1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Da ist also tatsächlich vom Schutz religiöser Gruppen die Rede, und davon, dass das “böswillige verächtlich machen” strafbewehrt sei. Bis zu fünf Jahre Haft – das ist kein Kavaliersdelikt.
Aber andererseits: Das Video wurde in den USA gemacht, und dort gelten andere Rechtsprinzipien. Der erste Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung schützt ganz generell jegliche Rede (“the freedom of speech”), und “Rede” wird juristsch sehr weit gefasst; auch pornografische Fotos und die Leugnung des Holocaust – um mal zwei Beispiele zu nennen – fallen darunter und sind geschützt. Aus US-Sicht fällt der Videoclip beziehungsweise der (angeblich existierende) Feature-Film “Innocence of Muslims” also automatisch unter die Redefreiheit. Ob er nun eine Meinung enthält (die ich bisher nicht erkennen konnte) oder nicht, ist dabei irrelevant. Das macht die Sache zumindest juristisch einfacher.
Im März 1991 flackerte (nicht nur) über die amerikanischen Fernsehschirme ein Videoclip, auf dem zu sehen war, wie sechs Polizisten auf den schwarzen Autofahrer Rodney King eindroschen; 13 Monate – und ein mit einem Freispruch für alle beteiligten Polizisten beendetes Gerichtsverfahren – später kam es zu schweren Unruhen in Los Angeles, bei denen 53 Menschen starben und Tausende verletzt wurden. Hätte man das Video also besser nicht zeigen sollen? Sind die Fernsehsender, ist der Nachbar George Holliday, der die Videoaufnahme gemacht hatte, für die Unruhen verantwortlich zu machen? Dumme Frage, natürlich nicht.
Ich war an dieser Stelle versucht, den nachrichtlichen und sozialen Nutzen des King-Videos – oder auch die (aktuell relevanteren) Aufnahmen aus dem Gefängnis Nr. 8 in Gldani (Georgien) – gegen den von “Innocence of Muslims” aufzuwiegen. Aber das kann eigentlich jeder für sich selbst entscheiden. Ich selbst würde dabei in die Waagschale werfen, dass sich die “Macher des Videos hinter Pseudonymen versteckt haben – was nur dann einen Sinn ergibt, wenn sie mit schlimmen Reaktionen gerechnet hatten, Aber vielleicht war es ja ein Video, das einfach gemacht werden musste? Dessen Notwendigkeit und Richtigkeit so offensichtlich war, dass die Macher gar nicht anders konnten als die Wahrheit über Mohammed zu verkünden … Dazu kann sich jeder gerne selbst ein Urteil bilden. Wie man hier auf Neil Gaimans Blog nachlesen kann, wurden selbst die DarstellerInnen über den Inhalt des Filmes belogen oder wenigstens im Unklaren gelassen.
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