In meinem Beitrag “Blutspende. Der eigene kleine Beitrag” fragte ich nach Erfahrungen der Blutspender und den Gründen der Nicht-Blutspender. An dieser Stelle vielen Dank an alle Schreiber!
Die Kommentare waren sehr vielfältig und einige warfen interessante Fragen auf. Um dieses zu würdigen, habe ich mich mit diesen direkt an das Deutsche Rote Kreuz gewandt. Herr Düppe, Pressesprecher beim DRK, ist sehr detailliert auf die Fragen eingegangen, die ich nun gerne vorstellen möchte.
Die Fragen in fett sind von mir, die Antworten entsprechend von Herrn Düppe.
Meine Kommentare sind kursiv in Blau im Text markiert; außerdem habe ich einige Links z.B. auf angesprochene Kommentare hinzugefügt.
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Übersicht:
- Blutspenderichtlinien
- Aufenthalte im Vereinigten Königreich
- Kosten und Erlöse einer Blutspende
- Freiwillig unentgeltliche Blutspende beim Roten Kreuz
- Hämochromatose keine Spendenverhinderung mehr
- Blutkonserven für Hüftoperationen?
- DRK sichert die Blutversorgung auch bei seltenen Blutgruppen
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Frage 1: Blutspenderichtlinien.
Häufig wurde zwischen dem Spenden beim DRK und anderen Spendediensten unterschieden. Wie sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen aus, die den Schutz des Spenders gewährleisten sollen und gibt es unterschiedliche Kriterien für die verschiedenen Dienste?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit aller Blutspendeeinrichtungen liefern in Deutschland
- das Transfusionsgesetz (TFG),
- das Arzneimittelgesetz (AMG),
- die Hämotherapierichtlinen (RiLi),
- die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV).
Damit sind die wichtigsten Vorschriften benannt, die das Blutspendewesen in Deutschland regulieren. Wenn in manchen Beiträgen davon gesprochen wird, dass sich das Rote Kreuz das ein oder andere Spenderauswahlkriterium hat einfallen lassen, dann ist dies schlichtweg falsch. Es ehrt zwar das Rote Kreuz, dass ihm so viel Kompetenz zugeschrieben wird, aber die Vorgaben, wer in Deutschland Blut spenden darf, werden vom wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer und vom Paul-Ehrlich-Institut erstellt.
Eine weitere Rolle spielt der „Arbeitskreis Blut“, der als Beratungsgremium des Bundesgesundheitsministers beim Robert-Koch-Institut angesiedelt ist. Seine als Votum abgegebenen Meinungen zu aktuellen Fragen der Sicherheit von Blutpräparaten gelten nach dem TFG als „Stand von Wissenschaft und Technik“, den die Blutspendeeinrichtungen in ihrer Arbeit umzusetzen haben und die sich auch in den Festlegungen der RiLi wiederfinden.
Zu den in einzelnen Beiträgen angesprochenen individuellen Ausschlusskriterien, die auf Erkrankungen, Infektionen usw. basieren, kann ich hier aus Gründen der individuellen Schweigepflicht und zumeist fehlender Detailangaben nichts sagen. In den Hämotherapierichtlinien sind aber zwei wesentliche Aspekte der Spenderauswahl verbindlich vorgegeben:
- Der Schutz des Spendewilligen vor Nachteilen, die aus der Blutspende für ihn persönlich entstehen können, hat höchste Priorität für die Blutspendeeinrichtungen.
- Der höchst mögliche Schutz des Empfängers vor Infektionen durch Blutpräparate fordert von den Spendeeinrichtungen Entscheidungen zum Ausschluss von Spendewilligen, wenn möglicherweise eine Infektionsgefahr besteht, Testverfahren nicht vorhanden sind oder bei frischen Infektionen noch nicht greifen (offene Fensterphase) und nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen werden kann.
Frage 2: Aufenthalte im Vereinigten Königreich
In verschiedenen Kommentaren wurde berichtet, dass es nach Aufenthalten im Vereinigten Königreich Probleme beim Blutspenden gab. Der BSE-Skandal ist nun schon einige Jahr her. Welcher Zeitraum ist kritisch und wie lang sind die Sperrfristen für das Blutspenden, die sich daraus ergeben
Bei England-Aufenthalten betreffen die Vorgaben den Zeitraum vom 1.1.1980 bis zum 31.12.1986. Wer sich innerhalb dieser Zeit, die als Hochrisikophase der Infektionen mit BSE bzw. vCJK (beim Menschen) gilt, in Großbritannien länger als sechs Monate aufgehalten hat, ist nach dem heutigen Stand der Vorgaben auf Dauer von der Blutspende in Deutschland ausgeschlossen. Der Zeitraum von sechs Monaten gilt auch als erfüllt, wenn die Summe kürzerer Aufenthalte in dem o.a. Zeitraum die Spanne von sechs Monaten überschreitet. Übrigens ist uns kein für das Blutspendewesen geeigneter und zugelassener Test auf BSE bekannt. Was soll das also für ein Test sein, den #16 erwähnt. Nach unserer Kenntnis könnte es sich dabei um eine Untersuchung post mortem handeln. Dies ist für eine Blutspende nicht geeignet!
Kommentare (7)