Darüber, dass Herr Johann Grander aus Tirol mit der Anleitung Gottes Wasser “belebt” wurde bei Scienceblogs schon geschrieben. Auch darüber, dass an diesem Wasser absolut nichts besonderes ist und dass sogar ein Gerichtsurteil existiert laut dem man Granderwasser als aus “dem Esoterik-Milieu stammender, parawissenschaftlicher Unfug” bezeichnen darf ebenfalls. Da mag sich mancher vielleicht wundern wieso dieser Mann, der ja offensichtlich keinerlei wissenschaftliche Leistung vollbracht hat im Jahr 2001 eine offizielle wissenschaftliche Ehrung (das Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst) verliehen wurde (naja – der gelernte Österreicher wundert sich über sowas schon lange nicht mehr).
Nichtsdestotrotz ist es geschehen. Im Juni diesen Jahres haben nur 4 österreichische Parlamentsparteien einen Antrag eingebracht laut dem Johann Grander dieses Ehrenkreuz wieder aberkannt werden soll. Eine reine Formalität sollte man meinen. Fehler können natürlich mal passieren – vielleicht hat sich die damalige Wissenschaftsministerin (Elisabeth Gehrer) einfach mal geirrt (würde mich bei ihr nicht wundern). Spätestens seit dem oben erwähnten Gerichtsurteil aus dem Jahr 2006 sollte aber eigentlich jedem klar sein, dass Grander keine wissenschaftliche Leistung erbracht hat und das man das Ehrenkreuz für Wissenschaft dummerweise für eine pseudowissenschaftliche “Leistung” verliehen hat. Mittlerweile sitzt auch eine neue Person auf dem Ministersessel: Johannes Hahn müsste sich also nichteinmal persönlich getroffen fühlen wenn er die Entscheidung seiner Vorgängerin rückgängig macht.
Minister Hahn ist also dem Antrag auf Aberkennung nachgekommen und hat Grander das Ehrenkreuz aberkannt, oder? Nein – hat er nicht. Und zwar mit folgender Begründung:
Heinrich Gross hat während des zweiten Weltkriegs Kinder umgebracht.
Diese Begründung mag manchen überraschen – vor allem weil sie absolut nichts mit Herrn Grander und seinem Granderwasser zu tun hat. Minister Hahn “argumentiert” folgendermassen: Es gab erst einen einzigen Fall, in dem ein Ehrenkreuz aberkannt wurde. Und zwar 2003, als es eben jener Heinrich Gross wieder zurückgeben musste nachdem seine Tätigkeiten während des zweiten Weltkriegs an die Öffentlichkeit gelangten. Nun ist Herr Grander definitiv kein Verbrecher und “aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der beiden Fälle zueinander” ist die Aberkennung im Fall Granders “nicht zu vertreten” – meint Hahn.
Alles klar? Nein – mir jedenfalls nicht. Es ist auf jeden Fall gut, dass Gross sein Ehrenkreuz abgeben musste. Aber es ist mir unverständlich, wieso er deswegen gleich zum ultimativen Massstab für Wissenschaftlichkeit avanciert. Ob Grander eine wissenschaftliche Leistung erbracht hat, die eine Ehrung rechtfertigt, hängt absolut nicht davon ab was Heinrich Gross getan hat! Um zu beurteilen, ob Grander sein Ehrenkreuz verdient hat oder nicht sollte man Granders Arbeit beurteilen. Und er hat nunmal keine wissenschaftliche Leistung erbracht. Ich stimme Hahn zu, dass Gründe für die Aberkennung “ernsthaft und schwerwiegend zu sein haben”. Aber ich denke, das Nichterbringen einer wissenschaftlichen Leistung und die Bezeichnung von Granders Arbeit als aus “dem Esoterik-Milieu stammender, parawissenschaftlicher Unfug” sind durchaus ernsthafte und schwerwiegende Gründe für die Aberkennung einer wissenschaftlichen Ehrung.
Aber Herr Hahn und ich haben da anscheinend unterschiedliche Meinungen. Aber es gibt ja glücklicherweise die Möglichkeit, nochmal direkt beim Minister nachzufragen. Dr. Edmund Berndt (den Stammlesern hier sicher bekannt) und Franz Groll haben diese Möglichkeit genutzt und bei meinparlament.at Herrn Hahn direkt nochmal gefragt wie er die Nicht-Aberkennung begründet. Wenig überraschend lautete seine Antwort wie folgt:
“Aufgrund der nicht gegebenen Verhältnismäßigkeit zum einzig
vorliegenden Fall einer Aberkennung eines verliehenen Österreichischen
Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst I. Klasse im Falle Heinrich
Gross, bei dem unbestritten und eindeutige ernsthafte und
schwerwiegende Gründe im Sinne des § 8 a des zitierten Bundesgesetztes
gegeben waren, ist die Anwendung des § 8 a im gegenständlichen Fall
nicht zu vertreten.”
Also wieder dieses unsinnige Gross-Argument.
Da ich mir wirklich nicht vorstellen kann, dass Herr Hahn das wirklich für eine vernünftige Begründung hält, habe ich nochmal nachgefragt:
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