Es ist ein Sachgutachter bestimmt worden.

Nachdem wir im November die Klage vor dem Sozialgericht eingereicht haben, ist nun vom Gericht ein Sachgutachter benannt worden. Vorher hatte das Gericht der BGETEM noch einmal die Gelegenheit geben wollen, eine Stellungnahme zu meinem letzten 12-seitigen “Gutachten” (bzw. Klagebegründung) zu schreiben, aber diese Gelegenheit hat die BGETEM dankend abgelehnt und verkündet: “Wir haben alles gesagt, was wir wollten, lassen sie das einen externen Gutachter klären”. Die externe Gutachterin von der PTB, die sie vorgeschlagen haben, fand ich auch richtig toll, so dass ich mich schon gefreut hatte, das in Ihre Hände zu geben.

Leider hat nun das Gericht einen Arbeitsmediziner und keine Physikerin zum Sachverständigen bestellt, was ich im ersten Moment doch als eher problematisch empfunden habe, denn die medizinische Seite der Medaille ist eigentlich unumstritten und über jeden Zweifel erhaben. Dass Leukämie von ionisierender Strahlung ausgelöst werden kann, ist eindeutig und was die spezielle Leukämie mit mir macht ebenfalls. Das müsste (meiner Meinung nach) nicht noch mal diskutiert werden.

Wie auch immer. In der Beweisanordnung wurde der Sachverständige mit mehreren Aufgaben betraut.

I.) An welcher Erkrankung leider der Kläger? Wie oben schon gesagt mMn indiskutabel, aber vielleicht muss der Richter das noch mal aus dem Mund eines unabhängigen Mediziners hören.

II.1.) Ist es durch den Beruf verursacht worden? Legen sie die Werte der BGETEM zugrunde!

II.2.) Welche Verursachungswahrscheinlichkeit ergibt sich mit den Werten der BGETEM?

III.3.) Wie sind die Einwände des Klägers zu werten? Welche Verursachungswahrscheinlichkeit ergibt sich mit den Werten von Tobias Cronert?

Das ist mMn schon etwas problematischer. Denn der springende Punkt, um den ich mich bislang mit der Berufsgenossenschaft gestritten hatte, ist ja nicht welche Verursachungswahrscheinlichkeit bei welchen angenommenen Expositionswerten entsteht, sondern welche Exposition angenommen werden darf/kann/muss. Die BGETEM ist der Meinung, ich wäre 6mSV ausgesetzt gewesen und ich bin der Meinung, dass ich 400mSv abbekommen habe. Welcher von den beiden Werten jetzt richtig ist, das ist eigentlich die Fragestellung, die ein Sachverständiger klären sollte und der explizite Auftrag, dies zu tun ist eben nicht Teil der Beweisanordnung.

Allerdings kann die Frage: “Wie sind die Einwände des Klägers zu werten?” natürlich interpretiert werden als “Sind die Annahmen des Klägers bzgl. der Dosis realistisch?” bzw. man könnte diese Frage gut damit beantworten. Um dieser Frage Herr zu werden, braucht es aber sicherlich eine erfahrene Strahlenschutz-Fachkraft, die sich auch mit Neutronen auskennt. Der sachverständige Arbeitsmediziner kann sich eine solche externe Fachkraft noch mit Einverständnis des Gerichtes hinzuziehen und da sowohl die Berufsgenossenschaft als auch ich genug Vorschläge gemacht haben, sollte das auch durchaus möglich sein.

Im Allgemeinen hat der Sachverständige noch mal ein halbes Jahr Zeit zum Verfassen seiner Expertise. Das heißt mit allem drum und dran wird es die nächsten wirklichen Entscheidungen eher so an der 3-Jahres Marke nach Diagnose geben. Ich habe jetzt keine Vergleiche wie schnell so etwas in der juristischen Welt ist, aber abgesehen davon, dass es nicht gerade freundlich mit meinem Krankheitsverlauf harmoniert, entstehen auch einfach Probleme, bestimmte Kontaminationen noch nachzuweisen. Alles was Tritium angeht, ist z.B. schon wegen der geringen Halbwertszeit nicht mehr messbar und auch eine Menge anderer Isotope, die man auf einem Ganzkörperscanner nachweisen könnte, bekommen schon ernsthafte Probleme.

Naja, ich hoffe mal, dass das alles dazu führt, dass qualitativ gute Gutachten verfasst werden. Ich fände es sehr schade, nachher dastehen zu müssen und mich durch alle Instanzen zu klagen, immer mit der Begründung, dass die Gutachten von Fachfremden oder ungenügend ausgebildeten/qualifizierten Personen verfasst worden sind. Denn letzteres ist ja eigentlich genau das, worauf ich mit meiner ganzen Klage überhaupt hinaus will. Gewinnen ist mir eigentlich gar nicht wichtig, denn ich möchte hauptsächlich gute Gutachten sehen, in denen der Sachverhalt mal vernünftig beleuchtet wird und um das zu erreichen bin ich schon bereit, ernsthaft Arbeit zu investieren.

 

Kommentare (5)

  1. #1 Karl Mistelberger
    mistelberger.net
    2. Juli 2020

    > Die BGETEM ist der Meinung ich wäre 6mSV ausgesetzt gewesen und ich bin der Meinung, dass ich 400mSv abbekommen habe.

    Eine detaillierte Aufstellung zum springenden Punkt wäre schön. Was macht die BGETEM im Detail anders?

  2. #2 Tobias Cronert
    2. Juli 2020

    Meine Begründugen, warum ich 400mSv annehme habe ich in den vorherigen Artikeln immmer im (anonymisierten) Original beigefügt und in dem Artikel diskutiert.

    https://scienceblogs.de/nucular/2019/06/04/leukaemie-als-berufskrankheit-rechtsstreit-mit-der-berufsgenossenschaft-bgetem-teil-1-begruendeter-widerspruch-gegen-die-ablehnung/

    https://scienceblogs.de/nucular/2019/11/21/leukaemie-als-berufskrankheit-rechtsstreit-mit-der-berufsgenossenschaft-bgetem-teil-3-klage-vor-dem-sozialgericht/

    Die Originale der BG habe ich nicht beigefügt, weil ich mich da nicht in irgendwelche Urheberrechtskonflikte stürzen will, die jeweilige Essenz aber auch immer in dem entsprechenden Artikel diskutiert. Grundsätzlich hat die BG einfach nur den Wert von meinem Strahlenpass abgeschrieben, wärend ich gesagt habe “Kontaminationen A.B und C haben stattgefunden und konnten nicht durch die durchgeführte amtliche Dosimetrie nachgewiesen werden weil …”

  3. #3 James
    4. Juli 2020

    Ich wünsche Dir viel Glück und auch persönlich alles Gute, sehe aber eher schwarz für die Klage:

    Der Richter wird wenig bis nichts von dem, was Du vorträgst, inhaltlich verstehen und sich zu nahezu 100% auf seinen Gutachter stützen.
    Wenn das Gericht jetzt einen Gutachter ohne Expertise in den aus Deiner Sicht entscheidenden Punkten bestellt hat, wird es schwierig, da ein aussagekräftiges Gutachten zu erhalten. Und dann vor Gericht gegen den Gerichtsgutachter zu argumentieren bzw. dem die Expertise abzusprechen… 8-(
    Da brauchste viel Glück, daß der Gutachter selber erkennt, das nicht begutachten zu können und das so anzugeben.

  4. #4 Karl Mistelberger
    mistelberger.net
    6. Juli 2020

    > #2 Tobias Cronert, 2. Juli 2020
    > Grundsätzlich hat die BG einfach nur den Wert von meinem Strahlenpass abgeschrieben, wärend ich gesagt habe “Kontaminationen A.B und C haben stattgefunden und konnten nicht durch die durchgeführte amtliche Dosimetrie nachgewiesen werden weil …”

    400/6 ergibt den Faktor 66,66.. also knapp zwei Zehnerpotenzen. Das ist eine extrem sportliche Behauptung. Sind aus der Literatur ähnliche Aussagen bekannt oder handelt es sich hier um einen Einzelfall?

    Zugespitzt: Qualifiziert sich der Wert für eine Erwähnung bei guinnessworldrecords.de?

  5. #5 Tobias Cronert
    6. Juli 2020

    @James: Danke für die guten Wünsche. Für mich hängt ja zum Glück nichts wirklich wichtiges an der Entscheidung BK oder nicht. Daher kann ich da sehr entspannt reingehen, bin aber eben aus prof. Sicht sehr interessiert an dem Auskommen. Ob man fordern könnte, dass ein Gutachter mindestens die Zusatzausbildung “Fachklunde Strahlenschutz “Umgang mit offenen Stoffen über dem 10^5 fachen der Freigrenze”” haben muss um in der Sache aktiv werden zu können? Da muss ich mal meinen Rechtsanwalt fragen.

    @Karl Mistelberger: Na eine so hohe Dosis bekommt man vor allem über Aufnahme in den Körper sehr schnell zusammen. Deswegen wird da im prof. Strahlenschutz auch so gut drauf aufgepasst. In der Literatur des Strahlenschutzes sind solche Größenordnungsunterschiede normal. In der Literatur der “Prozesse mit ionisierender Strahlung”, soweit es solche überhaupt gibt, ist meist die Quantifizierung der Exposition das Problem … wie ja auch irgendiwe in diesem Fall. Eine hohe Dosisexposition zu behaupten ist leicht, sie nachzuweisen meist sehr schwer.