Die Homöopathie ist hier auf Gesundheits-Check und auch auf den anderen Scienceblogs immer wieder Thema. Sie ist ein Irrwitz in Zeiten, in denen allerorten gefordert wird, dass medizinische Behandlungsverfahren gefälligst ihren Nutzen nachzuweisen haben, weil nutzlose Verfahren im besten Fall Zeit und das Geld verschwenden, im schlimmsten Fall die Patienten unter die Erde bringen. Nur die sog. „besonderen Therapierichtungen“ haben sich ein Reservat geschaffen, in dem sie, gut beschützt von der Politik, selbst darüber entscheiden, ob sie nützlich sind oder nicht.

Das ist immer wieder Anlass für Kritik, erst kürzlich hat der Bremer Gesundheitswissenschaftler Norbert Schmacke dazu ein empfehlenswertes Buch „Der Glaube an die Globuli“ geschrieben. Das homöopathiekritische „Netzwerk Homöopathie“ hat nun eine „Freiburger Erklärung“ veröffentlicht, in der dazu aufgerufen wird, auch bei den „besonderen Therapierichtungen“ die Spreu vom Weizen zu trennen und beispielsweise die rechtliche Sonderstellung der Homöopathie zu beenden:

“Wir fordern die Akteure des wissenschaftlich begründeten Gesundheitswesens auf, sich endlich von der Homöopathie und anderen pseudomedizinischen Verfahren abzuwenden und zurückzukehren zu dem, was selbstverständlich sein sollte: Wissenschaftlich validierte, faire und allgemein nachvollziehbare Regeln für eine hochwertige Medizin, ausgerichtet am Wohlergehen der Patienten.”

Die „Freiburger Erklärung“ kann man hier bei der Skeptikerbewegung unterzeichnen.

Kommentare (2)

  1. #1 Ludger
    20. Februar 2016

    Zitate aus Drucksache 7/5091 der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom 28.04.2976:
    1.)

    Ein Arzneimittel darf vom pharmazeutischen Unternehmer zukünftig nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels nachgewiesen hat. Bei der Neuordnung des Arzneimittelrechts ist der Ausschuß von der Tatsache ausgegangen, daß auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie mehrere Therapierichtungen nebeneinander bestehen, die von unterschiedlichen theoretischen Denkansätzen und wissenschaftlichen Methoden ausgehen.

    und
    2.)

    Nach einmütiger Auffassung des Ausschusses kann und darf es nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, durch die einseitige Festlegung bestimmter Methoden für den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels eine der miteinander konkurrierenden Therapierichtungen in den Rang eines allgemein verbindlichen „Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse” und damit zum ausschließlichen Maßstab für die Zulassung eines Arzneimittels zu erheben.

    und
    3.)

    Während sich für einen Teil der Arzneimittel ihre pharmakodynamische Wirkung und damit auch ihre therapeutische Wirksamkeit objektiv nachweisen läßt, gilt für eine beachtliche Zahl der bekannten Arzneimittel, daß deren Wirksamkeit nur relativ schwer objektivierbar ist, weil sich mit Hilfe der heute zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Prüfmethoden deren Wirkungen nur schwer oder überhaupt nicht experimentell nachweisen lassen. Der Schwerpunkt der in ihrer Wirksamkeit mehr oder minder umstrittenen Arzneimittel liegt in der täglichen Praxis: Hier wird die ganz überwiegende Mehrzahl aller Krankheitsfälle behandelt. Der Ausschuß hält es aus gesundheitspolitischen Erwägungen für unbedingt erforderlich, dem Hersteller eine differenzierte, d. h. nach der konkreten Indikation abgestufte Nachweispflicht bezüglich der von ihm für ein bestimmtes Anwendungsgebiet be-
    haupteten Wirksamkeit aufzuerlegen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Volksgesundheit nicht nur durch bedenkliche, sondern auch durch unwirksame Arzneimittel gefährdet werden kann. Durch die Anwendung eines für die vom Hersteller angegebene Indikation unwirksamen Arzneimittels kann nämlich dem Patienten ein anderes angemessen wirksames Arzneimittel vorenthalten und damit eine Heilung verschleppt und unmöglich
    werden.

    und
    4.)

    Die Wirksamkeit ist nicht als absoluter Begriff anzusehen, sondern muß an dem konkreten Heilungsanspruch gemessen werden. Sie stellt sich außerdem als ein Kontinuum dar, das von „sehr schwach” bis „sehr deutlich” reicht. Daher werden in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle nur — mehr oder minder deutliche — Indizien für die Wirksamkeit eines Arzneimittels sprechen. Ungeachtet eines fehlenden wissenschaftlichen Beweises für die Wirksamkeit eines Arzneimittels müssen gleichwohl schon diese Erfahrungen je nach Lage des Einzelfalles die Basis für eine Zulassung bilden. Der Wirksamkeitsnachweis ist demnach entscheidungstheoretisch anzugehen.

    Nachdem sich der Ausschuß einmütig dafür entschieden hatte, dem Hersteller im Rahmen einer staatlichen Zulassung zukünftig eine differenzierte Nachweispflicht für die von ihm behauptete Wirksamkeit eines Arzneimittels aus Gründen der Arzneimittelsicherheit aufzuerlegen, mußte er zugleich Sorge dafür tragen, daß neben den Kriterien der
    exakten Naturwissenschaften, für welche primär die objektivierbaren Ergebnisse der pharmakologisch – toxikologischen und klinischen Prüfungen maßgeblich sind, auch das teilweise jahrhundertealte Erfahrungswissen der besonderen Heilverfahren (Homöopathie, anthroposophische Medizin und Phytotherapie) für den Wirksamkeitsnachweis anerkannt
    wird.

    und
    5.)

    Er [der Ausschuss] ist vielmehr einmütig der Auffassung, daß die Pluralität der wissenschaftlichen Lehrmeinungen in der Arzneimitteltherapie auch in den konkreten Ent-
    scheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels ungeschmälert zum Ausdruck kommen muß.

    Der Bundestag ist diesem Ausschuss gefolgt und hat den Binnenkonsens als ausreichendes Kriterium für die Arzneimittel besonderer Therapierichtlinien beschlossen.
    Dabei steckt der Bericht des Ausschusses voller logischer Bocksprünge mit dem schlüssigen Beweis des Gegenteils:

    1.) Der Hersteller muss einen Wirksamkeitsnachweis erbringen – es gibt dabei aber unterschiedliche theoretische Denkansätze.
    2.) Der Gesetzgeber darf für den Wirksamkeitsnachweis keine Methoden vorschreiben.
    3.) Weil bei manchen Arzneimittel kein Wirksamkeitsnachweis möglich ist, muss der Gesetzgeber dem Hersteller eine differenzierte, d. h. nach der konkreten Indikation abgestufte Nachweispflicht bezüglich der von ihm für ein bestimmtes Anwendungsgebiet behaupteten Wirksamkeit aufzuerlegen. [Hervorhebung durch mich]
    4.) Die Wirksamkeit ist nicht als absoluter Begriff anzusehen, sondern stellt ein Kontinuum dar, das von „sehr schwach” bis „sehr deutlich” reicht.
    5.) Daher brauchen wir für die Zulassung eines Arzneimittels keinen Wirksamkeitsnachweis sondern eine Lehrmeinung.