschaftlichen Fachkonferenz würde man mir das so nicht durchgehen lassen, aber in der Juristerei ist diese Ausdrucksform offensichtlich erwünscht.

    Hier muss kurz etwas aus meinem eigenen Berufsfeld einwerfen. Ich bin Diplom-Chemiker, arbeite aber seit meinem Berufsanfang vor fast 20 Jahren in Regulatory Affairs in der Pharmaindustrie. Ich musste mir in Diskussionen mit Kunden und kleinerem Teil auch Behörden erst angewöhnen, dass naturwissenschaftliches Denken mit Richtlinien und Vorschriften oft nicht in Einklang zu bringen ist. Wenn jedoch Recht ins Spiel kommt, dann verschiebt sich alles nochmal auf eine ganz andere Ebene. So habe ich mir inzwischen ein ganz gutes Wissen erarbeitet, was Behörden hören wollen. Wenn es aber doch gar zu speziell wird, dann müssen halt unsere Firmenjuristen ran und Unterstützung leisten. 🙂

  2. #2 Tobias Cronert
    21. November 2019

    Ja, im Forschungszentrum hatte ich auch den Luxus einer Rechtsabteilung, die es gewöhnt waren unseren Wissenschaftssprech zu übersetzen.

    Mein privater Anwalt hat halt bestenfalls Erfahrung damit Medizinerdeutsch zu übersetzen. Physikergeschwafel ist für den eine neue Sache und wird in seinem Arbeitsleben wahrscheinlich auch nicht so oft wieder vorkommen.

    Das heißt ich muss wohl versuchen Kommunikativ zu sein und mich anzupassen … Oh Gottchen, wenn das mal gutgeht 😉

  3. #3 Joseph Kuhn
    21. November 2019

    Viel Erfolg!

  4. #4 M.J.Schmidt
    Schwäb.Hall
    22. Dezember 2019

    Erfahrungsgemäss erfolgt seitens der BG kategorisch stets zunächst eine Pauschalablehnung. Pflichtgemässe hinreichende Sachaufklärung ohnehin Fehlanzeige. Das Sozialgericht und der Widerspruchsausschuss sowie die Aufsichtsbehörde werden die Rechtmässigkeit der Ablehnung bestätigen. Das ist usus. Das Landessozialgericht müsste den Verwaltungsakt vollständig auf rechtliche u.sachliche Rechtmässigkeit prüfen.Dies wiederum entzieht sich einer gerichtlichen Nachprüfbarkeit weil die BGen pflichtwidrig nicht die gebotene substantiierte Begründung zn der Ablehnung darlegen . Es läuft primär quasi darauf hinaus, anhand von Amtspflichtverletzung wg.unzureichender gebotener Sachaufklärung oder aber Amtshandeln entgegen der Zielvorgabe des Verordnungsgebers die Nichtigkeit bzw.Rechtswidrigkeit der Ablehnung aufzuzeigen. Massgebend wird nicht konkrete Sachlage sein sondern Sozialgerichtsordnung, SGB7,SGB X,u.v.m. Dann noch Zulässigkeit und Klageart wichtig.Rechtsanwälte sind eher suboptimal zielführend.Zeit für Instanzenzüge erforderlich.Leitlinien und Handlungsanweisungen der BGeen interessant.Gute Besserung.Vielleicht hört man noch… ..

  5. #5 M.J.Schmidt
    Schwäb.Hall
    22. Dezember 2019

    Guckstdu:
    “Recht und Praxis der Widerspruchsausschüsse in der Sozialversicherung” Hans Böckler Stiftung Study 411 Februar 2019 filetype:pdf.mfG.

  6. #6 M.J.Schmidt
    Schwäb.Hall
    22. Dezember 2019

    Analyse von Urteilen des SGB VII der Sozialgerichtsbarkeit hilfreich. Newsfeed von Bundesverfassungsgericht interessant. Verwaltungsvorschriften der für Deutschland (Germany) tätigen Erfüllungsgehilfen im staatlichen Auftrag (namentlich Berufsgenossenschaften e.V. ) Pflicht .mfG.