… ist oft gar nicht so leicht zu erkennen. Ich habe mich ja hier schon ziemlich ausgiebig zu Fragen der Nutzungs- und Urheberrechte und deren Schutzwürdigkeit geäußert; ein Teil dieser Kommunikation hat es sogar zum Kapitel eines Buches über den vermeintlichen Crash des Urheberrechts gebracht. Das ist natürlich kein Persilschein für mich, selbst in den fremdgesäten Ideen- und Leistungsgärten zu wildern. Aber dass ich mich – in meiner Funktion als ScienceBlogs.de-Redakteur – trotz dieser ziemlich klaren Position pro Urheberrechtsschutz, plötzlich auf der Seite der “Verbrecher” befinde, hat mich dann doch ziemlich überrascht. Ohne die sprichwörtlichen Rösser und Reiter (und das dabei verzehrte Stroh) zu nennen, will ich den akuten Fall mal eher abstrakt schildern, um die Sache an sich nicht zu eskalieren:
In einem bereits etwas älteren Beitrag einer/s unserer BloggerInnen wurde ein Foto verwendet, das aus Wikipedia übernommen war. Die Lizenzseite von Wikipedia identifizierte das Bild als frei unter der Lizenz Creative Commons Attribution 3.0 Unported; im Text erschien unter dem Bild der Name des Fotografen sowie als Quellenangabe Wikipedia, mit einem direkten (und weiterhin aktiven) Link zur Wikipedia-Fotoseite, von der das Bild heruntergeladen war und wo alle Lizenzangaben deutlich zu erkennen waren. Soweit, so gut?
Leider nicht. Heute trudelte eine Abmahnung – ich nenn’s mal so, es kann sein, dass das Schreiben streng juristisch in eine andere Kategorie fällt – bei mir ein, in der dieser Quellen- und Lizenzhinweis vom Fotografen als nicht ausreichend bezeichnet und unter Bemühen einiger Rechtsartikel (die ich erst mal nicht überprüfen kann, dazu wird ein Anwalt nötig sein) auch gleich eine Schadenersatzforderung, nachträgliche Lizenzgebühren und Kostenerstattung für den Dokumentationsaufwand in Rechnung gestellt wurden. Insgesamt runde 450 Euro …
Und nun frage ich mich: Geht es hier wirklich darum, ein vermeintliches oder tatsächliches Unrecht zu korrigieren? In diesem Fall hätte ja, ganz unkompliziert, eine Email an die Redaktion ausgereicht: Ändert gefälligst die Quellenangabe und ergänzt sie um den CC-3.0-Lizenhinweis. Ist überhaupt ein Unrecht gegeben, wenn der Name des Fotografen klar genannt und weitere Angaben mit einem Link in vollem Umfang auf dem Bildschirm erscheinen? Warum soll ein Link – nach dem Leistungsschutzrecht – bereits so viel Wert sein wie eine vollinhaltliche Übernahme von Content, wenn er andererseits nicht ausreichend sein kann, um das zu tun, wofür er gedacht ist: relevante Information verlinken?
Wie gesagt: Ich habe nicht vor, die Urheberrechte des Fotografen in Zweifel zu ziehen. Doch ist ihm wirklich ein Schaden entstanden (das Wort ist, wenn ich mir die Strafandrohungen in dem Schreiben ansehe, sehr ernst zu nehmen), weil der Hinweis auf die Basis der gebührenfreien Lizenzerteilung einen Mausklick vom Urhebernamen getrennt war? Sicher ist, dass weder Autor noch Lizenz verheimlicht werden sollten; es geht hier ganz allein um eine Formalität. Und sicher, vor Gericht mögen Formalitäten schwerer wiegen, wenn Anwälte anfangen, mit ihnen zu jonglieren. Aber sind Formfehler bereits echte, materielle Schäden? Fragen, Fragen, Fragen …
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