Bei den anderen Schüssen, deren Verteilung über den Kopf auf rechtshändige Ausführungen schließen ließen, waren die Projektile durch den Aufprall auf dem Schädel zerborsten und Fragmente der Projektile fanden sich in der Kopfschwarte am Schädel anliegend.
Die toxikologische Analyse verlief negativ für Alkohol, Opiate und Kokain.
Fall 2: Ein 49-jähriger Weißer wurde leblos und bäuchlings auf dem Boden seines Kellers liegend aufgefunden. Neben ihm lag ein 357er Magnum-Revolver, der mit drei Patronen geladen war, wovon zwei abgefeuert worden waren. Der Verstorbene hatte unter Depressionen gelitten, seit er seine Anstellung verloren hatte, ein Abschiedbrief wurde nicht gefunden. Bei der Untersuchung des Leichnams fand sich eine Einschußwunde knapp unter dem Kinn, 1 cm im Durchmesser mit Anzeichen eines aufgesetzten Schusses (Mündungsabdruck). Das Projektil hatte hier das Kinn und den Kiefer durchschlagen, innere Unterlippe und Zunge verletzt, den Oberkiefer und das Nasenskelett durchbrochen und war im subkutanen Gewebe unterhalb der Augenbrauen zum Stillstand gekommen, von wo man es deformiert bergen konnte. Eine zweite Schußwunde fand sich auf der rechten Schädelseite im Bereich des Os parietale, auch hier mit Spuren eines aufgesetzten Schusses. Hier hatte das Projektil den Schädel durchschlagen und auf seinem Weg quer durch Kopf den rechten Parietallappen verletzt, die Basalganglien durchdrungen und war im linken Parietallappen schließlich zum Halten gekommen. Dabei war es zerbrochen und man konnte noch zwei Projektilfragmente bergen. Die toxikologische Analyse war ohne Befund.
Fall 3: Man hatte den 64-jährigen Weißen schon monatelang nicht mehr in seinem Haus gesehen, vor dem schon so lange das „Zu verkaufen“-Schild stand, als man ihn eines Tages tot in einer großen Blutlache liegend auf der rückseitigen Veranda eben dieses Hauses fand, neben Kopf und Füßen je einen Revolver unbekannter Bauart. Ein Abschiedbrief fand sich nicht, dafür aber zwei Schußwunden am Kopf: die eine an der rechten Schläfe mit Nahschußzeichen. Das Projektil hatte die Schläfe durchschlagen, beide Schläfenlappen und das Mittelhirn verletzt und war auf der anderen Seite wieder aus dem Schädel ausgetreten. Der zweite Einschuß fand sich am harten Gaumen, das Projektil war durch den Gaumen gedrungen, hatte den Schädelknochen durchschlagen und war am Hinterkopf in der Occipitalregion wieder ausgetreten wo es eine typisch sternförmige Austrittswunde hinterlassen hatte. Die toxikologische Analyse war ohne Befund.
Fall 4: Den 38er-Revolver noch in der rechten Hand fand man einen 65 Jahre alten Schwarzen tot auf seinem Sofa sitzend. Seine Freundin sagte aus, daß er nach einer Prostata-Operation ständig über große Schmerzen geklagt habe, die so schlimm waren, daß er mehrmals angekündigt habe, sich umzubringen, weil er das nicht mehr aushalte. Einen Abschiedsbrief hatte er nicht hinterlassen. Bei der Untersuchung fand man eine Einschußwunde mit Nahschußzeichen an der rechten Schläfe. Das Projektil hatte die Schläfe durchschlagen, den Kopf komplett durchquert und war kurz neben dem linken Ohr wieder ausgetreten, wie der dort vorfindlichen Austrittswunde abzulesen war. Submental gab es eine zweite Schußwunde, auch hier ein aufgesetzter Schuß. Das Projektil war durch den Mund und das Gesicht gegangen, hatte das Nasenskelett zerschlagen und den frontalen Sinus perforiert. Ein Bleigeschoss mittleren Kalibers konnte aus dem oberen Hirnbereich geborgen werden. Die toxikologische Analyse war ohne Befund.
In all diesen Fällen war das Opfer nach dem ersten durchdringenden Schuß (, dem im ersten Fall noch 6 nicht durchdringende Schüsse und ein Nachladevorgang vorausgegangen waren) handlungsfähig und in der Lage geblieben, die Waffe ein weiteres Mal gegen den eigenen Kopf abzufeuern. Ob und in welchem Ausmaß nach einem Kopfschuß die Handlungsfähigkeit (definiert als die Fähigkeit zur feststellbaren Interaktion zwischen Opfer und Täter bzw. zwischen Opfer und Umgebung) erhalten bleibt, hängt vor allem von der Stelle des Einschusses und den dadurch verursachten Verletzungen aber auch von der physischen und mentalen Verfassung des Opfers ab. Handlungsunfähig ist, wer keine komplexen und längeren Bewegungen mehr durchführen kann. Handlungsunfähigkeit ist also die physische Aktivität, die nach einem schweren Trauma bis zum Zeitpunkt des Zusammenbrechend noch übrig ist.
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