Die USA hat gestern (mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Petition vom letzten Mai) ihre Pläne zum Public Access vorgestellt. Sie betreffen staatliche Forschungsagenturen (“federal agencies”) mit mehr als 100 Millionen $ jährlichem Budget. Diese sollen Pläne erarbeiten, in denen folgende Punkte berücksichtigt werden:
a) eine Strategie zur Förderung vorhandener Archive, wo angemessen, und die Förderung von Public-Private-Partnerschaften mit den für die jeweiligen Forschungsgebiete relevanten wissenschaftlichen Zeitschriften;
b) eine Strategie, um die Möglichkeiten der Öffentlichkeit zur Lokalisierung und zum Zugang zu aus vom Bund finanzierter wissenschaftlicher Forschung resultierenden digitalen Daten zu verbessern;
c) ein Ansatz zur Optimierung von Suche-, Archivierungs- und Verbreitungs-Funktionen, der Innovationen bei Zugänglichkeit und Interoperabilität fördert, aber gleichzeitig die langfristige Verfügbarkeit der Ergebnisse staatlich finanzierter Forschung sichert;
d) einen Plan für die Benachrichtigung von Preisträgern und anderen staatlich finanzierten wissenschaftlichen Forschern über ihre Verpflichtungen (z. B. durch Beratung, Bedingungen von Auszeichnungen und / oder regulatorische Änderungen);
e) eine Strategie zur Messung und, soweit erforderlich, Durchsetzung der Einhaltung des Plans;
f) Ermittlung von Ressourcen innerhalb des bestehenden Haushalts der Forschungsagentur zur Durchführung des Plans;
g) einen Zeitplan für die Umsetzung und
h) Identifizierung besonderer Umstände, die die Forschungsagentur von der Erfüllung der in diesem Memorandum gesetzten Ziele, im Ganzen oder in Teilen, abhalten.
Konkret sollen die Agenturen:
a) sicherstellen, dass die Öffentlichkeit die in digitaler Form vorliegenden peerreviewte Manuskripte oder veröffentlichten Dokumente innerhalb eines passenden Zeitraums lesen, herunterladen und analysieren kann, für jede Art von Forschung, die von der Agentur durchgeführt oder gefördert wird.
Insbesondere soll jede Agentur:
i) eine Zwölf-Monats-Sperrfrist nach der Veröffentlichung zur Richtlinie für das öffentliche Zugänglichmachen von Forschungsarbeiten erheben; allerdings kann jede Agentur ihren Plan entwerfen wie es notwendig ist, die in diesem Memorandum artikulierten Ziele anzugehen wie auch ebenso die Herausforderungen und öffentlichen Interessen, die einzigartig für jedes Fachgebiet und jede Mission sind,
und
ii) aber auch einen Mechanismus für die Stakeholder anbieten, um für spezielle Gebiete die Sperrfrist zu ändern, wenn sie Belege dafür vorlegen, dass der Plan unvereinbar mit den in diesem Memorandum artikulierten Zielen wäre;
b) die öffentliche Suche, Analyse von und den Zugang zu peer-reviewten wissenschaftlichen
Veröffentlichungen, die unmittelbar aus von der Bundesregierung finanzierter Forschung resultieren, erleichtern;
c) den uneingeschränkten kostenlosen Zugang der Öffentlichkeit zu den Metadaten der Publikationen bei Erstveröffentlichung sichern, in einem Datenformat, dass die Interoperabilität mit aktuellen und zukünftigen Suchtechnologien gewährleistet.
Wo möglich, sollten die Metadaten einen Link bieten zu der Stelle, wo der vollständige Text und
ergänzende Materialien nach der Sperrfrist zur Verfügung gestellt werden;
d) die öffentlich-private Zusammenarbeit fördern um
i) das Potenzial für Interoperabilität zwischen öffentlichen und privaten Plattformen zu maximieren und kreative Wiederverwendung zur Wertschöpfung für alle Interessengruppen zu verbessern,
ii) eine unnötige Duplizierung bestehender Mechanismen zu vermeiden,
iii) die Wirkung bundesfinanzierter Forschung zu maximiereren und
iv) sonst die Umsetzung des Plans zu unterstützen;
e) sicherstellen, dass die Attribution zu Autoren, Zeitschriften und ursprünglichen Veröffentlichern erhalten bleibt, und
f) sicherstellen, dass Veröffentlichungen und Metadaten in einer Archivierungslösung gespeichert werden, die:
i) für die langfristige Erhaltung und den kostenlosen Zugriff auf den Inhalt sorgt,
ii) weit verbreitete Standards und, soweit möglich, nicht-proprietäre Archivierungsformate für Text und die damit verbundenen Inhalte (z. B. Bilder, Videos, unterstützende Daten) nutzt,
iii) Zugang für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit § 508 des Rehabilitation Act von 1973 sichert, und
iv) die Integration und Interoperabilität mit anderen öffentlich zugänglichen Bundesarchiven und ggf. weiteren Archiven ermöglicht.
Der vollständige Text ist hier.
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