§ 81 a Körperliche Untersuchung von Beschuldigten
§ 81 b Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten
§ 81 c Untersuchung anderer Personen
§ 81 d Schutz der Intimsphäre
§ 81 e DNA-Analyse
§ 81 f Anordnung und Durchführung der DNA-Analyse
§ 81 g DNA-Identitätsfeststellung
§ 81 h DNA-Analyse bei Reihenuntersuchungen
Diese regulieren wann, durch wen, unter welchen Voraussetzungen Probennahmen durchgeführt, geduldet, DNA-Profile erstellt, gespeichert, gelöscht und/oder verwendet werden dürfen oder müssen usw. Die Details kann jeder Interessierte selbst nachlesen.
Ganz besonders wichtig in Hinsicht auf die Auswahl von für die DNA-Profilerstellung geeigneten DNA-Abschnitten ist für uns aber folgende Einschränkung aus §81e: (1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, erforderlich sind; hierbei darf auch das Geschlecht der Person bestimmt werden. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material. Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.”
Hierduch wird uns also explizit verboten, Informationen aus der DNA zu erheben, die nicht für eine Identifizierung einer Person notwendig sind (mit Ausnahme des Geschlechts). Dies ist durchaus relevant, denn es ist dadurch auch unzulässig, Merkmale wie Augen- oder Haarfarbe, deren Genotyp mittlerweile recht gut mit dem Erscheinungsbild des Menschen (Phänotyp) korreliert werden kann (s. Literatur), aber nur zur Ermittlung nicht jedoch Identifizierung eines möglichen Tatverdächtigen taugen, aus der DNA zu erheben.
In dieser Abbildung ist dargestellt, welchen Bereich des Genoms wir also von unseren Untersuchungen aussparen müssen. Die grün umrandeten Bereiche, enthalten die Abschnitte, die im Einklang mit der StPO für forensische Identifizierungen (und, im Falle der mtDNA auch für die Speziesbestimmung) relevant und verwendbar sind: das ist die DNA der Mitochondrien, „mtDNA”, die das Erbgut dieser extrem wichtigen Zellorganellen bildet, über die ich mich aber in einem anderen Beitrag auslassen werde. Und es ist die sogenannte Mikro-Satelliten-DNA, die hintereinandergelagerte Wiederholungen von kurzen Nukleotidmotiven, die sogenannten „short tandem repeats” (STR) enthält. Und genau diese STRs oder STR-Systeme sind die Bereiche, die (fast) allen DNA-Profilen der modernen Forensik zugrunde liegen.
STRs haben folgende Eigenschaften:
- die in STRs vorkommenden, wiederholten Nukleotidmotive sind zwischen 3 und 7 Basen (Buchstaben) lang; für forensische Zwecke verwenden wir aber ausschließlich STRs mit Tetrarepeats, also Motiven, die aus 4 Nukleotiden bestehen. Hier ein Beispiel für einen Ausschnitt aus einem STR mit Tetrarepeats:
in diesem STR-System wird also sieben Mal das Motiv „AGGA” wiederholt
- STRs sind sehr variabel, das heißt, es gibt von einem STR viele verschiedene Allele; die Allelbezeichnung leitet sich dabei ganz einfach von der Anzahl der Motivwiederholungen ab. In unserem Beispielsystem oben liegt also das Allel 7 vor (sieben Wiederholungen). Bisweilen kommen auch sogenannte „Punktallele” vor, z.B. 9.3 (sprich: „neun-Punkt-drei”). Dies bezeichnet ein Allel, das aus 9 Wiederholungen (9) und den ersten drei Buchstaben (3) der zehnten Wiederholung besteht, die zehnte Wiederholung ist also nicht ganz vollständig und es werden nur die vorhandenen Buchstaben zum 9er-Allel hinzugezählt
- Es gibt sehr viele STRs, sie sind sind verstreut im ganzen Genom und finden sich auf allen Chromosomen; sie tragen teils etwas kryptische, aber eindeutige Bezeichnungen, wie z.B. SE33, TPOX, TH01, PentaD oder D2S21 und die unterschiedlichen Allele der STRs sind mehr oder weniger gleichmäßig über die Bevölkerung verteilt; solche Häufigkeitsverteilungen kann man ermitteln, indem man einfach ausreichend DNA-Profile sammelt und die Häufigkeit aller vorkommenden Allele zählt; als Beispiel ziehe ich das STR-System TH01 heran
Die Abbildung zeigt ein Histogramm der Häufigkeitsverteilung der Allele des TH01-STR-Sytems in einer deutschen Population. Man kann feststellen, daß die Allele 6, 7, 8 und 9 eine ähnliche Häufigkeit haben, wohingegen 9.3 deutlich am häufigsten vorkommt und die Allele 5, 10 und 11 sehr selten sind; die genaue Kenntnis dieser Häufigkeitsverteilung ist nötig, um die Seltenheit eines STR-Genotyps und später diejenige eines gesamten DNA-Profils zu bestimmen. Jeder Mensch hat ja zwei Ausgaben des TH01-Systems in seinem Genom (auf jedem Chromosom des entsprechenden Paares eine), ihm ist aber nicht anzumerken, welche TH01-Allele er in sich trägt, weil die Alle und überhaupt die STR-Systeme keine biologische Funktion besitzen und daher keinen Einfluß auf die Evolution nehmen. Und allgemein: Jeder Mensch hat zwei Ausgaben jedes STR-Systems in seinem Genom und wenn genügend STRs (sieben und mehr) für einen Vergleich herangezogen werden, so ist die Kombination der Allele der einbezogenen STR-Systeme eines Menschen einzigiartig.
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