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Beim Brexit sehen viele Endverbraucher in erster Linie das Tauziehen um die irische Binnengrenze und Staus am Kanaltunnel – da die EU-Außengrenze in Zukunft wieder stärker überwacht werden muss. In der Praxis hat der Ausstieg Großbritanniens aus der Europäischen Union noch sehr viel mehr Folgen. Und diese betreffen einige Unternehmen auch in Deutschland sehr direkt – und existenziell. Es geht nicht um die vielleicht so wichtigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vereinigten Königreich.

Essenziell ist der Brexit für einige Firmen geworden, deren Rechtsform eine Limited ist. Diese Unternehmensgesellschaft war in Deutschland lange unbekannt. Im Zuge der EU-Gründung und den damit verbundenen Regeln zur Freizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit haben viele Gründer den Schwenk zur augenscheinlich günstigeren Limited vollzogen. Mit dem Brexit steht deren Unternehmen – zumindest in dieser Form – de facto vor dem Aus.

Was wird aus der Limited?

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Wer verstehen will, welche Bedeutung das Ausscheren Großbritanniens aus der EU für die Besitzer einer Limited hat, muss etwas tiefer in die Materie eintauchen. In Deutschland gab es lange nur eine Unternehmensform mit Haftungsbeschränkung – die GmbH. Deren Haftung bezog sich auf das Stammkapital von 25.000 Euro.

Andere Gesellschaftsformen, wie:

  • Einzelunternehmen
  • Kaufleute
  • OHG

sind mit einer vollständigen Haftung der Gesellschafter bzw. Unternehmer verknüpft. Dass deutsche Gründer überhaupt auf die Idee kamen, Start-Ups als Limited aus dem Boden zu stampfen, ist dem Unionsrecht geschuldet.

Demnach konnte der Verwaltungssitz nicht mehr im Gründungsstaat liegen. Und der Vergleich beim Startkapital war verlockend. Für die deutsche GmbH braucht es mindestens 12.500 Euro – für die britische Limited 1 GBP.

Insofern war der Run – auch wenn hinsichtlich der Verwaltung (gerade im Steuerrecht) sich einige Inhaber verwundert den Kopf gekratzt haben dürften – nachvollziehbar. Mit dem Ausscheiden aus der EU kann sich Großbritannien nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit oder Freizügigkeit berufen. Damit kommt – zumindest auf dem Papier – das Aus für die Limited.

Britische Limited nicht mehr anerkannt

Das Recht auf Niederlassungsfreiheit kann nur für sich in der EU in Anspruch nehmen, wer eine Gesellschaft basierend auf dem Recht der Mitgliedsstaaten gründet. Es liegt auf der Hand, dass die britische Limited diesen Grundsatz nicht mehr erfüllen kann. Im Gegenteil: Brexit und Ausscheiden ohne Abkommen bedeuten, dass die Limited plötzlich auf dem gleichen Niveau wie Offshore-Gesellschaften steht.

Inhaber einer solchen Limited müssen als entweder nach Großbritannien umziehen – oder die bittere Pille der Umwandlung ihres Unternehmens schlucken. Gibt es noch eine dritte Option? Theoretisch wäre es denkbar, dass sich die Verhandlungsführer von EU und Großbritannien auf einen Deal in letzter Minute einigen.

In dieser „Gemengelage“ könnte die Limited in ihrer bisherigen Form vielleicht überleben. Allerdings mehren sich Medienberichte – wie in der Zeit – welche die Hoffnung auf einen solchen Deal dämpfen. Was als Weg der „goldenen Mitte“ noch machbar wäre: Ein Umzug der Limited von Großbritannien nach Irland. Der Inselstaat ist (bis auf das britische Nordirland) immerhin Teil der EU.

Möglichkeiten der Limited nach dem Brexit:

  • Umwandlung in eine EU-konforme Rechtsform
  • Umzug des Inhabers nach Großbritannien
  • Umfirmierung in eine irische Limited

Welche Alternativen bestehen?

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Dass gerade im Start-Up-Segment die britische Limited so regen Zuspruch gefunden hat, liegt vor allem an den Kosten. Während für die GmbH wie bereits angesprochen 25.000 Euro Stammkapital notwendig sind, lässt sich die Limited bereits ab 1 britischen Pfund gründen. Der finanzielle Vorteil ist deutlich sichtbar.

Mit dem Ausscheiden aus der EU ist dieses Gesellschaftsmodell allerdings hinfällig. Wer als Unternehmer die eigene Firma nicht „einstampfen“ will, muss sich um Alternativen bemühen. Da eine Verlegung des Geschäfts-/Verwaltungssitzes für den Großteil der Fällt nicht in Frage kommt, bleibt letztlich die Umfirmierung – in eine Gesellschaft, welche dem deutschen bzw. EU-Recht entspricht.

Zu den besonders bekannten Formen gehören die GmbH, die KG und die UG.

Andere Varianten, wie eine GbR, werden wahrscheinlich nicht in Betracht kommen. Hier liegt das Haftungsrisiko wieder beim Gesellschafter.

Wie sehen die einzelnen Gesellschaftsformen aus bzw. was sollte an dieser Stelle von Betroffenen beachtet werden? Grundsätzlich ist die Entscheidung nur in Zusammenarbeit mit Experten zu treffen, da die Umwandlung – etwa im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung als auch einer Holding für die Limited steuerrechtliche Fragen berührt.

Umwandlung durch Verschmelzung

Damit eine britische Limited am deutschen Verwaltungssitz weitergeführt werden kann, ist die Gründung deutscher Gesellschaften mit der anschließenden Verschmelzung der Limited möglich. Diese Umwandlung durch grenzüberschreitende Verschmelzung kann auf mehreren Wegen erfolgen – durch beispielsweise eine GmbH oder UG.

  1. Die GmbH

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die in Deutschland verbreitete Gesellschaftsform für Unternehmen. Unter den vom Statistischen Bundesamt ermittelten mehr als 730.000 Kapitalgesellschaften ist die GmbH eine der häufigsten. Die Gründung kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Umrissen über das GmbH-Gesetz (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung), ist deren Errichtung an verschiedene Voraussetzungen wie:

  • Gesellschaftervertrag
  • Gründungsversammlung
  • Hinterlegung des Stammkapitals usw.

gebunden. Teile davon – wie der Gesellschaftervertrag – sind notariell zu beurkunden. Für die Gründung der GmbH ist ein gewisser Vorlauf einzuplanen.

  1. Die UG

Allgemein gilt die UG – also eine haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft – als kleine Schwester der GmbH. Ihre Entstehung verdankt die UG der Limited, da sie als deren Gegenentwurf im deutschen Gesellschaftsrecht fungiert.

Die rechtliche Basis ist auch hier das GmbH, da beide Gesellschaftsformen sehr eng miteinander verknüpft sind. Was die UG allerdings sehr deutlich von der GmbH abhebt, ist das niedrige Stammkapital. Eine UG (haftungsbeschränkt) kann bereits mit 1 Euro gegründet werden. In der Praxis sind allerdings höhere Summen üblich, um die Bonität zu verbessern.

Ein sehr spezieller Fall tritt ein, wenn die Gesellschafter 12.500 Euro als Stammkapital aufbringen. In diesem Fall kann zwischen der UG und einer GmbH gewählt werden. Letztere Option zieht im Insolvenzfall nach sich, dass die Restsumme bis zum Pflicht-Stammkapital nachzureichen ist.

  1. Die KG

Kommanditgesellschaften kommen als Alternative zur Limited nur im Handelsbereich in Frage. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die einen Gesellschafter mit persönlicher Haftung und beschränkt haftende Gesellschafter umfasst. Die juristischen Grundlagen für diese Gesellschaft sind im HGB sowie dem BGB festgelegt. Der Kommanditist hat bestimmte Rechte und Pflichten, die vor allem die Höhe seiner Haftung und die Art des zur Verfügung gestellten Kapitals betreffen.

Verschmelzung von Limited und Kapitalgesellschaft

Die Verschmelzung einer Limited mit GmbH oder UG läuft in mehreren Schritten ab. Zuerst muss natürlich die deutsche Gesellschaft gegründet werden. Im Anschluss muss ein Notar die Verschmelzung über das Handelsregistergericht in die Hand nehmen. Auf der anderen Seite braucht es einen britischen Gegenpart – den Solicitor.

Hieraus ergibt sich eine als verschmolzen deklarierte Limited und das Pre-Merger-Certificate. Nach dessen Erteilung kann die Verschmelzung über das deutsche Handelsregistergericht erfolgen. Der Vorgang wird im Handelsregister eingetragen. Aufgrund der Komplexität sollte der Vorgang durch Experten begleitet werden. Ob eine der erwähnten Alternativen – wie die Holding oder eine irische Limited – in Frage kommen, ist vom Einzelfall abhängig und bedarf einer individuellen Prüfung.

Fazit: Brexit ist das Ende der „deutschen“ Limited

Durch die Mitgliedschaft Großbritanniens haben speziell Gründer über Jahre mit der Limited und einem deutschen Verwaltungssitz gearbeitet. Inzwischen ist dieses Thema einerseits durch die UG (haftungsbeschränkt) und den Brexit vom Tisch. Das Ausscheiden aus der EU hat der britischen Limited den Todesstoß versetzt. Mittlerweile machen sich Unternehmen Gedanken, wie sie den Betrieb trotzdem weiterführen können. Oft wird es um die Verschmelzung von GmbH/UG und Limited sein. Hier sind einige Aspekte zu berücksichtigen – etwas das Stammkapital betreffend. Grundsätzlich ist die Verschmelzung nicht unmöglich, ist aber ein Prozess, bei dem ohne den Rat von Experten schnell Fehler gemacht werden. Diese kann sich ein Unternehmen eigentlich nicht erlauben.