Da wir gerade auf Gesundheits-Check eine kleine Serie mit medizinethischen Beiträgen haben, passt diese Ankündigung ganz gut: Am kommenden Dienstag findet im NS-Dokumentationszentrum München eine Podiumsdiskussion „Lernen aus der Geschichte – Welche Bedeutung hat die NS-‚Euthanasie‘ für die aktuelle Debatte um die Sterbehilfe?“ statt. Darüber werden der Medizinhistoriker und Psychiater Prof. Dr. Gerrit Hohendorf vom Institut für Geschichte und Ethik der Medizin der TU München und der Medizinethiker Prof. Dr. Georg Marckmann vom Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin der LMU München miteinander sprechen.

„Sterbehilfe“ bezeichnet eine Reihe unterschiedlicher Sachverhalte, die auch rechtlich unterschiedlich geregelt sind. In Deutschland sind z.B. sowohl die „aktive Sterbehilfe“ (§ 216 StGB) als auch die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ (§ 217 StGB) verboten.

§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

Eigentlich stehen der als „Euthanasie“ verbrämte Krankenmord der Nazis und die Sterbehilfe geradezu in einem diametralen Gegensatz zueinander: Den ermordeten Kranken wurde jede Selbstbestimmung über ihr Schicksal genommen, sie befanden sich in einer Situation des absoluten Ausgeliefertseins. Dagegen möchten die Befürworter der Sterbehilfe heute eben jene Selbstbestimmung des Menschen, die den Kern seiner Würde ausmacht, auch am Ende des Lebens so weit wie möglich gewahrt sehen. Es ist dann die Rede vom „Freitod“. Darin steckt ein Stück Paradoxie, weil mit dem Ende des Lebens zwangsläufig auch jede Selbstbestimmung zu Ende geht, aber anders als beim Krankenmord der Nazis natürlich nicht fremdbestimmt durch andere Menschen und deren Interessen.

Dass in einer existentiellen Situation der Hilfebedürftigkeit Menschen nicht fremden Interessen unterworfen werden sollen, ist ein Motiv des Widerstands gegen die Sterbehilfe. Auch von dieser Seite aus kommt es zu Paradoxien, wenn diejenigen, die wirklich aus freien Stücken nicht mehr leben wollen, ihren Willen aufgrund des Schutzes vor Fremdbestimmung nur schwer durchsetzen können. Konsens besteht darin, dass finanziellen Interessen hier ein Riegel vorgeschoben werden muss, daher das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. Auch die Befürchtung, dass einmal ein (a)soziales Klima entstehen könnte, dass schwerkranke Menschen der Gesellschaft nicht zu Last fallen wollen, oder ihnen so etwas nahe gelegt wird, liest man immer wieder. „Zu nichts mehr nutze sein“ ist ohnehin eine Grundangst vieler Menschen in der Leistungsgesellschaft. Darum ging es übrigens auch bei den Nazis.

Nazi_Propaganda_Behinderte

Schon in dem Buch „Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens“ des Juristen Karl Binding und des Psychiaters Alfred Hoche aus dem Jahr 1920, das die spätere Entwicklung vorbereitet hat, war der Krankenmord ganz wesentlich ökonomisch begründet worden: mit den Aufwendungen, die für die „Ballastexistenzen“ nötig seien und dem gesunden arbeitenden Volk entzogen würden. Ein unmenschliches Argument, und falsch dazu, weil die Aufwendungen alles andere als untragbar waren und für Tabak schon damals mehr ausgegeben wurde.

Aber auch ein früher Vorläufer der modernen Sterbehilfediskussion, der österreichische Psychologe Adolf Jost, argumentierte in seinem 1895 erschienenen Buch „Das Recht auf den Tod“ ökonomisch, z.B. dass Geisteskranke bei einem nutzlosen Leben „eine beträchtliche Menge materieller Werte“ konsumieren würden.

Man schätzt, dass etwa 300.000 Menschen dem Krankenmord der Nazis zum Opfer gefallen sind. Somit wundert es nicht, dass das Thema Sterbehilfe in Deutschland historisch hoch belastet ist. Ich bin gespannt, was Gerrit Hohendorf und Georg Marckmann dazu am nächsten Dienstag in München sagen werden.

Kommentare (33)

  1. #1 user unknown
    https://demystifikation.wordpress.com/2015/11/06/geht-sterben/
    18. Juni 2016

    IANAL!

    Konsens besteht darin, dass finanziellen Interessen hier ein Riegel vorgeschoben werden muss, daher das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“.

    Der Begriff ‘geschäftsmäßig’ kann leicht in die Irre führen. Darunter werden auch Vereine erfasst, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Aufwandsentschädigung, etwa für Fahrten zum Klienten, erheben, oder sich überhaupt nur aus Spenden tragen. Eine auf Wiederholung gerichtete Tätigkeit reicht für Geschäftsmäßigkeit schon aus.

    > “Welche Bedeutung hat die NS-‚Euthanasie‘ für die aktuelle Debatte um die Sterbehilfe?“

    Die Vernichtung unwerten Lebens der Nazis mit der aktuellen Sterbehilfedebatte in einen Kontext zu rücken, ist ein geschickter, aber unfaierer Schachzug der deutschen Kirchen, die das Leiden verherrlichen als Nachfolge ihres Idols Jesus, die sie nicht nur ihrem Klientel als freiwillige Übung aufgeben wollen, sondern zu dem sie auch alle Nicht- und Andersgläubigen glauben zwingen zu müssen.

    Dank ihrer massiven Lobbyarbeit haben sie denn auch, entgegen den Wünschen der Bevölkerung, in der eine überwältigende Mehrheit für die Freiheit zur Selbsttötung sich äußerte, hinbekommen.

    • #2 Joseph Kuhn
      18. Juni 2016

      @ user unknown:

      Ja, die “geschäftsmäßige Förderung” setzt juristisch keine Gewinnerzielungsabsicht voraus, sondern nur die Absicht auf wiederkehrende Begehung. Ihre Bemerkung zum “Schachzug der deutschen Kirchen” kann ich dagegen nicht nachvollziehen.

  2. #3 Ludger
    19. Juni 2016

    Zur Würde des Menschen gehört es auch, dass er den Zeitpunkt seines Todes vorverlegen und die Art des Todes beeinflussen kann. Wer ihm dieses Recht streitig macht, engt seine Würde ein.Um dieses Recht in Anspruch zu nehmen, braucht der Mensch erfahrene Dienstleister. Strafandrohungen führen dazu, dass Menschen mit Sterbewunsch ungeeignete Mittel nehmen, sich zum Beispiel vor einen Zug werfen. Der Suizid durch Sprung vor den Zug belastet und schädigt den Zugführer, betrifft also Außenstehende. Der Suzid durch eine Überdosis Barbiturat ist Privatsache und darf nicht durch das Strafrecht geregelt werden. Häufiges Gegenargument: Missbrauchsmöglichkeit. Etwas zu verbieten, um Missbrauch zu vermeiden, ist kein gültiges Argument. Sonst müsste man Autos, Hämmer und Rotwein verbieten, weil das alles und noch viel mehr missbräuchlich benutzt werden kann. Das oben zitierte Gesetz ist ein menschenfeindliches Monstrum. Es führt zu Leid. Wenn die Möglichkeiten der Palliativmedizin so effektiv wären, dass man keinen assistierten Suizid braucht, dann bräuchte man auch dieses Gesetz nicht, weil es dann keine Nachfrage nach einem assistierten Suizid gäbe. Gibt es aber. Wer will schon vorzeitig sterben, wenn die Palliativmedizin alle seine Probleme lösen kann. Kann sie aber nicht! Das Gesetz verschlimmert eine seit 140 Jahren bestehende Rechtslage. Es zwingt Menschen, sich bei einer sehr privaten Entscheidung einer unerwünschten Moralvorstellung zu fügen. Damit hat der Gesetzgeber seine Kompetenz überschritten.
    Eine juristische Beurteilung dieser Fragestellung kann man bei “Fischer im Recht, Kolumne des Richters am Bundesgerichtshof https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-09/bundestag-gesetzentwuerfe-sterbehilfe nachlesen. Zitat daraus:

    Daher hat der Gesetzgeber überhaupt keine Kompetenz, über die Selbstbestimmungsfähigkeit und Selbstbestimmungsberechtigung des einzelnen Bürgers – mittels Strafrecht! – zu bestimmen. Die Würde des Menschen (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) ist kein Recht, dessen “Ausgestaltung” dem Staat anheimgegeben ist. Zur “Würde” gehört zuallererst die Selbstbestimmung über die eigene Existenz: Was sonst?

  3. #4 Dr. Webbaer
    20. Juni 2016

    Die Paragraphen §216 und §217 machen Sinn, zu beachten vielleicht, dass §216 nicht euphemistisch als der “aktiven Sterbehilfe vorbeugend” verstanden werden muss, wenn die Auffordernden nicht krank sind beispielsweise.

    Insofern kann, wie der Schreiber dieser Zeilen findet, durchaus mit der sogenannte Euthanasie im Nationalsozialismus verglichen werden.

    MFG + danke für diesen WebLog-Artikel
    Dr. Webbaer

  4. #5 Dr. Webbaer
    20. Juni 2016

    @ Ludger :

    Zur Würde des Menschen gehört es auch, dass er den Zeitpunkt seines Todes vorverlegen und die Art des Todes beeinflussen kann. Wer ihm dieses Recht streitig macht, engt seine Würde ein.

    Muss so nicht gesehen werden, vgl. :
    -> https://en.wikipedia.org/wiki/Suicide_legislation#United_States

    Ein Recht auf Selbstmord muss es (gerade auch in aufklärerischen Gesellschaftssystemen) nicht geben, gerade dann nicht, wenn Gesunde gemeint sind, bei schwer Kranken, die (stark) leiden, liegt wohl regelmäßig eine freie Entscheidung vor, die zu respektieren ist.

    MFG
    Dr. Webbaer (der im Abgang noch anmerkt, dass die sogenannte Menschenwürde weitgehend ein bundesdeutsches Spezifikum ist; besondere Sittlichkeit wird hier von vielen nicht gesehen, zudem ja auch sehr unklar ist, was eigentlich gemeint)

  5. #6 Ludger
    20. Juni 2016

    WB:

    “[…] gerade dann nicht, wenn Gesunde gemeint sind […]”

    Ich will ja nicht der Selbsttötung aufgrund banaler Unpässlichkeiten das Wort reden. Darum geht es im Gesetz §217 StGB auch gar nicht. Es ist aber einem Menschen mit austherapierter Erkrankung nicht möglich, legal die letzten 4 Wochen seines Leidens abzukürzen. Das hat der Gesetzgeber gegen den Willen der Mehrheit der eigenen Bevölkerung so beschlossen.

  6. #7 Ludger
    20. Juni 2016

    Wer solche Strafgesetze macht darf sich nicht wundern, wenn er eine solche Justiz erhält: https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-126830928.html

  7. #9 Dr. Webbaer
    20. Juni 2016

    @ Ludger :

    Es ist aber einem Menschen mit austherapierter Erkrankung nicht möglich, legal die letzten 4 Wochen seines Leidens abzukürzen.

    Wiederum unrichtig angemerkt, er kann zur Selbsttötung greifen, die nicht Selbstmord genannt werden muss, dbzgl. könnte auch in der BRD gesetzlich nachgebessert werden.

    MFG
    Dr. Webbaer (nonkonformer Liberaler und bspw. diesem Waffenrecht zugeneigt ist; der Doitsche ist furchtbar parternalistisch, fürwahr)

  8. #10 Ludger
    20. Juni 2016

    @ WB
    Freigabe von Schießeisen um den §217 StGB zu entschärfen! Nehmen Sie was, Herr Doktor?

  9. #11 Dr. Webbaer
    20. Juni 2016

    @ Ludger :

    Die Freigabe der allgemeinen Waffenhaltung ist außerhalb der BRD nicht unüblich, Ihnen, Ludger, würde Ihr Kommentatorenfreund ja auch nicht unterstellen wollen, dass Sie bevorzugt bevorzugt Katoffelchips vertiltgen, vielleicht ist Ihnen im allgemeinen Flugverkehr schon einmal aufgefallen, dass Sie gefragt werden, ob Sie Schusswaffen transportieren.

    MFG
    Dr. Webbaer

  10. #12 Dr. Webbaer
    20. Juni 2016

    *
    dass Sie bevorzugt Katoffelchips vertilgen

  11. #13 Ludger
    20. Juni 2016

    dass Sie bevorzugt Katoffelchips vertilgen

    Auch eine Form der legalen Selbsttötung, nur schwer steuerbar.

  12. #14 Dr. Webbaer
    20. Juni 2016

    Es heißt wohl ‘Kartoffelchips’, hier bleibt es halt unrichtig: ‘Es ist aber einem Menschen mit austherapierter Erkrankung nicht möglich, legal die letzten 4 Wochen seines Leidens abzukürzen.’

  13. #15 zimtspinne
    20. Juni 2016

    Dr. Webbear,
    in Ihrem philosophischen Elfenbeinturm sind Sie aber bisweilen arg von der Lebenswirklichkeit entfernt!

    Bei dem uns inhäusigen Überlebenstrieb muss schon eine beträchtliche mentale Schieflage vorliegen, wenn jemand die Entscheidung zur Selbstvernichtung trifft.

    Schwere, nicht therapierbare Depressionen können solch ein Grund sein. Also auch eine Erkrankung, eine schwere Erkrankung mit infauster Prognose, unerträglich, als nicht lebenswert empfunden und peng.

    @ Ludger
    Ich bin ganz auf Ihrer Linie oder Todeskurve?
    Was mir aber gar nicht behagt, ist dieses wiederholte:
    “…den Zeitpunkt seines Todes vorverlegen…”

    Tatsächlich ist es doch keine Vorverlegung sondern viel mehr eine Abkürzung der Sterbeverlängerung, die wir heute gerade bei schweren, unheilbaren Erkrankungen immer wieder beobachten können.
    Frage mich manchmal beim Lesen eines Krebsblogs (das empfehle ich mal an der Stelle, zwecks Hineinversetzen) wo eigentlich Lebensverlängerung zur Sterbeverlängerung wird. Besonders tragisch, wenn es ein junger Mensch ist, mit reichlich ungelebtem Leben, der seine Tage und Nächte mehrheitlich leidend auf dem Sofa verbringt, weil mehr einfach gar nicht mehr drin ist. Sterben aber auch nicht, dank unserer leistungsfähigen Medizin.
    Das ist fast schon Erpressung – zum Leben. Oder “Leben”. Wie würde ich mich selbst entscheiden? Keine Ahnung.
    Sicher irgendwie Vorsorge treffen, falls es ganz dicke kommt und ich nachher zu schwach bin, die nötigen Schritte einzuleiten oder durchzusetzen.
    Ist ja auch soweit legal. Bis auf aktive Sterbehilfe ist ja alles legal und ich finde, es gibt im Blumenstrauß der Optionen genügend zur Auswahl.

    Sehr alte Menschen, ohne lebensbedrohliche Erkrankung, sind auch manchmal einfach lebensmüde nach einem intensiv gelebten Leben. Ich bin empathisch genug, so etwas nicht zu verurteilen, sondern mir Gedanken darüber zu machen, und sie vor allem ernst zu nehmen.

    Im Hospiz übrigens wird im Gegensatz zur Palliativstation nicht mehr wiederbelebt und ab einem bestimmten Punkt auch nicht mehr künstlich ernährt oder gewässert, bis auf Anfeuchten der Lippen. Sterben erlaubt. Und begleitet. Wenn auch ausgegliedert aus der Gesellschaft und institutionalisiert.

    Film zum Thema: “Das Meer in mir”

  14. #16 Ludger
    20. Juni 2016

    Hospize sind eine wunderbare Einrichtung. Wenn sich aber jemand anders entscheiden möchte und nicht im Hospiz mit viel Liebe, Zuwendung und palliativem Fachwissen bis zum natürlichen” Ende gepflegt werden möchte, sondern er möchte diesen Prozess für sich abkürzen, dann bekommt er vom Gesetzgeber erhebliche Schwierigkeiten gemacht. Das steht dem Gesetzgeber aber nicht zu (siehe Ende von #3! Die Schwierigkeiten bekommen aber nicht alle Bürger: Jäger und Anaesthesisten haben so ihre eigenen Methoden…

    zimtspinne #15:
    Was mir aber gar nicht behagt, ist dieses wiederholte:
    “…den Zeitpunkt seines Todes vorverlegen…”

    Über diese Formulierung habe ich lange nachgedacht und keine bessere gefunden, bin aber für Vorschläge offen. Bei der Wortwahl kam mir immer wieder die Situation des Falles in den Sinn, der vor dem Gericht in Ulm verhandelt wurde (Links #7 und #8).

  15. #17 zimtspinne
    20. Juni 2016

    Ach du meine Güte, der Staatsanwalt ist ja der Knaller. Der hat sich vorab nicht mal über die Grundprinzipien schlau gemacht (wobei ich auch erstmal überlegen muss, in welche Kategorie das fällt, indirekte Sterbehilfe?).
    Da wünscht man ihm doch, er möge das mal höchstselbst erleben, was da nun genau passiert^^

    Wie sich jemand, das war ja dazu ein Mediziner, dafür entscheiden kann, lieber in einem Krankenhaus zu bleiben als in ein Hospiz zu gehen, wo das doch zu 99% anders gelaufen wäre, versteh ich aber auch nicht so ganz.

    Ich habe auch keine Idee, wie man das nennen könnte. Sterbeprozessoptimierung? Das Morphin greift ja auch ein in den natürlichen Sterbeprozess, und Sterben wie vor 500 Jahren muss auch nicht unbedingt sein.

  16. #18 Ludger
    20. Juni 2016

    Vor zwei Jahren sind meine Mutter und mein Patenonkel mit 96 Jahren und 94 Jahren gestorben. Beide hatten eine neurologische Schluckstörung mit rezidivierenden Aspirationspneumonien. Beide hatten eine PEG-Magensonde in ihrer Patientenverfügung abgelehnt, mein Onkel war die genze Zeit nicht dement und voll orientiert. Meine Mutter hat im Krankenhaus ausreichend Morphium bekommen und ist ruhig eingeschlafen. Meinen Onkel haben sie noch für einige Tage in ein Alten-Pflegeheimheim entlassen. Dort haben sie ihn ohne palliative Hilfe an seiner Ateminsuffizienz sterben lassen, wovon ich leider erst gehört habe, als es zu spät war. Er konnte nicht mehr, er wollte nicht mehr, er wusste, dass es zum Ende hin geht. Ein solches Ende hatte er nicht verdient.
    Als Aktivist für eine maximale Verschärfung der damaligen (besseren) Rechtslage tun sich dann Leute wie Herr Sensburg (Bundestagsabgeordneter der CDU aus dem Sauerland) hervor, der einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung seiner Freundin dadurch entging, dass er sich mit dieser Freundin “versöhnt” hat. ( https://de.wikipedia.org/wiki/Patrick_Sensburg#Ermittlungsverfahren_wegen_K.C3.B6rperverletzung ) Es lebe die hochstehende Moral!

  17. #19 Ludger
    21. Juni 2016

    Ach, ja- zur Anfangsfrage:

    „Lernen aus der Geschichte – Welche Bedeutung hat die NS-‚Euthanasie‘ für die aktuelle Debatte um die Sterbehilfe?“

    Sowohl bei den Morden der Nazis als auch bei jeglicher Formulierung eines §217 StGB beansprucht der Staat Entscheidungen über Dinge, die ihn nichts angehen. Bei den §§ 175 ( https://de.wikipedia.org/wiki/%C2%A7_175 )und 218 ( https://de.wikipedia.org/wiki/Schwangerschaftsabbruch ) StGB hat es beim Gesetzgeber auch etwas länger gedauert, das zu begreifen.

  18. #20 Dr. Webbaer
    21. Juni 2016

    @ Ludger :

    Jaja, bei dem, was den Staat, also die Repräsentanz des Volkswillens, das Staatsvolk ist gemeint, vs. Bevölkerung, betrifft, kann nicht einfach so grob vereinfachend bis grob postulierend mit einem “Dinge, die ihn nichts angehen” argumentiert werden.

    Beim Schwangerschaftsabbruch, der die Tötung des Fötus meint, springt dies direkt ins Auge, vgl. bspw. auch mit diesem Vorstoß, aber auch der §217 des bundesdeutschen StGB macht Sinn, bspw. wird dies sofort klar, wenn berücksichtigt wird, dass es auch um die Selbsttötung von gesunden Menschen geht.
    Die Paragraphen §216, §217 StGB könnten besser formuliert worden sein, korrekt.

    Ansonsten bitte gerne besser vergleichen, wenn es um die Herrschaft des Nationalsozialismus 1933 bis 1945 geht.

    MFG
    Dr. Webbaer

  19. #21 Ludger
    21. Juni 2016

    Der $218 ist ein gutes Beispiel: Es wird etwas geschützt, was schützenswert ist. trotzdem gibt es für verzweifelte Situationen einen gangbaren Ausweg: eine Fristenregelung mit Zwangsberatung. Die Beeinflussung der Abbruchzahlen funktioniert über Begleitmaßnahmen, nicht über die Verschärfung des Strafrechtes. Auch als im 3.Reich auf Schwangerschaftsabbruch die Todesstrafe stand, wurde abgetrieben. Die von Ihnen befürchtete Zunahme der Selbsttötung von Menschen mit einer vorübergehenden Melancholie muss durch andere Maßnahmen als denen des Strafrechtes verhindert werden. Es mutet zudem seltsam an, wenn Sie einerseits die Melancholiker vor unüberlegtem assistierten Suizid bewahren wollen, ihnen aber gleichzeitig ein Schießeisen in die Hand drücken (wie in #9 propagiert).

  20. #22 Dr. Webbaer
    21. Juni 2016

    @ Ludger :

    ‘Gangbare[] Ausweg[e]’ werden in aufklärerisch aufgestellten Gesellschaften im (möglichst freien) Diskurs gemeinsam entwickelt.
    Insofern kam es in der BRD zu ‘Fristenregelungen’, was im Grundsatz dem o.g. Verfahren entsprechen müsste.
    Für diese Diskurstheorien ist übrigens auch Habermas mitverantwortlich, immerhin haben die Neumarxisten punktuell leisten können.

    Die Freigabe von Verteidigungswaffen, i.e. Schusswaffen in praxi, auch i.p. Selbstverteidigung, ist eine alte liberale Forderung und würde wohl auch Sterbenskranken helfen, wenn sie ‘den Zeitpunkt seines Todes vorverlegen’, nice1, Selbstmord ginge aber auch und wäre deutlicher, wäre in gewisser Hinsicht ebenfalls Selbstverteidigung.

    MFG
    Dr. Webbaer (der im Abgang insbesondere anregt auf den Wortlaut gesetzlicher Regelungen zu achten)

  21. #23 Joseph Kuhn
    21. Juni 2016

    Kleine Nachlese zur Veranstaltung

    Vor kurzem ging die Veranstaltung zu Ende. Daraus noch ein paar Gedanken:

    1. Die Ende 2015 verabschiedete Regelung zum Verbot der “geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” wurde von einigen Diskutanden sehr kritisch gesehen, weil sie Menschen mit einem Todeswunsch keine Möglichkeit lässt, als – analog zur Situation von Frauen bei einem strikten Abtreibungsverbot – Verzweiflungstaten bei Nacht und Nebel und in oft unwürdigen Umständen.

    2. Es wurde auf die wichtige Abwägung zwischen Respekt vor der Autonomie der Menschen und Pflicht zur Fürsorge hingewiesen, d.h. dass es nicht darum gehen könne, einen Automatismus zu schaffen, der vom geäußerten Todeswunsch ohne Weiteres zum assistierten Suizid führt. Nötig wäre vielmehr so etwas wie eine “herausgeforderte Autonomie”, d.h. dass ein geäußerter Todeswunsch z.B. mit konkreten palliativmedizinischen und andere Hilfestellungen konfrontiert wird. In einer fürsorglichen Achtsamkeit gegenüber der Autonomie der Menschen bestünde auch eine Lehre aus den Erfahrungen mit dem Krankenmord der Nazis.

    3. Es sei zwar nicht “Aufgabe” von Ärzten, assistierten Suizid anzubieten, aber man hätte ihnen, so Georg Marckmann, die Möglichkeit lassen (bzw. berufsrechtlich geben) sollen, in gut begründeten, ggf.auch in ethischen Fallkonferenzen besprochenen Ausnahmesituationen zu helfen. Jetzt verbietet das § 217 StGB weitgehend.

    Es bleibt ein schwieriges Thema, auch ohne die Schatten der Vergangenheit.

    • #24 user unknown
      21. Juni 2016

      Also das verstehe ich nicht:

      Nötig wäre vielmehr so etwas wie eine “herausgeforderte Autonomie”, d.h. dass ein geäußerter Todeswunsch z.B. mit konkreten palliativmedizinischen und andere Hilfestellungen konfrontiert wird. In einer fürsorglichen Achtsamkeit gegenüber der Autonomie der Menschen bestünde auch eine Lehre aus den Erfahrungen mit dem Krankenmord der Nazis.

      Der Massenmord der Nazis bestand doch nicht darin, achtlos Sterbewünsche zu erfüllen, oder mit sanftem Druck Sterbewünsche zu wecken, sondern es war doch schlicht und ergreifend Mord. Die Kranken wurden nicht gefragt. Auch die Totenscheine wurden gefälscht.

      In diesem Zusammenhang nicht uninteressant ist die Analyse des Vorbehaltsfilms Ich klage an von Hans Schmid auf Telepolis, der die Propaganda der Nazis, etwa den Begriff Euthanasie, und die Realität, gegenüberstellt – im Rahmen einer sehr langen und interessanten Artikelserie.

      • #25 Joseph Kuhn
        21. Juni 2016

        @ user unknown:

        “Der Massenmord der Nazis bestand doch nicht darin, achtlos Sterbewünsche zu erfüllen”

        Nein. Hat das jemand behauptet, Ihre Fomulierung suggeriert es?

        “es war doch schlicht und ergreifend Mord”

        Ja. Hat das jemand bestritten, Ihre Formulierung suggeriert es?

        Heute muss man nicht dem Mörder in den Arm fallen, sondern schauen, warum jemand z.B. bei schwerer Krankheit nicht mehr leben will und ob er vielleicht nur die Hilfe nicht bekommt, die er braucht.

        Kann es sein, dass Sie schon wieder auf dem Trip sind “Ich halte mal dagegen, egal ob es Sinn macht oder nicht”? Falls dem so ist: Dazu habe ich bei dem Thema noch weniger Lust als beim Genderthema und ich lösche Ihre Kommentare diesmal, bevor Sie den Gaul zutote geritten haben.

  22. #26 Anderer Michael
    21. Juni 2016

    Ludger
    wenn das so stimmt, was in dem Link Ihrerseits im Kommentar 7 steht (eigentlich habe ich wenig Zweifel), dann ist es ein weiteres Armutzeugnis für unsere Justiz und die politische Klasse als Aufsicht, vertreten durch meinen geschätzten Sportskameraden, den Herrn Justizminister Heiko Maas. Nicht nur, dass er der Meinung ist, überführte (aber nicht verurteilte ) Mörder dürfen weiter ohne Bestrafung sein, werden von der Justiz Menschen buchstäblich ruiniert auf dem Boden von Gesetzen für die er veranwortlich ist, bzw er sich weigert, diese zu ändern.
    Herr Kuhn, was nutzen alle Gedanken und alle Überlegungen und alle Bemühungen, z.B. zum Freitod, wenn Sie solche Minister haben ?

  23. #27 Joseph Kuhn
    21. Juni 2016

    @ Anderer Michael:

    Wenn ich den Fall aus dem Spiegel-Artikel, den Ludger verlinkt hat, richtig sehe, geht es dort um eine Mischung aus indirekter und passiver Sterbehilfe. Das war nicht verboten und ist nicht verboten. Verboten ist schon lange die aktive Sterbehilfe, d.h. die “Tötung auf Verlangen” und seit Ende 2015 die organisierte Sterbehilfe (gemeint ist die “geschäftsmäßige” Beihilfe zur Selbsttötung) und das würde, so hieß es heute abend auf der Veranstaltung, juristisch sehr weitgehend ausgelegt, so dass Ärzte schnell in die Situation kommen können, dass man ihnen “geschäftsmäßiges”, also auf Wiederholung angelegtes Handeln vorwirft. De facto hat damit wohl die Regelung in § 217 StGB die vorher schon in der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer berufsrechtlich restriktive Regelung zusätzlich strafrechtlich zementiert. In den juristischen Feinheiten des Themas kenne ich mich aber nicht aus, ich habe auch nicht verfolgt, welche Positionen der Justizminister bei dem Thema verfolgt. Damit, dass Minister nicht immer machen, was ich für richtig halte, habe ich mich im Übrigen auch in meinem Arbeitsalltag immer wieder abfinden müssen.

  24. #28 user unknown
    https://demystifikation.wordpress.com
    22. Juni 2016

    xxxxxxxxxxxxxxx

    [Edit: Kommentar gelöscht. Ich hatte Sie gewarnt. JK]

  25. #29 Dr. Webbaer
    22. Juni 2016

    Lieber Herr Kuhn,
    vielen Dank noch für die Ergänzung, sehr nett generell Ihre sachdienliche Bearbeitung dieses wichtigen Themas,
    MFG
    Dr. Webbaer (den es nicht stört, wenn Kommentare mal ein wenig vom Thema weggehen)

  26. […] und Hospizversorgung, einschließlich der Forderung, § 217 StGB mit der Strafandrohung bei geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung wieder abzuschaffen. Ein schwieriges Thema, bei dem „Freiheit“ nicht einfach allein durch die […]

  27. […] Thema tauchte über die Jahre hinweg hier bei ScienceBlogs immer wieder auf, zum Beispiel hier im Gesundheits-Check oder auch bei BlooD’N’Acid; ich selbst habe mich vor fünf Jahren ganz konkret zu dem […]

  28. #32 RPGNo1
    23. Oktober 2019
  29. […] § 217 Abs. 1 StGB aufgehoben. Das Adjektiv „geschäftsmäßig“ war dabei so gemeint, dass eine auf Wiederholung angelegte Sterbehilfe, z.B. durch Ärzte, verboten war. Spektakulärer ist aber die Betonung der Autonomie […]