Erinnert sich noch jemand an die vor einigen Jahren umgehende Angst vor HIV-verseuchten Nadeln, die angeblich jemand in Kinosesseln deponiert hatte? Das ganze war glücklicherweise nur ein Hoax, doch hier in der Rechtsmedizin sind Infektionskrankheiten als Waffe durchaus nicht unbekannt. Immer einmal wieder kommt es vor, daß zum Beispiel Heroinabhängige, die untereinander in Streit geraten oder aber sich einer Festnahme widersetzen, mit gebrauchten Nadeln zustechen und dann – wahrheitsgemäß oder nicht – behaupten, sie seien HIV-positiv, so daß die gestochene Person der erheblichen Angst ausgesetzt ist, mit einer potentiell tödlichen Krankheit infiziert worden zu sein. Eine solche Krankheit kann auch Milzbrand sein, wie in den Fällen, in denen seit 2000 Anwender in ganz Europa durch mit Anthrax versetztes Heroin infiziert wurden, was 19 von ihnen das Leben kostete [1,2].  Ein weiteres Beispiel aus der forensisch-medizinischen Routinearbeit sind Fälle von Vergewaltigung, bei denen der Täter mit z.B. Hepatitis C infiziert ist und durch die Tat möglicherweise das Opfer angesteckt hat.  In all diesen Fällen gilt nach deutschem Recht: die mutwillige (oder billigend in Kauf genommene) Ansteckung einer anderen Person mit einer potentiell tödlichen Krankheit ist eine gefährliche Körperverletzung. In den USA wurde im Jahre 1994 sogar ein Mann wegen versuchten Mordes verurteilt, nachdem er seine Lebensgefährtin absichtlich mit HIV infiziert hatte.

Was aber ist, wenn ein infizierter Täter bestreitet, daß ein infiziertes Opfer von ihm, dem Täter, infiziert worden sei? Kann man nachweisen, woher die Erreger in einem infizierten Menschen kamen? Und wie sicher ist ein solcher Nachweis?

In einem besonders prominenten und sehr viele Betroffene umfassenden Fall hatte ein spanischer Arzt mindestens 275 Opfer mit Hepatitis C infiziert. Die Opfer, von denen vier an den Folgen der Hepatitis gestorben sind, waren Patienten, die eine Morphin-Injektion mit einer Nadel erhalten hatten, mit der sich der HCV-positive und morphinabhängige Arzt zuvor selbst eine kleine Ration der Droge injiziert hatte. Der Arzt wurde zu über tausend Jahren Haft verurteilt, behauptet aber bis heute, daß er unschuldig sei und sich bei einem Patienten angesteckt haben müsse. Letztes Jahr wurden in Nature erstmalig die vollständigen forensisch-phylogenetischen Befunde zu diesem Fall veröffentlicht, die deutlich dafür sprechen, daß ein Großteil der Opfer in der Tat von dem Arzt infiziert worden waren [3].

stammbau

Forensische Phylogenetik ermöglicht es, Verwandtschaftsgrade zwischen Mikroorganismen festzustellen, die verschiedene Individuen infiziert haben und kann so unterstützende Hinweise dafür liefern, ob eine Person eine andere angesteckt hat.

Die forensische Phylogenetik verbindet evolutionsbiologische Ansätze mit moderner Sequenzierungstechnologie mit dem Ziel, die (straf)rechtlich relevante Verbreitung infektiöser Organismen anhand von deren genetischer Information zu analysieren, nachzuverfolgen und zu bewerten: man sequenziert bestimmte Abschnitte der Genome von bestimmten Krankheitserregern aus verschiedenen Personen und vergleicht die Sequenzen speziell in Hinsicht auf kleine Veränderungen, die durch Mutationen entstanden sind, miteinander. Dadurch kann man die Evolution der Erreger nachvollziehen und somit deren „Verwandtschaftsgrad“ bestimmen. Bei einigen Viren wie HIV und HCV, die extrem schnell mutieren, klappt das besonders gut.

Gleich vorweg muß allerdings gesagt werden, daß die forensische Phylogenetik grundsätzlich keine Schuldbeweise und auch keine Evidenz der Stärke, wie sie die klassische forensische Genetik hervorbringt, erbringen kann. Besonders bei schnell mutierenden Erregern vergrößert sich die genetische Vielfalt der Erreger, je länger eine Person damit infiziert ist und es kann niemals eine vollständige Übereinstimmung der Erregerstämme aus zwei Infizierten geben. Bei der Interpretation forensisch-phylogenetischer Ergebnisse ist daher immer Vorsicht angebracht und es bedarf vor Gericht eigentlich einer gründlichen Aufklärung wenn nicht Schulung der Richter und Anwälte, um diesen den Stellenwert, die Aussagekraft und die Einschränkungen phylogenetischer Befunde zu verdeutlichen. Solche Befunde können z.B. unterstützende (und auch starke bis sehr starke) Hinweise darauf sein, daß z.B. ein Virus von Person A auf Person B übertragen wurde (oder umgekehrt), aber niemals ein Beweis.

Im Fall des spanischen Arztes gelangten die Forscher auf Grundlage phylogenetischer Befunde zu hohen bis extrem hohen Wahrscheinlichkeiten, daß der Arzt tatsächlich die Quelle eines großen Teils der Infektionen bei den Betroffenen war. Ein solcher Beweiswert wird vor Gericht häufig und gem. dem Bayes’schen Theorem als Wahrscheinlichkeitsverhältnis (sog. Likelihood ratio) angegeben und erreichte in diesem Fall meist Werte von über 105 und in Einzelfällen bis zu 1095! Übersetzt bedeutet das, daß sich die vorliegenden Befunde 100.000 bis 1095 mal besser erklären lassen, wenn man davon ausgeht, daß der Arzt die Quelle der Infektionen war, anstatt davon, daß die Befunde durch Zufall so zustande kamen. Diese hohen Werte konnten allerdings nur erzielt werden, weil die Forscher 11 Abschnitte des HC-Virusgenoms aus 321 potentiell von dem Arzt infizierten Betroffenen untersuchen und mit 42 Kontrollfällen vergleichen konnten.

Die Datenlage war sogar so gut, daß eine Aussage zum Zeitpunkt der Infektionen gelang. Dazu machte man sich die Kenntnis der relativ konstanten Mutationsrate des HCV zunutze: Unter Berücksichtigung dieser Mutationsrate rechnete man für jeden Patienten zurück, wieviel Zeit vergangen sein mußte, um die festgestellte genetische Vielfalt der HC-Viren dieses Patienten zu ermöglichen. Dabei kam heraus, daß bei mehr als zwei Dritteln der Fälle der errechnete Zeitpunkt der Infektion mit dem Zeitpunkt, zu dem der Patient den Arzt aufgesucht hatte, übereinzubringen war, was die Beweislast gegen diesen noch erhöhte.

Forensische Phylogenetik ist aber genauso nützlich, um Angeklagte zu entlasten: in 47 Fällen konnte der Arzt als Quelle der Infektion ausgeschlossen werden und die Betroffenen erhielten keine Entschädigung. Ein anderer, noch dramatischerer Fall, in dem phylogenetische Befunde starke Hinweise auf die Unschuld der Angeklagten lieferten, ist der der „Benghazi Six“: fünf bulgarische Krankenschwestern und ein pakistanischer Arzt waren 2004 in Libyen zum Tode verurteilt und zuvor jahrelang gefoltert worden, weil sie angeblich zwischen 1998 und 1999 369 Kinder absichtlich mit HIV infiziert hätten. Eine phylogenetische Analyse ergab jedoch, daß der betreffende HIV-Stamm bereits schon Jahre bevor die Angeklagten nach Libyen kamen dort zirkulierte. Die Befunde, die die Unschuld der Sechs untermauerten, wurden in Nature kurz vor einer Wiederaufnahme des Verfahrens veröffentlicht [4] und hatten sehr wahrscheinlich einen Einfluss auf die diplomatischen Prozesse, die letztlich zur Auslieferung nach Bulgarien und ihrer dortigen Freilassung führten.

Inzwischen gibt es sogar Verfahren, um die Richtung der Ansteckung festzustellen, also ob Person A Person B infiziert hat oder umgekehrt [5]. Das ist dann wichtig, wenn bei der Klärung einer Schuldfrage tatsächlich und plausiblerweise beide Personen als Quelle in Frage kommen. Dazu muß man sich die Viruspopulationen in den Personen genau ansehen. Wenn eine Person die andere ansteckt, gibt sie ja immer nur einen kleinen Bruchteil ihrer genetisch sehr variablen Viruspopulation weiter. Im neuen Wirt angekommen ist diese Teilpopulation dann die Ausgangsbasis, die sich vermehrt und dabei weiter evolviert.  In der Folge sind einige Viren in der „Quellperson“ näher mit Viren in der „Empfängerperson“ verwandt als mit anderen Viren in derselben Person, die sich genetisch schon länger auseinander entwickelt haben, als seit der Ansteckung Zeit dazu war. Wenn man diese „Verwandtschaftsverhältnisse“ findet und analysiert, kann man Belege für die Richtung des Ansteckungswegs erhalten.

Bei all diesen Untersuchungen hat sich natürlich die enorme Entwicklung der Sequenziertechnologie als überaus hilfreich erwiesen. Sie gestattet, viel mehr Sequenzen in viel kürzerer Zeit auszulesen und erzeugt so eine deutlich solidere Datenbasis für phylogenetische Analysen. Um diese Technik allerdings für solche Analysen im Rahmen forensischer Untersuchungen anwenden zu können, an denen das Leben oder die Freiheit von Menschen hängen können und an die deshalb extrem hohe Anforderungen gestellt und für die sehr stringente Validierung gefordert werden müssen, fehlen derzeit noch anerkannte und validierte Softwares. Mit dem Einzug von NGS in die forensische Genetik wird aber eifrig an der Herstellung und Validierung entsprechender Programme gearbeitet und es ist zu erwarten, daß die Verwendung NGS-generierter Daten in der Forensik, nicht nur aber auch für phylogenetische Analysen, bald auf eine valide Grundlage gehoben und gerichtlich anerkennbar sein wird.

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Referenzen:

[1] Hanczaruk, M., Reischl, U., Holzmann, T., Frangoulidis, D., Wagner, D. M., Keim, P. S., … & Grass, G. (2014). Injectional Anthrax in Heroin Users, Europe, 2000–2012. Emerging infectious diseases, 20(2), 322.

[2] Health Protection Scotland An outbreak of anthrax among drug users in Scotland, December 2009 to December 2010. A report on behalf of the national Anthrax Outbreak Control Team. 2011.

[3] González-Candelas, F., Bracho, M. A., Wróbel, B., & Moya, A. (2013). Molecular evolution in court: analysis of a large hepatitis C virus outbreak from an evolving source. BMC biology, 11(1), 76.

[4] de Oliveira, T., Pybus, O. G., Rambaut, A., Salemi, M., Cassol, S., Ciccozzi, M., … & Benghazi Study Group. (2006). Molecular epidemiology: HIV-1 and HCV sequences from Libyan outbreak. Nature, 444(7121), 836-837.

[5] Scaduto, D. I., Brown, J. M., Haaland, W. C., Zwickl, D. J., Hillis, D. M., & Metzker, M. L. (2010). Source identification in two criminal cases using phylogenetic analysis of HIV-1 DNA sequences. Proceedings of the National Academy of Sciences, 107(50), 21242-21247.

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Kommentare (5)

  1. #1 Engywuck
    18/12/2014

    “Der Arzt […]behauptet aber bis heute, daß er unschuldig sei und sich bei einem Patienten angesteckt haben müsse.”

    Was ja erstmal nicht im Widerspruch dazu steht, dass er den Großteil der Patienten angesteckt hat. Außer es ließe sich nachweisen, dass seine Infektion ausgerechnet vom letzten seiner Patienten stammt. Auch ohne Gensequenzierung hätte das Urteil also analog ausfallen müssen – nur hätte man dann nicht gewusst, welche Patienten nicht “von ihm” waren.

    Ließ sich eigentlich tatsächlich nachweisen, dass er selber vor seinen Eskapaden “clean” war oder war seine Infektion gar die älteste “seines” Stammes?

  2. #2 Cornelius Courts
    19/12/2014

    @Engywuck: “Was ja erstmal nicht im Widerspruch dazu steht, dass er den Großteil der Patienten angesteckt hat.”

    Ich glaube, er behauptet, er hätte auch niemanden mit einer Nadel gestochen, die er vorher an siche selber benutzt hat und daß er eben selber nur zufällig HCV habe, das er von einem Patienten habe, mit denen er als Arzt ja konfrontiert sei.
    Er wäre schließlich gar nicht unschuldig, nur wenn er nicht gewußt hätte, daß er HCV-positiv ist!

  3. #3 Engywuck
    19/12/2014

    das würde erklären, warum man die Infektion auch von der Abstammung der Krankheit her ihm zuordnen musste

  4. #4 labestianegra
    20/12/2014

    Schöner Artikel.

  5. #5 radix100
    Pulheim
    24/12/2014

    guter Wissenschaftsjournalismus, reich an wissenschaftlichen Infos und doch dem Laien gut verständlich. Und auch noch spannend. Danke.