Offen ist auch, was danach kommt. Für die Kassenzulassung im ärztlichen Bereich ist – mit bestimmten Ausnahmen – seit Jahren der Facharzt notwendig. Wird also auch für die neuen Psychotherapeuten nach der Approbation noch eine Fachausbildung dazu kommen, wenn man an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen will? Das sollten die Psychotherapeuten anstreben, wenn sie auf gleicher Augenhöhe mit den Ärzten bleiben wollen.
Und was noch offen ist: Welche Folgen hat der Gesetzentwurf für die Psychotherapie-Heilpraktiker? Denn ein approbierter Psychotherapeut, der keine Kassenzulassung anstrebt und künftig mit der Approbation alleine privatärztlich tätig wird, was unterscheidet den noch vom sektoralen Heilpraktiker? Genauer, von Psychologen, die sich eine auf Psychotherapie eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis geholt haben und einen erheblichen Anteil unter den Psychotherapie-Heilpraktikern ausmachen dürften? Da hätte man dann eine seltsame Doppelstruktur, die geradezu nach einer Bereinigung schreit.
Der Arbeitsentwurf für das Buchstabensammelgesetz PsychThGAusbRefG wird wohl noch zu einigen Diskussionen führen. Vielleicht kommen ja am Ende noch ein paar Buchstaben dazu, z.B. uHPPsychAG.
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