Über “akademisches Ghostwriting” hatte ich mich im letzten Jahr schon mal hier im Blog ausgelassen. Kürzlich erreichte mich eine freundliche E-Mail mit Links zu zwei besonders schönen “Ghostwriting-Werbeseiten”, die ich den SB-Lesern nicht vorenthalten möchte…
Quizfrage: Kann ein so eindeutiges Angebot wirklich legal sein?
(man beachte insbesondere den praktischen Preisrechner)
Antwort: Ja, es kann. Die betreffende Webseite ist sogar mit einem formaljuristisch ganz korrekten Impressum inklusive Umsatzssteuer-ID ausgestattet. Der Grund hierfür ist, dass sich das offensichtliche rechtliche Dilemma mit nur einem einzigen Satz auflösen lässt:
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…
Diese ganz offenkundige Gesetzeslücke muss wirklich irgendwann geschlossen werden – schließlich ist der Berliner Unternehmensberater, der die hier auszugsweise präsentierte Webseite betreibt, bei weitem nicht der einzige, der eine derartige Dienstleistung völlig legal anbietet, wie diese Webseite zeigt, auf der man neben der (sic) Seizenzahl, dem Fachgebiet und dem Abgabedatum auch gleich noch Angaben zur Gliederung machen und mitteilen kann, ob schon geleistete Eigenarbeit vom Ghostwriter verworfen werden soll…
Bemerkenswert vor allem die Tatsache, dass auch Arbeiten mit “medizinischem Anspruch” angeboten werden. Warum angesichts solcher Angebote beim Gesetzgeber nicht sämtliche Alarmglocken klingeln, ist mir unbegreiflich. Denn wer möchte sich schon von einem Arzt behandeln lassen, dessen Examen auf einem “Entwurf” basiert, der von einem der beiden verlinkten Herren angefertigt wurde – ganz zu schweigen von dem Schaden, den derartiges Ghostwriting im akademischen Betrieb anrichtet (siehe auch meinen oben schon verlinkten Rant vom letzten Jahr)…
Diesem Ghostwriting-Mist gehört wirklich dringend ein Riegel vorgeschoben. Wer schreibt die Petition? “Der Deutsche Bundestag möge beschließen…”
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