Sollte auch ihr Leben durch diese praktischen Überlebenstipps gerettet worden sein, so lesen sie sich die Spalte auf der rechten Seite durch, und helfen mit, weitere Leben zu retten!

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Kommentare (12)

  1. #1 Bazille
    Wien
    5. Juli 2015

    Ja das war auch bei den Science Busters ein Thema. Der vollständigkeit halber sollte erwähnt werden, das man den Teil mit angereicherten Ethanol sofort wegschütten sollte, da falls man das Zeug trinkt, eine Gesetzes Übertretung begeht, da er nicht versteuert ist.
    Wohl bekomms

  2. #2 dgbrt
    5. Juli 2015

    Also, wenn ich mal ‘ne Flasche Bier im Kühlfach vergesse, dann platzt die. Und das ist dann eine große Sauerei.

    Aber generell sollte das Prinzip funktionieren, Alkohol gefriert bei geringeren Temperaturen als Wasser.

    @Bazille
    Das ist dann Frostwein und kein Branntwein. Ich kenne keine Frostweinsteuer… ;-)

  3. #3 myotis
    5. Juli 2015
  4. #4 Theres
    5. Juli 2015

    @Bazille
    Du hast die doch schon bezahlt, beim Einkauf des Alks …
    Wieso zweimal zahlen, hm?

    Ich finds lustig, aber es ging ja ums Desinfizieren – und nur darum.

    • #5 wasgeht
      5. Juli 2015

      Ja. Genauso wie es bei dem Traubensaftkonzentrat in den USA während der Prohibition, auf dem die Warnung stand: “After dissolving the brick in a gallon of water, do not place the liquid in a jug away in the cupboard for twenty days, because then it would turn into wine”.

  5. #6 bazille
    Wien
    6. Juli 2015

    @Theres da du destillierst muß du das noch einmal versteuern.

    • #7 rolak
      6. Juli 2015

      da du destillierst

      Nee, da wird nichts destilliert, bazille, und es entsteht (zumindest hier in DLand) kein Grund für eine Nachbesteuerung von Bier- bzw Wein- auf BranntweinSteuer. Klassisches Beispiel: Eisbock.

      Aber auch so ist diese generelle Form nicht haltbar – wenn ich meine vermittels Wodka produzierten Likör/Essenz-Ansätze via Destillation zu <Ausgangsstoff>Geist veredeln möchte, kann ich das ebenfalls unbehelligt von Zoll und Finanzamt unternehmen.

  6. #8 Hobbes
    6. Juli 2015

    Im zweiten Absatz im zweiten Satz fehlt ein so.
    Ansonsten Super Artikel. Sehr lesenswert geschrieben musste mehrmals schmunzeln. Und durchaus sehr interessant. Gibt es eigentlich eine einfache Methode den Alkoholgehalt zu messen? Würde wohl eine gefrorene Flasche nach und nach vernichten und dabei mal messen.

  7. #9 Gerald Fix
    7. Juli 2015

    #7
    Nein, nicht richtig – entscheidend ist, ob die in § 130 Branntweinmonopolgesetz genannten Produkte entstehen. Eisbock ist – dem Zolltarif nach – immer noch Bier. Wird aber das Bier entalkoholisiert, z. B. durch osmotische Verfahren, dann entsteht Branntwein (“Tarifsprung”). Die Steuer würde also entstehen. Beim Likör das gleiche Problem: Das Zeug macht keinen Tarifsprung, Likör und Geist unterliegen der gleichen Steuer, deshalb wird nicht nachversteuert.

    #1
    Die Steuer entsteht nach § 143 Abs. 2 Nr. 2 Branntweinmonopolgesetz und damit sofort (§ 144 Abs. 2 Gesetz). Wegschütten hilft also nicht.

    Die große Frage ist jetzt nur noch, ob meine Gefriertruhe nach § 43 Nr. 2 Gesetz der amtlichen Überwachung unterliegt und ob man behufs dieses Problems nicht noch ein paar Leute einstellen sollte beim Zoll.

  8. #10 rolak
    7. Juli 2015

    #7
    Nein, nicht richtig

    Dann sag mir doch bitte mal, Gerald, was an meiner Entgegnung (bzw Korrektur) zu Bazilles Reaktion auf Theres’ zurecht verwundertem Nachhaken falsch (bzw “nicht richtig”) sein soll?

    Nicht nur, daß Du das von mir Gesagte wiederholst, Du scheinst neben dem (oder etwa wegen des?) referenzlosen ‘Falsch’-Mäkeln(s) noch nicht einmal mitbekommen zu haben, daß oben im post exakt das Verfahren der EisbockHerstellung beschrieben und somit auch hier im thread diskutiert wird m(

  9. #11 Gerald Fix
    8. Juli 2015

    #10
    Gut. Stimmt. Die Steuer entsteht nicht zwangsläufig. Allerdings halte ich Eisbock auch nicht gerade für ein vorzügliches Desinfektionsmittel :-)

    Wenn der Ausgangsstoff der Branntweinsteuer unterliegt – z.B. ein 40%iger Wodka -, dann entsteht keine Steuer. Handelt es sich beim Ausgangsstoff aber um Bier, Wein oder Sekt, dann entsteht die Branntweinsteuer, weil das Endprodukt zolltariflich anders einzustufen ist als das Ausgangsprodukt.

  10. #12 rolak
    11. Juli 2015

    Wenn der Ausgangsstoff (..) aber (..) Bier

    Du möchtest hier also tatsächlich behaupten, Eisbock unterläge der Branntweinsteuer, Gerald? Denn der Ausgangsstoff ist eindeutig Bier, das angewendete Verfahren ist wie schon erwähnt genau das hier beschriebene…

    Wo gibt es derartige Eingebungen? Wäre ein Platz, dessen Vermeidung empfehlenswert ist.