2018 hat die Bayerische Staatsregierung entschieden, dass in Behördeneingängen ein Kreuz zu hängen habe. Was das Kreuz konkret bedeutet, ob es ein religiöses Zeichen ist oder nur ein historisch-kulturelles, ob es somit die staatliche Neutralitätspflicht in Bekenntnisfragen verletzt oder nicht, darüber gab es schnell kontroverse Diskussionen – mit überraschenden Positionierungen.
Der „Bund für Geistesfreiheit“ hatte schließlich gegen den Kreuzerlass geklagt und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht Recht bekommen. Auch die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte kein anderes Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Argumentation, auf die sich die Bayerische Staatsregierung zurückgezogen hatte, es gehe doch nur um ein Symbol der historisch-kulturellen Prägung Bayerns:
“Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzessymbols identifiziert sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen nicht mit christlichen Glaubenssätzen. Schon nach dem Wortlaut der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Regelung des § 28 AGO soll das Kreuz vielmehr Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sein.”
Dazu der neue Fraktionschef der CSU im bayerischen Landtag, Klaus Holetschek, als Jurist geübt in der Kommentierung von Gerichtsentscheidungen:
„Bayern ist ein Land der Vielfalt, der Toleranz und natürlich auch der Glaubensfreiheit, aber Bayern ist eben auch ein christlich geprägtes Land und es ist richtig, dass der Freistaat dies mit dem Kreuz auch zum Ausdruck bringt.“
Was genau bringt das Kreuz also zum Ausdruck? Man könnte jetzt die Diskussionen von 2018 einfach noch einmal abspulen. Der „Bund für Geistesfreiheit“ sieht die Sachlage wohl ebenfalls unverändert und hat angekündigt, nun vor das Bundesverfassungsgericht gehen zu wollen.
Fortsetzung folgt.
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