Und der EuGH beugt der Dammbruchgefahr am Ende seines Urteils noch einmal explizit vor: „Die nationalen Gerichte haben gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen vorgenommene konkrete Anwendung dieser Beweisregelung weder zur Missachtung der (…) Beweislast noch zu einer Beeinträchtigung der Wirksamkeit der (…) Haftungsregelung führt.“
Was bedeutet das jetzt alles?
1. Menschen, die überzeugt sind, einen Impfschaden erlitten zu haben, was in seltenen Fällen ja vorkommen kann, werden sich ermutigt fühlen, zu klagen. Das ist erwünscht.
2. Die Beweislast bleibt bei den Geschädigten und die nationalen Gerichte müssen die Beweisführung würdigen, daran hat sich nichts geändert. Der EuGH hat lediglich eine Beweisführung anhand von Indizien, der das französische Gericht gefolgt war, für zulässig erklärt.
3. Ob das Urteil Folgen für die bisherige deutsche Praxis des Umgangs mit echten oder vermuteten Impfschäden hat, und wenn ja welche, müssen Juristen sagen, die die Feinheiten der Materie verstehen.
4. Impfgegner werden das Urteil in ihrem Sinne auslegen und „verkaufen“. Das hätten sie mit jedem anderen Urteilsspruch ebenso getan. Aber Urteile werden auch künftig von Gerichten gesprochen, die das EuGH-Urteil mit juristischer Fachkenntnis lesen, nicht von Impfgegnern.
5. Es wird vermutlich auch ein paar Leute geben, die jetzt behaupten, der EuGH hätte einen Zusammenhang zwischen Hepatitis B-Impfung und Multipler Sklerose bestätigt. Das ist falsch. Aber ob es solche Zusammenhänge gibt oder nicht, wird auch künftig von der Wissenschaft festgestellt, nicht von Gerichten und schon gar nicht von irgendwelchen Spinnern.
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