Ein Wort zu den Kosten
Diese ganzen Vorgänge, die teilweise sehr langen Zeiträume sowie die hohen technischen Anforderungen machen den Prozess der Entsorgung sehr kostenintensiv. Und immer wieder wird dann die Frage gestellt, wer denn für diese Kosten aufzukommen hat.
Die gesetzliche Grundlage in Bezug auf Kosten, die bei der Endlagerung von radioaktivem Abfall anfallen, wird durch das Atomgesetz geschaffen. Konkret heißt es in den §§ 21a und 21b AtG, dass entsprechend dem Verursacherprinzip die Erzeuger bzw. Ablieferer radioaktiver Abfälle gesetzlich verpflichtet sind, die gegenwärtigen und zukünftigen Kosten für die Endlagerung (Errichtung und Betriebskosten) zu tragen. Das umfasst auch sämtliche Kosten, die bis zur Ablieferung an ein Endlager oder eine Landessammelstelle anfallen, also zum Beispiel Kosten für die Konditionierung oder die Zwischenlagerung. Als Erzeuger bzw. Ablieferer werden wiederum alle Einrichtungen verstanden, die mit radioaktiven Substanzen zu tun haben: das sind natürlich die Kernkraftwerke, aber auch Krankenhäuser, Universitäten oder Schulen etc. Genauer werden diese Einrichtungen in den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes spezifiziert.
Explizit wird darauf hingewiesen, dass auch alle zukünftigen Kosten mit bedacht werden müssen. Nun sind aber diese nur schwer abzuschätzen: von der ersten Planung und Erkundung, über den Erwerb und den Unterhalt der nötigen Grundstücke bis zur Errichtung des Endlagers, dessen Betrieb und die endgültige Stilllegung sowie dessen Rückbau können gut und gerne 70 oder 80 Jahre ins Land gehen. Wer will hier schon genau sagen können, was das kosten soll. Umgedreht besteht immer die Gefahr, dass, wenn man dann in 80 Jahren mit einer Rechnung kommt, niemand mehr da ist, dem man diese zeigen könnte.
An dieser Stelle kommt ein anderes Regelwerk ins Spiel: die Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, kurz: die Endlagervorausleistungsverordnung – EndlagerVlV. Auf der Grundlage von § 21b AtG wird durch diese Verordnung vorgeschrieben, wie und in welchem Maße die unter den §§ 6, 7 und 9 AtG genannten Einrichtungen Vorauszahlungen zu leisten haben. Dadurch wird gewährleistet, dass anlagenbezogene Forschung und Entwicklung sowie der Erwerb von Grundstücken und Rechten, die Planung und Erkundung aber auch die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen durchgeführt werden kann (selbst der Kaffee für die wöchentlichen Besprechungen fällt in diesen Bereich).
Im Rahmen dieser Verordnung wird ferner festgelegt, wer, wann und in welchem Umfang die Kosten zu tragen hat. Die Kostenverteilung ist in § 6 Abs. 1 EndlagerVlV spezifiziert: für die EVU’s gilt beispielsweise eine Beteiligung von 64,4% für Abfall mit vernachlässigbarer Wärmewirkung (der Abfall, der in Schacht Konrad endgelagert wird) und ein Anteil von 96,5% der Kosten bei hochradioaktiven wärmeentwickelnden Abfall. Die restlichen Prozentpunkte verteilen sich auf weitere Einrichtungen die mit Materialien zu tun haben, bei denen radioaktiver Abfall zu befürchten ist. Auch die Zahlungsweise wird festgelegt (§ 4 EndlagerVlV): auf der Grundlage der für das Kalenderjahr vorgesehenen Maßnahmen wird für jede Anlage einzeln ein Kostenkatalog erstellt und die entsprechenden Gebühren erhoben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Kostenfrage bei der Entsorgung recht gut geklärt ist. Entsprechend dem Verursacher-Prinzip werden die zur Kasse gebeten, die den Abfall erzeugen. Die Verantwortung, das Endlager nach Stand von Wissenschaft und Technik zu bauen, liegt hingegen nicht in privater sondern öffentlicher Hand, hier ist der Bund mit den nötigen Arbeiten betraut.
Schlusswort
Rein von der technischen Seite ist das Konzept der Endlagerung durchaus realisierbar, lediglich mit der Umsetzung von politischer Seite her mangelt es. Leider hat es hier in den vergangenen Jahren nur eine unzureichende Einbeziehung der bevölkerung gegeben, auch die Medien berichten zu einseitig über diese Thematik. Und so gibt es bis heute viele Missverständnisse bei dieser von vielen Menschen als unheimlich empfundenen Thematik. Bleibt aber zu hoffen, dass mit einem offenen Dialog und unter einer strengen Einbeziehung der Bevölkerung dieser Weg gegangen werden kann. Und ähnlich wie es die Natur bereits geschafft hat, Einschlüsse zu formen, die mehrere hundert Mio. Jahre überstanden haben, so ist es heute mit den technischen Möglichkeiten durchaus machbar, so einen Zustand künstlich nachzubauen und dafür zu sorgen, dass unser Abfall für die nächste Mio. Jahre sicher verwahrt bleibt.
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