Am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – und durch die für solche Fragen höchste Instanz – wurde heute über die Aberkennung eines Doktortitels durch die Technische Universität Freiberg entschieden. Die TU hatte einem promovierten Ingenieur nachträglich den Titel entzogen, da dieser zu Beginn der Promotionszeit durch eine Trickserei bei der Beantragung seines polizeilichen Führungszeugnisses eine kürzlich erfolgte Verurteilung zur einer Bewährungsstrafe wegen sexueller Nötigung verschleiert hatte. Als diese der TU nachträglich nun doch noch bekannt wurde, erkannte man dem ehemaligen Doktoranden den Titel wieder ab, da man die Verschleierung der Vorstrafe als “arglistige Täuschung” über die Zulassungsvoraussetzungen bewertete. Mehrere Gerichte beurteilten diese Entscheidung als korrekt – das Bundesverwaltungsgericht als finale Instanz hob die Aberkennung des Titels heute jedoch wieder auf. Unabhängig von der Frage, wie man diesen ganz konkreten Fall bewertet, ließ mich ein Teil der Urteilsbegründung ganz besonders aufhorchen:

Eine Straftat dürfe in so einem Fall nur dann eine Rolle spielen, wenn sie einen Bezug zur Wissenschaft aufweise. Zum Beispiel könne man von jemandem, der das Urheberrecht verletzt habe, wohl nicht erwarten, dass er sauber wissenschaftlich arbeitet, erläuterte der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Werner Neumann. Es gehe um die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses.

Eine Vorstrafe wegen einer Urheberrechtsverletzung – die immerhin nicht einmal unbedingt etwas mit wissenschaftlicher Arbeit zu tun haben muss, sondern auch einem illegalen Download geschuldet sein könnte – ist somit ausreichend, um einen Kandidaten von der Promotion auszuschließen oder diese im Falle eines Verschweigens noch nachträglich abzuerkennen – eine Vorstrafe wegen sexueller Nötigung dagegen nicht? Auch wenn sich mir die Logik dieser inhaltlichen Verknüpfung zwischen Vorstrafe und wissenschaftlicher Tätigkeit durchaus erschließt, scheint mir die sich aus diesem Urteil letztendlich erwachsene Konsequenz – der Raubkopierer wird nicht zur Promotion zugelassen, während der Nötiger nicht abgelehnt werden kann – gerade vor dem Hintergrund des nach wie vor erheblichen Frauenmangels in der Wissenschaft (und insbesondere im hier betroffenen MINT-Bereich) fatal zu sein. Persönlich finde ich es daher durchaus bedauerlich, dass der Universität nicht gestattet wurde, hier eigene, höhere Standards an die (charakterliche) Eignung von Doktoranden/innen durchzusetzen.

Was denken die ScienceBlogs-Leserinnen und -Leser? Ein gutes oder ein schlechtes Urteil?

Kommentare (21)

  1. #1 Christian
    30. September 2015

    Ich halte das Urteil für sinnvoll, auch die Begründung des Urteils. Das Beispiel mit der Urheberrechtsverletzung ist halt ein bisschen daneben. Allerdings wird man ja auch nicht gleich wegen einem illegalem Download wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt. Eine Abmahung ist ja noch lange keine Verurteilung.

    Was sollte es auch bringen, jemanden wegen einer Verurteilung einen Doktortitel zu verweigern? Der Titel soll ja in erster Linie eine wissenschaftliche Leistung würdigen und nicht aussagen ob die betreffende Person einen guten Charakter hat oder nicht. Baut jemand schlechte Maschinen, weil er sich gegenüber einer Frau schlecht verhalten hat?

    Ich finde, eine Person sollte für einen begangenen Fehler nicht für alle Ewigkeit stigmatisiert werden. Jemand kann eine begangene Tat bereuen, sein Fehlverhalten einsehen und sich bessern. Wird jemand ein besserer Mensch, wenn man ihm die Möglichkeit auf den Titel nimmt, ihm damit ggf die Berufswahl einschränkt?
    Für Fehlverhalten gibt es das Strafrecht und die damit verbundenen Strafmaßnahmen. Man kann ja durchaus der Meinung sein, daß eine Strafe für eine bestimmte Tat zu gering ist, aber das hat ja nichts mehr mit der Frage zu tun, ob man ihm dafür einen Doktortitel zulassen darf oder nicht.

  2. #2 schorsch
    30. September 2015

    Gibt es tatsächlich rechtlich genormte charakterliche Voraussetzungen zur Erlangung des Doktortitels?

    Also hier in Deutschland, nicht in irgendeinem Kalifat?

  3. #3 rolak
    1. Oktober 2015

    nur dann .., wenn .. Bezug zur Wissenschaft

    Die zu betrachtende Straftat ist nach meiner (juristisch ziemlich unbeleckten) Meinung das Schummeln bei dem zur Promovation gehörigen Führungszeugnis – und somit mit eindeutigem Bezug zur Wissenschaft. Die sonst wie auch immer relevante bzw vertretbare Beurteilung gewesener Straftaten vor bzw unzusammenhängend zu Studium/Promotion sollte da nur noch peripher sein…

  4. #4 Wiener
    1. Oktober 2015

    Ich finde beides ungluecklich. Der Dr ist nichst mystisches und soll zeigen, dass man mal wissenschaftlich gearbeitet hat. Mehr nicht. Wenn ich eine Starftat begehe, ist das Starfrecht zustaendig. Warum sollte jemand 2 mal bestraft warden?

  5. #5 wunderfitz
    1. Oktober 2015

    @Wiener
    Ich gehe ganz mit dir einig. So lange der Doktorand nicht in sensiblen Bereichen arbeitet (in Bezug auf allfällige Vorstrafen), geht das die Uni gar nichts an. Standesdünkel wegen eines Dr. gehören ins vorletzte Jahrhundert. Die Unis sollen gefälligst unterlassen, was sie sowieso nicht ohne Willkür können: die Bewerber in “Würdige” und “Unwürdige” zu scheiden. Die Hochschulen haben ja genug Mühe damit, was eigentlich ihre Aufgabe wäre: Fähige und Unfähige zu erkennen.
    Das sind einfach grundsätzliche Ueberlegungen, ich kenne weder die genaue Straftat noch andere Umstände im betreffenden Fall.
    Zur Klarstellung: ich bin auch ein Dr. sc.nat. , es ist nicht der Neid, der aus mir spricht.

  6. #6 Dr. Webbaer
    1. Oktober 2015

    @ Herr Reinboth :

    Auch wenn sich mir die Logik dieser inhaltlichen Verknüpfung zwischen Vorstrafe und wissenschaftlicher Tätigkeit durchaus erschließt, scheint mir die sich aus diesem Urteil letztendlich erwachsene Konsequenz – der Raubkopierer wird nicht zur Promotion zugelassen, während der Nötiger nicht abgelehnt werden kann – gerade vor dem Hintergrund des nach wie vor erheblichen Frauenmangels in der Wissenschaft (und insbesondere im hier betroffenen MINT-Bereich) fatal zu sein. Persönlich finde ich es daher durchaus bedauerlich, dass der Universität nicht gestattet wurde, hier eigene, höhere Standards an die (charakterliche) Eignung von Doktoranden/innen durchzusetzen.

    Was denken die ScienceBlogs-Leserinnen und -Leser? Ein gutes oder ein schlechtes Urteil?

    Es gibt aus guten Gründen (zumindest: vom Anspruch her) kein Gesinnungsstrafrecht und Führerschein wie Doktortitel müssen nicht entzogen werden, wenn die Qualifikation als erbracht gilt, aber anderweitig gefehlt wird.

    Eigentlich müsste jeder, der im Sinne der Aufklärung unterwegs ist, dies begriffen haben.

    Anders sieht es bundesdeutsch aus, wenn im Wissenschaftlichen gefehlt wird:
    -> https://de.wikipedia.org/wiki/Aberkennung_eines_akademischen_Grades#Aberkennung_auf_Grund_unw.C3.BCrdigen_Verhaltens

    Hier würden dann einige die Aberkennung gut finden, weil eben im Rahmen der Veranstaltung erfolgt.

    MFG
    Dr. W (der Kriterien wie “Verschleierung einer Vorstrafe” im wissenschaftlichen Betrieb nicht benötigt)

    PS:
    ‘Eine Straftat dürfe in so einem Fall nur dann eine Rolle spielen, wenn sie einen Bezug zur Wissenschaft aufweise.’ – nur vernünftig, woll?, oder?

    PPS:
    ‘Frauenmangel’, wie konnten Sie diesen in diesem Zusammenhang nur aufbereiten, Herr Reinboth, tss, tss, tss

  7. #7 BreitSide
    Beim Deich
    1. Oktober 2015

    Hmm, wirklich schwierig.

    Muss die frühere Verfehlung sich auf die Studienrichtung beziehen bzw. auf das Leisten einer Diss an sich?

    Betrug zählt, Vergewaltigung/Nötigung nicht?
    Aberkennung bzw. Nichtzulassung bei

    – Diebstahl,
    – Raub,
    – Erschleichung,
    – Urkundenfälschung,
    – Meineid,

    nicht aber bei

    – Mord,
    – Verkehrsdelikt,
    – Körperverletzung?

    Das heißt, allgemeine Gesetzesverletzungen reichen offensichtlich nicht. Der Angenommene darf also ein Straftäter sein, nur kein Vergehen in Richtung “Ehrlichkeit” begangen haben?

  8. #8 Bettina Wurche
    2. Oktober 2015

    Danke für diesen Beitrag und die Diskussion – ich höre zum ersten Mal, dass man/frau “unwürdig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade” sein kann. Und dass es ein Gesetz über die Führung akademischer Grade gibt.
    Was genau “unwürdig” ist, ist dann in der Promotionsordnung der jeweiligen Universität festgelegt.

    Dass im vorliegenden Fall die Urkundenfälschung schwerer wiegt als die sexuelle Nötigung könnte in der Schwere der Bestrafung liegen.
    Hier steht dazu die Beurteilung eines Anwalts:
    https://www.frag-einen-anwalt.de/Promotion-Vorstrafe—f140807.html

    Persönlich bin ich schockiert, dass die Urkundenfälschung schwerer wiegt als sexuelle Nötigung. Allerdings erstaunt es mich nicht wirklich, sondern fügt sich stromlinienförmig in das Gesamtbild der universitären Führungsgremien.

  9. #9 Dr. Webbaer
    2. Oktober 2015

    PS hierzu:

    Eine Vorstrafe wegen einer Urheberrechtsverletzung – die immerhin nicht einmal unbedingt etwas mit wissenschaftlicher Arbeit zu tun haben muss, sondern auch einem illegalen Download geschuldet sein könnte – ist somit ausreichend, um einen Kandidaten von der Promotion auszuschließen oder diese im Falle eines Verschweigens noch nachträglich abzuerkennen – eine Vorstrafe wegen sexueller Nötigung dagegen nicht?

    …vielleicht am besten die Urteilsbegründung abwarten, wenn sie in schriftlicher Form vorliegt.
    Die Frage wird sich dann, wie der Schreiber dieser Zeilen vorhersieht, auch das ‘ausreichend’ und den spekulierten ‘illegalen Download’ meinend, leicht beantworten lassen.

    Insgesamt, hey!, wo wollen Sie, Herr Reinboth, denn Grenzen gezogen sehen, wie weiter oben webverwiesen sicherlich nicht, und Gefühligkeit ist zumindest vor dem Eintreffen der o.g. Begründung fehl am Platze, oder?

  10. #10 Hans Gensch
    2. Oktober 2015

    Was hat eine eventuelle Vorstrafe mit der Dissertation zu tun, ist Diese dadurch fachlich weniger richtig? Ich finde nicht. Die wissenschaftliche Arbeit wurde geleistet und als eines Doktors würdig erachtet.
    Der einzige Makel an der Sache ist das er gelogen hat und dadurch die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dadurch hat er seinen Titel verspielt. Wenn eine Person Ihr Leben lang ohne Führerschein ein Fahrzeug im Verkehr bewegt und keinen Unfall hatte ist das auch keine Legitimation der Sache.
    Zur Sache mit dem Raukopieren denke/hoffe ich das der Richter nur ein Beispiel brauchte und ein denkbar schlechtes ausgewählt hat.
    IMHO könnte die Sache mit dem Führungszeugnis und der Erklärung keine Vorstrafen zu haben komplett verschwinden. Es sollte rein um die fachlichen Qualifikationen gehen.
    Zu dem Teil über den Frauenmangel: Dieser ist doch in sehr vielen technischen Bereichen so?! (Aus meinem “persönlichen Erfahrungsschatz”: FOS E-Technik: 1, Berufsschule Elektroniker 0, SgT E-Technik Abendschule: 1, technische BWL Abendschule: 2, B.Sc. Wi Ing: 0, dafür waren beim Eignungstest der FH viele Frauen anwesend, Diese hatten aber alle Interesse an Marketing und reiner BWL).

  11. #11 Ulfi
    3. Oktober 2015

    Um sich eine strafe von mehr als 90 Tagessätzen (alternativ 3 Monate haft) zuzuziehen, muss man schon mehr tun al ein paar illegale Downloads. urheberrechtsverletzungen bei Downloads werden ja normal nur zivilrechtlich verfolgt.

    Bei 90 Tagessätzen würde ich schon auf gewerbsmässige Verfielfältigung im grösseren Stil tippen.
    Bei weniger Tagessätzen darf man sich als unvorbestraft bezeichnen und damit hat die Uni keine Handhabe.

  12. #12 Dr. Webbaer
    5. Oktober 2015

    @ Herr Gensch :

    Was hat eine eventuelle Vorstrafe mit der Dissertation zu tun, ist Diese dadurch fachlich weniger richtig? Ich finde nicht. Die wissenschaftliche Arbeit wurde geleistet und als eines Doktors würdig erachtet.

    Hat der Promovierte im Rahmen des wissenschaftlichen Ethos gefehlt, darf ihm unter Umständen der akademische Titel entzogen werden?!

    Der einzige Makel an der Sache ist das er gelogen hat und dadurch die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dadurch hat er seinen Titel verspielt.

    Genau dann nicht, wenn die Frage nach der Vorstrafe rechtlich zu beanstanden war bzw. falsch beantwortet werden durfte?

    MFG
    Dr. W (der im Abgang noch darauf hinweist, dass hier bei Herrn Reinboth der möglicherweise abzulehnende Versuch einiger angeregt oder skizziert (“Frauenmangel” in MINT-Fächern etc.) scheint die wissenschaftliche Veranstaltung zu einer gesamtgesellschaftlichen zu machen)

  13. #13 Hans Gensch
    6. Oktober 2015

    “Hat der Promovierte im Rahmen des wissenschaftlichen Ethos gefehlt, darf ihm unter Umständen der akademische Titel entzogen werden?!”
    Ich habe mich dahingehend informiert und muss daher meine Aussage revidieren. Sie haben vollkommen Recht.

    “Genau dann nicht, wenn die Frage nach der Vorstrafe rechtlich zu beanstanden war bzw. falsch beantwortet werden durfte?”
    Dies wurde aber erst in dem Prozess, welcher in letzter Instanz geführt wurde, in dieser Form festgestellt. Die anderen Gerichte beurteilten vorher eine Rechtmäßigkeit der Aberkennung.

  14. #14 Dr. Webbaer
    16. Oktober 2015

    @ Herr Gensch :

    Korrekt.

    Das hier war aber dann wohl etwas für die anderen:

    Der einzige Makel an der Sache ist das er gelogen hat und dadurch die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dadurch hat er seinen Titel verspielt. Wenn eine Person Ihr Leben lang ohne Führerschein ein Fahrzeug im Verkehr bewegt und keinen Unfall hatte ist das auch keine Legitimation der Sache.

    Insgesamt, Ihr Kommentatorenfreund ist ja nicht “rechts”, Sie vermutlich auch nicht, abär da muss etwas besser werden, die Nachrichten des hiesigen werten Herrn Reinboth leiden erkennbar, hier muss sich nicht angeschlossen werden, auch Herr Reinboth kann wohl besser oder könnte wohl besser, wenn er nicht a persona so verquickt wäre, äh, wo war der Schreiber dieser Zeilen stehengeblieben.

    Ach ja. die meisten könnten besser.

    MFG
    Dr. W (der Frau Merkel und den hiesigen CDU-Johann nicht mehr so richtig gut findet, lange Zeit auch den “Dicken” gewählt hätte, hätte er wählen dürfen)

    • #15 BreitSide
      Beim Deich
      16. Oktober 2015

      Ach was, der braune Petz hätte den “Dicken” gewählt. Dann wohl doch eher den Haider Jörg…

  15. #16 Dr. Webbaer
    19. Oktober 2015

    Haider und die FPÖ wohl “eher nicht”, wenn die hätten gewählt werden dürfen von Ihrem Kommentatorenfreund (vs. ‘brauner Petz’).
    Tragen Sie gerne am besten zur Sache bei, wenn Sie dem alten dicken netten kleinen Webbaer schon regelmäßig nachreisen und gewohnheitsgemäß einen Klecks setzen, BreitSide!

    MFG
    Dr. W

  16. #17 ZielWasserVermeider
    Erde, Solsystem, Milchstraße(nahe M31)
    24. Oktober 2015

    Ich bezweifle, daß ein “Raubkopierer” bei einem Gang durch die Instanzen in eionem ähnlichen Fall den Titel entzogen bekommt.
    Soweit dürfte ein Richter noch unterscheiden können, ob jemand Content unlizenziert consumiert oder ob er Inhalte als seine eigenen ausgibt.

    Sexuelle Nötigung, bzw. die Verurteilung und damit zusammenhängende Strafe, soweit sie nicht im Zusammenhang mit seiner wissenschaftlichen Arbeit besteht, ist kein Grund zur Titelaberkennung.(ausser der Verurteilte hat einen Abschluss der in einem Fach, daß in einer dirrekteren Weise mit solchen Fällen zu tun hat.)

    Ich würde die Person möglicherweise nicht einstellen….

    Gruß
    Oli

  17. #18 BreitSide
    Beim Deich
    24. Oktober 2015

    Grad hab ich Einen gelernt:

    “Schorsch, Du hast doch immer mit drei Kreuzen unterschrieben. Warum machst Du jetzt 4?”

    “Ich hab jetzt einen Doktor!”

  18. #19 Georg Hoffmann
    26. Oktober 2015

    Ich kann ueberhaupt nicht erkennen, warum irgendwelche Vergehen oder gar Verbrechen mit akademischen Ehren/Resultaten zusammenhaengen sollen (solange die Vergehen eben nicht mit der wissenschaftlichen Arbeit zusammenhaengen).
    Es sei da nur an Rory Jack Thompson erinnert (mad scientist), der noch eifrig zur Ozeanographie veroeffentlichte, als er bereits im Knast sass. Er hatte seine Frau umgebracht und in Saeure aufgeloest (allerdings wurde ihm zum Verhaengnis, dass ein paar Knoechelchen im Abfluss haengen blieben). Soll man jetzt seine Paper mit einem Sternchen versehen, um anzuzeigen, dass der Autor verrueckt ist?

  19. #20 Dr. Webbaer
    4. November 2015

    @ Herr Dr. Hofffmann :

    Zumindest in diesem Zusammenhang kann nicht erwartet werden, dass der hiesige Inhaltgteber auf Einwände eingeht, denn der ist ja – polemisch aggregiert – CDU, lol,

    MFG
    Dr. W

  20. #21 Dr. Webbaer
    4. November 2015

    *
    der hiesige Inhaltegeber