Ich trage mich schon eine Weile damit, einen Artikel zum „forensic DNA phenotyping“ (FDP) zu schreiben, also zur Bestimmung der äußeren Merkmale einer Person, meist eines Tatverdächtigen, durch DNA-Analyse. Zurückgehalten hat mich bisher, daß in Deutschland nicht mit FDP gearbeitet wird und laut §81e StPO auch nicht werden darf und daß ich daher selber keine praktische Erfahrung damit besitze. Da sich aber inzwischen die Berichte und auch die Anfragen an mich häufen, ist es wohl doch langsam an der Zeit, etwas zu FDP zu berichten:

Häufig findet man an Tatorten einer Straftat oder eines Verbrechens den/die Täter selber zwar nicht mehr aber doch seine/ihre Hinterlassenschaften vor, z.B. in Form von Zigarettenkippen, ausgefallenen Haaren, Fingerabdrücken oder vom ihm/ihnen benutzten liegen gelassenen Werkzeugen. Manchmal verraten auch Leichen etwas über ihre Mörder, z.B. durch Hautspuren unter den Fingernägeln oder an Prellmarken. Wie man aus diesen biologischen Spuren ein DNA-Profil des Täters gewinnen und ihn damit später eindeutig identifizieren kann, habe ich in meiner Serie zur Forensischen Genetik (hier geht es zum ersten Teil) damals schon beschrieben.

Wie aber geht man vor, wenn man nicht einmal einen Tatverdächtigen und damit keine Ahnung hat, wer die Tat begangen hat? In solchen Fällen wäre es natürlich extrem hilfreich, wenn man wüßte, wie der Täter ausgesehen hat, um z.B. mit Phantombildern gezielt nach ihm fahnden zu können. So wird es mit Bildern aus Videoaufzeichnungen gemacht, falls auf solchen der Täter eines Verbrechens zu sehen ist. Und so könnte es auch mit Informationen aus der DNA gemacht werden, seit K. Ballantyne und M. Kayser und ihre Gruppen in den Jahren 2011 und 2013 beschrieben haben, welche Stellen in der DNA Auskunft über Haar- und Augenfarbe eines Menschen geben können [1,2].

Das System, das sie entwickelt haben, heißt „Irisplex“ und gestattet die gleichzeitige Vorhersage von  Augen- und Haarfarbe durch die Typisierung von 24 Einzelnukleotid-Polymorphismen (SNP). Das ganze funktioniert also über Assoziation: man muß nicht genau wissen (und tut es auch nicht), wie und durch welche Gene die Ausprägung der Haar- und Augenfarbe festgelegt wird, es reicht, SNPs zu finden, deren Ausprägung (die meisten SNPs haben eine von zwei (ganz selten drei) möglichen Ausprägungen) mit statistisch relevanter Häufigkeit mit einer bestimmten Haar- und/oder Augenfarbe korreliert, z.B. weil sie mit einem für den Phänotyp relevanten Gen gekoppelt sind (d.h. so nah dran sind, daß sie selten durch Rekombination getrennt werden). Dann braucht man nur noch die Ausprägung des SNP festzustellen und kann dann mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten, damit korrelierten Phänotyp schließen. Um die Stärke solcher Vorhersagen zu verbessern und auch komplexere Phänotypen oder Kombinationen von Phänotypen (eben Haar- UND Augenfarbe) vorhersagen zu können, muß man sich mehr als einen SNP gleichzeitig ansehen, z.B. 24 wie bei Irisplex. Hier sind es dann Kombinationen von SNP-Ausprägungen, die mit definitierten Häufigkeiten mit bestimmten Phänotypkombinationen zusammen auftreten. Methodisch ist das erfreulicherweise sehr einfach, da sich SNPs leicht mit dem Standardgerätepark eines forensisch-genetischen Labors typisieren lassen.

Irisplex wurde bereits weiterentwickelt und an forensische Proben angepasst, so daß es auch mit sehr geringen Mengen (63 pg) und sogar degradierter DNA funktioniert. Das System sagt korrekt blonde Haare mit 69,5%, braune Haare mit 78,5%, rote Haare mit 80%  und schwarze Haare mit 87,5% Wahrscheinlichkeit voraus, die Augenfarbe sogar mit über 90%.

Deutlich besser als an Haar- und Augenfarbe läßt sich ein Mensch jedoch an seinem Gesicht erkennen, das ihn in den allermeisten Fällen unverwechselbar macht. Daß die Gesichtsmorphologie, also seine dreidimensionale Form und Gestalt, zu einem großen Teil, (etwa 80%) genetisch bedingt ist, ist unstrittig und z.B. ersichtlich an der Ähnlichkeit eineiiger Zwillinge, die ja genetisch identisch sind. Einige Gesichtsmerkmale, wie die Gesichtshöhe und die Position des Unterkiefers sind dabei in höherem Maße vererblich als andere und auch die generelle Morphologie des Gesichtsschädels ist stark vererblich und nur zum Teil abhängig von Umwelteinflüssen. Doch obwohl man einige wenige Gene kennt, die eine Rolle bei der Ausbildung der Gesichtsform spielen, ist auch hier die die genetische Grundlage für die normale Variation des menschlichen Gesichts größtenteils unbekannt.

Wie bei Augen- und Haarfarbe besteht aber die Möglichkeit, SNPs zu finden, deren Ausprägungen mit bestimmten, gut definierbaren Gesichtsmerkmalen assoziiert sind und eine Vorhersage der Ausprägung dieser Merkmale gestatten. Genau dies haben F. Liu 2012 [3] und vor kurzem erst P. Claes und ihre Gruppen [4] getan. Liu et al. hatten in mehreren verschiedenen Populationen das menschliche Gesicht durch dreidimensionale MRI-Aufnahmen des Kopfs und zweidimensionale Portraitbilder kartiert und typische, bei allen Menschen vorhandene und gut erkennbare sogenannte „Landmarken“ definiert.

gesichter 0

ZygL: linkes Jochbein; EyeL/R: linke/rechte Pupille; AlrL: linker Nasenflügel; Nsn: Nasion; Prn: Pronasale, Sbn: Subnasale; aus [2]

Die exakte Position dieser Landmarken, z.B. die Abstände zueinander, lassen sich sehr gut messen, so daß man objektive Parameter zur Beschreibung eines Gesichts erhält. In einer genomweiten Suche entdeckte Gruppe so fünf SNPs, die mit unterschiedlichen Phänotypen assoziiert waren und die, wie sich zeigte, allesamt in Genen lagen, die bekanntermaßen oder wahrscheinlich mit der Entwicklung der Gesichtsmorphologie zu tun haben. Sie stellten außerdem fest, das der Beitrag der einzelnen Polymorphismen auf das gesamte Erscheinungsbild jedoch sehr gering ist. Damit war jedoch der Boden für eine weitere, „größere“ Studie bereitet, die kürzlich P. Claes et al. vorlegten.

Die Forscher gingen anders vor als Liu: sie stellten 3D-Bilder der Gesichter von Probanden her und superpositionierten darüber ein Netz mit mehr als 7000 Einzelpunkten. Die Position jedes einzelnen Punktes wurde exakt gemessen und beschrieben. So erhielten sie eine sehr detaillierte 3D-Oberflächenstrukurkarte der Gesichter.

3D 1

Arbeitsfluss für den 3D-Gesichtsscan: A) Original-Oberfläche des Probanden, B) beschnittenes Bild, bereinigt um Nicht-Gesicht-Teile, C) Spiegelbild, D) anthropometrische Maske von “Landmarken” (Detailaufnahme: das Netz mit den Punkten), E) Neuanordnung, F) gespiegelte Neuanordnung, G) Symmetrisierung, H) Rekonstruktion; aus [4]

Dann entwickelten sie ein statistisches Modell, um den Einfluss von Genen, Geschlecht und Morphotyp (also europäisch vs. afrikanisch etc.) auf die Lage dieser Punkte und damit die Gesamtform des Gesichts einschätzen zu können.

Anschließend untersuchten sie bei allen Probanden die Ausprägung von 76 Varianten (z.B. SNPs) in Genen, die zuvor bereits mit Gesichtsanomalien in Verbindung gebracht worden waren, da sie annahmen, daß die natürliche Variation in Genen, die solche Anomalien bedingen können, einen wie auch immer subtilen Einfluss auf die Form des Gesichts haben würde. Sie setzten dann ihr statistisches Modell ein, um den Einfluss von Geschlecht und Morphotyp zu bestimmen und aus ihren Meßdaten herauszurechnen, um so nur auf die genetischen Einflüsse fokussieren zu können. Dabei fanden sie 24 Varianten in 20 verschiedenen Genen, die sich als hilfreich bei der Vorhersage der Gesichtsform erwiesen.

Auch diese Ergebnisse reichen eigentlich noch nicht aus, um das Verfahren in forensischen FDP-Analysen zur Rekonstruktion des Aussehens von Tatverdächtigen einsetzen zu können. Dennoch wurde es bereits zur Unterstützung der Ermittlungen in einem Fall von Vergewaltigung in Pennsylvania genutzt, um Hinweise zum Aussehen des Täters zu erhalten. Wie gut oder schlecht das Verfahren jetzt schon funktioniert, kann man einschätzen, wenn man sich die Gegenüberstellung echter Photos und der DNA-basierten Rekonstruktionen der Gesichter von Kunden der Fa. Snapshot anschaut, die einen FDP-Test haben durchführen lassen: HIER

Als nächstes müssen weitere Studien an mehr verschiedenen und größeren Populationen durchgeführt werden, um die Ergebnisse zu bestätigen und statistisch abzusichern und ggf. um noch weitere genetische Varianten zu finden, die in den Pool der gesichtsformvorhersagenden Merkmale aufgenommen werden können. In etwa 10 Jahren sollte dann eine vollständige, rein DNA-basierte Gesichtsrekonstruktion möglich sein.

Diese wird aber nicht das Standard-DNA-Profiling ersetzen: Tatverdächtige, die durch Übereinstimmung mit einer DNA-abgeleiteten Gesichtsvorhersage aufgefallen sind, werden also nicht allein wegen dieser Übereinstimmung verurteilt werden. Die Methode gestattet es lediglich, die Anzahl möglicher Täter drastisch zu reduzieren und man kann dann auf diese Weise entdeckten Tatverdächtigen DNA-Proben abnehmen und ihr Standard-DNA-Profil mit dem der DNA vom Tatort vergleichen.

Wenn die Methode ausgereift ist, kann sie aber auch anderen forensischen Zwecken als der Strafverfolgung dienen. Z.B. wird man skelettierten, enthaupteten oder auf andere Arten unkenntlichen Leichen auf Grundlage der DNA aus verbleibenden Körperzellen ein Gesicht geben und so viel besser ihre Identität ermitteln können. Zusammen mit NGS werden sich so ungeahnte Möglichkeiten eröffnen…

Spätestens dann wird sich hoffentlich auch der deutsche Gesetzgeber dazu bewegen lassen, die StPO anzupassen und die Einbeziehung von DNA-Polymorphismen, die zur Bestimmung des äußeren Erscheinungsbildes dienen, gestatten.

_________

Referenzen:

[1] Walsh S, Lindenbergh A, Zuniga SB, Sijen T, de Knijff P, Kayser M, Ballantyne KN. Developmental validation of the IrisPlex system: determination of blue and brown iris colour for forensic intelligence. Forensic Sci Int Genet. 2011, Nov;5(5):464-71

[2] Walsh S, Liu F, Wollstein A, Kovatsi L, Ralf A, Kosiniak-Kamysz A, Branicki W, Kayser M. The  HIrisPlex  system  for  simultaneous  prediction  of  hair  and  eye  colour  from  DNA. Forensic Sci Int Genet. 2013 Jan;7(1):98-115

[3] Liu F, van der Lijn F, Schurmann C, Zhu G, Chakravarty MM, et al. A Genome-Wide Association Study Identifies Five Loci Influencing Facial Morphology in Europeans. PLoS Genet, 2012, 8 (9):e1002932.doi:10.1371/journal.pgen.1002932

[4] Claes P, Liberton DK, Daniels K, Rosana KM, Quillen EE, et al. Modeling 3D Facial Shape from DNA. PLoS Genet. 2014, 10 (3): e1004224. doi:10.1371/journal.pgen.1004224

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Kommentare (17)

  1. #1 s.s.t.
    28/05/2014

    Zurückgehalten hat mich bisher, daß in Deutschland nicht mit FDP gearbeitet wird und laut §81e StPO auch nicht werden darf …

    Wär ja auch schließlich extrem unfair für einen Täter, wo käme man auch hin, wenn das erlaubt wäre. Damit könnte ja womöglich einer überführt werden. Da arbeitet man doch viel lieber mit Phantombildern, denn das hat man ja immer schon so gemacht.

    Erinnert an die übrigen Eiertänze bei der DNA-Analyse wie “Anonymisierung”, “Nicht-codierende-Bereiche”, “Keine Verwandtschaften”. Als noch Blutgruppenmerkmale untersucht wurden, hatte man diese Bedenken noch nicht. Augenscheinlich steht der Gesetzgeber Genen genauso misstrauisch gegenüber, wie ein Großteil der Bevölkerung.

    Ansonsten: Vielen Dank für den interessanten Artikel!

  2. #2 Dr. Webbaer
    28/05/2014

    Kommen da nicht naturgemäß Konfidenzintervalle heraus, die visualisiert ein (zu) breites Spektrum an Aussehen liefern?
    Einfach deshalb, weil die Gen-Datenhaltung nicht verstanden ist (und nie verstanden werden wird) und vergleichend mit großen DNA-Datenhaltungen, auch und gerade visueller Art, gearbeitet werden muss?

    MFG
    Dr. W (der nicht vergisst für diesen interessanten Artikel zu danken; der schon einen Sinn in dieser Methodik sieht, beispielsweise wenn wie jetzt beim Brüsseler Kriminalfall DNA-Proben zur Verfügung stehen würden, die visuelles Material ergänzen könnten)

  3. #3 Trottelreiner
    29/05/2014

    @s.s.t.:
    Ich wäre mit solchen Rundumschlägen immer etwas vorsichtig, spätestens wenn man mal eine Vorladung wegen mutmaßlichem Verdacht[1] gekriegt hat sieht man solche Einschränkungen als durchaus sinnvoll an.

    Ganz grundsätzlich neigen Menschen wohl insbesonder innerhalb der in-group dazu, zu sehr von sich auf andere zu schließen, im Fall von DNA-Daten wäre das die Familie (deine Verwandten werden schon nicht straffällig, also kann dein DNA-Profil in einem Prozeß nicht gegen sie verwendet werden, was merkwürdige Blicke beim nächsten Familientreffen nach sich zieht), der Rechtsapparat (solche Gemeinheiten würden Polizei, Staatsanwalt und Richter doch nie tun, oder?) und die Politik (solch ein Gesetz würden sie doch bei uns nie einbringen, in Bayern vielleicht, aber nicht in D).

    Ehe jetzt jemand mit “sheeples” kommt, lustigerweise geht mangelnde Paranoia in manchen Bereichen ja öfters mit einer überspitzten Paranoia in anderen einher…

    [1] Im vorliegenden Fall war die Beschreibung “groß, blond und schlank”; die ersten beiden Punkte mögen ja zutreffen, aber da meine Wenigkeit nicht unbedingt stark adipös ist, aber in Richtung der im östlichen Mitteleuropa oder ländlichen Regionen Westfalens üblichen rundlichen Formen tendiert, erschien eine Schuld meinerseits doch als eher unwahrscheinlich…

  4. #4 s.s.t.
    30/05/2014

    @Trottelreiner

    Ich wäre mit solchen Rundumschlägen immer etwas vorsichtig, spätestens wenn man mal eine Vorladung wegen mutmaßlichem Verdacht[1] gekriegt hat sieht man solche Einschränkungen als durchaus sinnvoll an.

    Meine Kritik zielte speziell auf DNA-Analysen ab, bei denen diese Einschränkungen vorgeschrieben sind. Diese Einschränkungen gab und gibt es nicht bei den klassischen Blutgruppen-Analysen, Phantombildern, Zeugenaussagen etc. Warum es ausgerechnet bei DNA-Analysen Einschränkungen geben soll, entschließt sich mir. Falsche Verdächtigungen kann es bei jedem Indiz und Beweismittel geben.

    Und mal ganz abgesehen von der Realität: Beispielsweise werden in einem Mordfall Spuren zur DNA-Analyse selbstredend anonymisiert übersandt. In der Tageszeitung wird jedoch dazu ausführlich berichtet, mit nur einer oberflächlichen Verschleierung des mutmaßlichen Täters und nebenan werden weitere Spuren begutachtet, mit voller Nennung aller Namen. Wer darin Sinn erkennt, der mag das tun und damit glücklich werden.

  5. #5 Trottelreiner
    30/05/2014

    @s.s.t.:
    Ähnliche Einschränkungen gibt es sehr wohl auch bei Blutuntersuchungen, z.B. bei einem Verdacht auf HIV:

    https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/lg-aurich-feststellung-einer-etwaigen-hiv-infizierung-durch-blutprobeentnahme-gemaess-81a-stpo/

    Bei Blutgruppen-Untersuchungen besteht dieses Problem in dieser Form eher nicht, da diese zwar wohl z.B. mit einer gewissen Anfälligkeit für Infektionen korrelieren, aber sonst eher wenig über den Gesundheitszustand aussagen.

    Ebenso wird eben auch ein genetischer Fingerabdruck etc. eher wenig über deine Gesundheit aussagen, wenn wir mal von einer eventuell nachweisbaren Chromosomenaberration absehen.

    Eine Analyse z.B. auf Chorea Huntington wäre dann eine andere Sache, entsprechend müßte man zumindest nachweisen, daß die entsprechenden Allele nicht diverse Erkrankungsrisiken signifikant erhöhen; da der Zusammenhang zwischen Genotyp und Phänotyp AFAIR nur für wenige Varianten mit großem Effekt klar nachweisbar ist, wäre es gar nicht so unwahrscheinlich, wenn diese Gene auch in anderen Organen wirksam sind.

    Ansonsten würde ich selbst die Existenz besonderer Schutzrechte bezüglich genetischer Untersuchungen im Vergleich zu anderen medizinischen Untersuchungen eher als Argument nehmen, diese auf diese anderen Untersuchungen auszudehnen, als sie be Gentests abzuschaffen.

    Aber was soll es, viele finden es ja auch schlimmer vom NSA ausspioniert zu werden als von BND oder Verfassungsschutz, die Amis sehen das unterhaltsamerweise öfters genau umgekehrt… 😉

  6. #6 Trottelreiner
    30/05/2014

    Achja, Nachtrag:
    In meinem Fall meinte jemand, er habe unter den Angestellten eines Ladenlokals einen Unterwäschedieb erkannt und rief die Polizei. Diese fragten am nächsten Tag im Geschäft an, erwähnten den genauen Tatbestand aber nicht. Der, ächz, nette, ächz, Chef hatte natürlich gleich den ITler, der nach Dienstschluß den Router austauschte im Verdacht und gab meine Adresse weiter. Was dann eben zu einer freiwilligen Befragung führte.

    Wenn man sich ein paar Jahre später um eine Stelle bewirbt, bei der man mit Kindern und Jugendlichen arbeiten würde fallen einem solche Sachen irgendwie wieder ein. 😉

    Und entsprechend nimmt man die Unschuldvermutung eben recht ernst.

  7. #7 Trottelreiner
    30/05/2014

    Und noch ein Nachtrag:
    Zu BND und NSA und das die Amis das umgekehrt sehen, gemeint war damit nicht, das die Amis lieber vom NSA abgehört werden, sondern das viele Amis gerade gegenüber Inlandseinsätzen ihrer eigenen Nachrichtendiensten recht sensibilisiert sind.

    Zum Wäschediebstahl, zumindest trug das ganze zur Unterhaltung im Betrieb bei, der Mechaniker und ich überlegten gewisse japanische Geschäftsmodelle zu übernehmen, Bedarf schiene ja zu bestehen…

    https://de.wikipedia.org/wiki/Geruchsfetischismus#Moderne_Formen

  8. #8 s.s.t.
    30/05/2014

    @Trottelreiner
    Aus Deinem Link:

    Bei einem geringen Tatverdacht ist die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung einer HIV-Infizierung unverhältnismäßig.

    Ich denke, das Beispiel taugt daher wenig. Denn wenn der Tatverdacht nicht gering ist, ist die Blutprobe verhältnismäßig. Desweiteren sind bei einem geringen Tatverdacht zahllose Maßnahmen unverhältnismäßig, inklusive eine DNA-Probe.

    Desweiteren geht Dein Beispiel völlig an dem Sachverhalt vorbei. Blutproben wurden früher in der Forensik, als es noch keine Gene gab, zur Identifizierung entnommen und nicht zum Nachweis von irgendwelchen Krankheiten. Und da der Informationsgehalt der Merkmale, auch wenn eine ganze Reihe bestimmt werden konnten, relativ gering war, war die Gefahr einer falschen Verdächtigung sehr viel größer als heutzutage, wenn ein DNA-Profil erstellt werden kann. In vielen Fällen konnte man nämlich nur die Blutgruppe und, wenn überhaupt, ein paar wenige weitere Merkmale bestimmen. Nicht wenige Prozesse (z.B. Vergewaltigungen, Tötungsdelikte) sind daran gescheitert. Inzwischen wird die DNA-Analyse bereits bei Einbrüchen etc. routinemäßig angewandt, und das auch sehr erfolgreich.

    Im übrigen bist Du auch nicht darauf eingegangen, warum bei DNA-Analysen solche Eiertänze aufgeführt werden müssen, bei AB0-Analysen aber nicht. Bei den Untersuchungen von anderen Spuren gibt es diesen Zirkus auch nicht.

  9. #9 s.s.t.
    30/05/2014

    Und was haben jetzt BND und NSA mit DNA zu tun? Alles hat drei Buchstaben, also muss ein Zusammenhang bestehen?

    Warum nicht auch die Banker und die Pharmamafia (die sich an den Testkits dumm und dämlich verdient)?

  10. #10 Trottelreiner
    30/05/2014

    @s.s.t.:
    Das Beispiel mit NSA und BND sollte klarstellen, daß Eingriffe in die informelle Selbstbestimmung (und um die geht es hier im großen und Ganzen) je nach Handelndem und Bereich unterschielich wahrgenommen werden; erklärte man früher die Notwendigkeit einer Verschlüsselung, den Einsatz von Tor etc. mit BND et al., wurde man für paranoid (oder einen politischen Extremisten) gehalten, seit der NSA-Affäre ist das entsprechende Bewußtsein IMHO doch etwas gestiegen. Obwohl der Vergleich mit der Einstellung vieler US-Amerikaner zeigt, ist man sich nicht unbedingt vor fremden Geheimdiensten mehr fürcheten muß als vor den Eigenen, und ob die Amis historisch gesehen sich mehr vor ihrer Regierung fürchten müßten als z.B. die Deutschen wäre eine interessante Diskussion.

    Und wenn Menschen DNA-Methoden kritischer als konventionelle Methoden betrachten, ist das ähnlich irrational, bedeutet aber nicht unbedingt, daß man dann diese Kritik abschaffen sollte.

    Ansonsten denke ich mal, daß ich sehr wohl auf deinen Vergleich eingegangen bin, denn eine Identitätsfeststellung ist ja sowohl nach §81a (Blutuntersuchungen) als auch nach §81e (genetischer Fingeabdruck zulässig). Eine Sequenzierung zum Zwecke einer FDP geht nur darüber hinaus und kann unter Umständen sehr viel mehr Informationen liefern, u.U. eben auch über Erbkrankheiten. Ebenso könnte eben auch eine Antikörperuntersuchung etc. bei einer Blutuntersuchung Informationen über vergangene Erkrankungen liefern, die durchaus bei einer Identifizierung helfen können, sich aber auch zur Diskriminierung über die soziale Herkunft eignen.

    Inwiefern sich jetzt bei genetischen Untersuchungen mehr Einschränkungen als bei anderen Untersuchunegn ergeben weiß ich nicht, rein vom Wortlaut hören sich §81a (wie schon gesagt, u.a. Blutuntersuchungen)

    https://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html

    und §81e (DNA-Untersuchungen)

    https://dejure.org/gesetze/StPO/81e.html

    recht ähnlich an, natürlich kommt es auf die Auslegung an. Habe ich BTW schon einmal erwähnt das IMHO Jura und (zumindest katholische) Theologie recht viel miteinander zu tun haben?

    BTW, wie es im usenet hieße, IANAL (ich bin kein Anwalt), entsprechend wäre die genaue Auslegung mal abfragenswert.

  11. #11 s.s.t.
    31/05/2014

    Inwiefern sich jetzt bei genetischen Untersuchungen mehr Einschränkungen als bei anderen Untersuchunegn ergeben weiß ich nicht, rein vom Wortlaut hören sich §81a (wie schon gesagt, u.a. Blutuntersuchungen)

    Die Ära der ABO-Untersuchungen mag vor Deiner Zeit gelegen haben, jedenfalls, so sei Dir versichert, gab es damals (also kurz nach Christi Geburt) keine derartigen Einschränkungen.

    Nur um es noch einmal klar zu stellen, auch für solche die schwer vom Kapee sind:
    – Die rechtliche Andersstellung von DNA-Analysen vs. Blutgruppenmerkalen, die ja bekanntlich im codierenden Bereich der DNA analysieren, ist nicht nachvollziehbar. Sie ist vielleicht erklärbar mit einer allgemeinen ‘Gen-Angst’.
    – Daten zu Beschuldigten sind regelmäßig für die untersuchenden Labore (z.B. LKÄ) jederzeit verfügbar (nennt man WE-Meldungen).
    – Das Abfackeln von Strohmännern ist selten hilfreich, aka “falsche Verdächtigungen”, “Krankheiten”, “BND & NSA”.

    Also, was unterscheidet die DNA-Analyse von der ABO-Analyse, ganz konkret?

  12. #12 JoDe
    Würzburg
    31/05/2014

    Frage: Kann man aus der DNA auch das Alter der jeweiligen Person analysieren? Eigentlich dürfte das doch nicht möglich sein. Wenn das so wäre, müsste man doch bei der FDP für forensische Zwecke mindestens ein Bild pro Lebensdekade anfertigen.

  13. #13 Cornelius Courts
    31/05/2014

    @JoDe: doch, es gibt sogar mehrere Möglichkeiten, aus der DNA das Alter zu bestimmen, z.B. anhand bestimmter epigenetischer Modifikationen und anhand von Rearrangements in T-Zell-Genen. Die Verfahren sind nicht übermäßig genau, aber ja, man könnte natürlich das ungefähre Alter bestimmen und das vorhergesagte Aussehen daran anpassen.

  14. #14 Adent
    02/06/2014

    @Cornelius
    Kennst du zufälligerweise die Känguru-Offenbarung von Marc Uwe Kling?
    Das Känguru als alter Anarchist überlegt sich wie man heutzutage ein perfektes Verbrechen begehen kann, wo doch schon ein einziges Haar ausreichen kann überführt zu werden.
    Die Lösung für das Problem ist die sogenannte Forensikbombe, also eine vorher angelegte Sammlung von Spucke, Haaren (z.B. vom Friseur), Fingernagelschnipseln und Schuppen verschiedenster Leute, gern auch noch andere nette Ekligkeiten (Poppel etc.), die man dann am Tatort explosiv verbreitet.
    Ist sowas schon vorgekommen in deiner praktischen Erfahrung und könnte man sowas auseinanderdröseln oder wären die tatsächlichen Spuren damit ausreichend maskiert?

  15. #15 Cornelius Courts
    03/06/2014

    @Adent:
    “Kennst du zufälligerweise die Känguru-Offenbarung von Marc Uwe Kling?”
    Habe davon (aber nicht es selbst) gelesen, ja.

    “Ist sowas schon vorgekommen in deiner praktischen Erfahrung und könnte man sowas auseinanderdröseln oder wären die tatsächlichen Spuren damit ausreichend maskiert?”

    Mir wäre derartiges nicht bekannt, allerdings habe ich schon darüber gebloggt, daß man DNA-Spuren fälschen kann (
    https://scienceblogs.de/bloodnacid/2012/04/11/kann-man-dnaspuren-falschen/ ). Im von Dir beschriebenen Szenario würde man dann eine große Anzahl verschiedener Personen bekommen. Es hinge dann von der Art der Mischungen ab, wie gut man die Beteiligung einzelner bestimmter Personen noch nachweisen kann. Wenn man aber einen Tatverdächtigen hat, kann man in vielen Fällen seine Mitverursacherschaft bei Mischspuren sehr sicher nachweisen. D.h. eine solche “Forensik-Bombe” ist eine sehr unsichere Sache, wenn sie Dich erwischen. Und wenn man ohnehin nicht als Tatverdächtiger in Frage kommt, braucht man auch so ein Ding nicht.
    Viel einfacher ist es ja auch, und das kommt (dank CSI-Effekt) tatsächlich inzwischen vor, möglicherweise hinterlassene DNA-Spuren nicht durch Dazukippen von fremder DNA zu verkomplizieren, sondern DNA-zerstörende Chemikalien am Tatort zu verschütten. Leute, die das tun, sind aber meist Profikiller o.ä., die alles sehr gut geplant haben und sich im Zweifel auch mit forensischen Ermittlungsmethoden auskennen…

  16. #16 rolak
    03/06/2014

    dank CSI-Effekt

    Naja, security through obscurity hat noch nie (längerfristig) funktioniert. Handschuhe gegen Fingerabdrücke hatten sich auch schon vor derartigen Serien weitestgehend durchgesetzt 😉

  17. #17 Trottelreiner
    08/06/2014

    @s.s.t.:
    Ächz, also OK, noch einmal…

    Zunächst einmal wollen wir uns noch einmal in Erinnerung rufen, wie diese Diskussion began; du hattest nämlich geschrieben:

    Wär ja auch schließlich extrem unfair für einen Täter, wo käme man auch hin, wenn das erlaubt wäre. Damit könnte ja womöglich einer überführt werden.

    Was sich eben rein grundsätzlich auf der Ebene von Sprüchen wie “Opferschutz vor Täterschutz” oder “Der Unschuldige hat nichts zu fürchten”, die sich ja in engerer Auslegung ganz logisch anhören, so daß es schwierig ist gegen sie zu argumentieren, nur kommt dann irgendwann die weitere Auslegung. Zur Furchlosigkeit der Unschuldigen zitiere ich mal Sir Pterry Pratchett:

    “Cheery was aware that Commander Vimes didn’t like the phrase ‘The innocent have nothing to fear’, believing the innocent had everything to fear, mostly from the guilty but in the longer term even more from those who say things like ‘The innocent have nothing to fear’.”

    OK, weiter im Text.

    Die Ära der ABO-Untersuchungen mag vor Deiner Zeit gelegen haben, jedenfalls, so sei Dir versichert, gab es damals (also kurz nach Christi Geburt) keine derartigen Einschränkungen

    Ich weiß nicht, warum du meinst dich über mein Alter mockieren zu müssen; die StPO gibt es seit 1877, damals befaßte sich der §81 aber nur mit medizinischen Untersuchungen zum Geisteszustand des Beklagten, entsprechend ist diese Fassung für Blutuntersuchungen nicht so von Beland; §81a ist etwas später entstanden, der Abschnitt 3, der den Umgang mit dem entsprechenden Material regelt, kam meines Wissens 1997 hinzu, das erste Mal angewendet wurde der genetische Fingerabdruck in D 1988, also wird es vor 1997 bzw. erst recht vor 1988 tatsächlich keine entsprechende Regelungen zum Schutz der informellen Selbstbestimmung gegeben haben. Das man sich früher nicht so um diese gekümmert hat ist wohl eine Tatsache, aber früher hat man sich um so einige andere Menschenrechte nicht so bzw. etwas anders gekümmert. Nebenan sehen wir ja an einem aktuellen Fall in Irland, wie man sich z.B. in den 1920ern in Irland um die Menschenrechte unehelich geborener Kinder gekümmert hat, im Deutschland wird das auch zu nicht unter Godwin fallenden Zeiten nicht SO anders ausgesehen haben, eine Verwandte hat sich während eines Praktikums im Kinderheim in der 60ern eine nette Hepatitis zugezogen, heute hätte man da gleich ein paar Epidemiologen auf der Matte.

    Das ist jetzt BTW kein Strohmann, d.h. ich unterstelle dir keine Absichten, ich will dir nur klar machen, daß die Werte einer Gesellschaft einem gewissen zeitlichen Wandel unterworfen sind, und das spiegelt sich in der Rechtsprechung und mit einiger Verzögerung auch im Recht wieder.

    Die rechtliche Andersstellung von DNA-Analysen vs. Blutgruppenmerkalen, die ja bekanntlich im codierenden Bereich der DNA analysieren, ist nicht nachvollziehbar.

    Wie vielleicht schon angedeutet, welche “Andersstellung”?

    Und selbst wenn es eine Anderstellung gäbe, wieso sollte man dann die “härtere” Rechtsnorm aufweichen und nicht die “weichere” angleichen?

    Um noch einmal an den Anfang der Diskussion zrückzugehen, der Knackpunkt war, du befandest die besonderen Bestimmungen bezüglich DNA-Daten zu streng, ich befand den Umgang mit DNA-Daten für halbewegs OK und den Umgang mit Nicht-DNA-Daten für möglicherweise nicht streng genug. Wenn du mir unterstellst, ich hielte Nicht-DNA-Daten für weniger bedenklich, fackelst DU hier einen ziemlichen Strohmann ab, und wir sind hier leider nicht auf dem Burning Man.

    Ganz allgemein halte ich Blutgruppenmerkmale für etwas weniger bedenklich als DNA-Muster, aus denselben Gründen, aus denen genetische Fingerabdrücke bei Ermittlungen besser sind; die Identifizierung ist einfach sehr viel sicherer und man kann Verwandtschaften sehr viel besser belegen bzw. ausschließen. Nichtsdestotrotz könnte man auch mit einer Blutgruppendatenbank, vorzugweise mit Familienstand oder Adresse viel Spaß haben, im Zweifelsfall schickt man einfach allen eine Mail, in der man ihnen ihre Blutgruppe nennt und feststellt, dies wäre nicht mit den Blutgruppen der Eltern zu erklären, also wäre das Opfer wohl das Ergebnis eines Seitensprungs und man würde das bekanntmachen, außer das Opfer zeigte sich finanziell oder anderweitig erkenntlich. Dafür müsste man im Zweifelsfall nicht einmal wirklich die Blutgruppen der Eltern kennen; darf ich das die “nigerianische Blutspende” nennen?

    Daten zu Beschuldigten sind regelmäßig für die untersuchenden Labore (z.B. LKÄ) jederzeit verfügbar (nennt man WE-Meldungen).

    Und das soll ein Argument wofür sein, außer daß das bei mangelnder Sicherheitsmaßnahmen wahrscheinlich irgendwann bei den “security nightmares” auf einem C3 landet? Könntest du BTW die genaue Norm zu WE-Meldungen angeben, ich finde hier nur z.B. folgenden Text für NRW

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=10997&ver=8&val=10997&menu=1&vd_back=N
    aus dem ich mal folgendes zitiere:

    WE-meldepflichtige Personalsachen mit personenbezogenen Daten sind unter den Voraussetzungen der Nr. 5.4 grundsätzlich nur dem Innenministerium, dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP) und erforderlichenfalls der Beschäftigungsbehörde innerhalb Nordrhein-Westfalens zu melden. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind diese WE-meldepflichtigen Ereignisse ohne personenbezogene Daten auch dem LZPD und dem Landeskriminalamt (LKA) zu melden.

    und unter 5.4. dann:

    5.4 Datenschutz
    Personenbezogene Daten sind nur dann zu übermitteln, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der Adressaten erforderlich ist. Eine Übermittlung ist insbesondere zulässig, wenn

    1. eine Person des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte ein wichtiger Bestandteil der Information ist oder

    2. der Sachverhalt zu einer dienstrechtlichen Bewertung oder zu personalrechtlichen Maßnahmen durch die Empfänger führen kann; bei Polizeibediensteten sind in diesen Fällen Vorname, Familienname, Lebensalter, Amts-/ Dienstbezeichnung und Beschäftigungsbehörde zu melden. In diesen Fällen ist die WE-Meldung mit dem Zusatz „Personalsache – vertraulich“ zu versehen.

    Dies bedeutet, daß zunächst einmal das LKA bestimmte personenbezogene Daten gar nicht bekommt und selbst erlaubte personenbezogene Daten bestimmten Einschränkungen unterliegen.

    Das Abfackeln von Strohmännern ist selten hilfreich, aka “falsche Verdächtigungen”, “Krankheiten”, “BND & NSA”.

    Auch wenn er eine beliebte (Miß-)Geburt der Rhetorik ist, solltest du dir vielelicht einmal ansehen was ein Storhmann ist, bevor du anderen unterstellt, einen solchen zu bauen…

    https://de.wikipedia.org/wiki/Strohmann-Argument

    Und da habe ich dir in keinem der von dir erwähnten Fälle eine Argumentation unterstellt, ich habe nur Beispiele und Vergleiche aufgestellt, um die Wichtigkeit der informellen Selbstbestimmung zu zeigen; und auch wenn einige Leute ihre entsprechende Daten in ihrem facebook-Profil posten bedeutet das eben nicht unbedingt, das ich bei jedem die Penislänge veröffentlichen sollte.

    Deine eigene Position ist mir da herzlich egal, die solltest du selbst artikulieren können. Aber wenn du das Strohmann-Strohmann-Argument (also dem Anderen unterstellen, er wendete den Strohmann an) umbedingt brauchst, von mir aus…

    Also, was unterscheidet die DNA-Analyse von der ABO-Analyse, ganz konkret?

    Ähm, soll das eine Fangfrage sein, meinst du den Ablauf, die Frage der Körperverletzung (rein rechtlich kann man wohl auch ein Wattestäbchen im Mund wie jede ärztliche Behandlung als solche sehen), den Umgang mit den Daten, wasauchimmer?

    Wenn die Sprechstundenhilfe beim Kinderarzt laut die Blutgruppen von Mutter, Vater und Kind ins Wartezimmer rufen würde, wäre der Alltag aller Beteiligten auf jeden Fall sehr viel interessanter (das war jetzt eine reductio ad absurdum,

    https://de.wikipedia.org/wiki/Reductio_ad_absurdum

    immer noch kein Strohmann)