Das Bundeskabinett hat heute den überarbeiteten Entwurf des Masernschutzgesetzes beschlossen. Die im Referentenentwurf unter Abschnitt A ursprünglich enthaltenen falschen Aussagen über eine zunehmende Impfmüdigkeit sind entfallen, in Abschnitt C wird auch nicht mehr pauschal Alternativlosigkeit behauptet. Der unüberlegte Anfang der Dinge ist also nicht mehr so sichtbar.

Der Impfpflicht unterliegen, wie schon im Referentenentwurf vorgesehen, Kinder und Betreuungspersonal. Allerdings ist der Personenkreis genauer definiert und die Kontrollen sind gegenüber dem Referentenentwurf etwas modifiziert. Ehrenamtliche sind der Gesetzesbegründung zufolge eingeschlossen.

Etwas unsicher bin ich, was die Impfverpflichtung für die Gesundheitsberufe angeht, eigentlich ein wichtiger Punkt. Wie glaubwürdig ist ein Arzt, der impfen soll, aber selbst nicht geimpft ist? Der Gesetzentwurf nennt nun aber explizit Einrichtungen gem. § 23 IfSG, Satz 3, Nr. 1 – 4. Demnach wären die niedergelassenen Ärzte und Praxen der sonstigen Gesundheitsberufe (z.B. Heilpraktiker), anders als im Referentenentwurf, nicht mehr betroffen, ebenso nicht Tageskliniken oder ambulante Pflegedienste. Aber das muss ich mir noch einmal in Ruhe durchlesen. Vielleicht habe ich da etwas übersehen. Falls nicht, war die Lobbyarbeit der “Ärzte für individuelle Impfentscheidung“ zumindest in eigener Sache erfolgreich?* siehe Edit unten.

Neu hinzugekommen sind eine ganze Reihe weiterer Bestimmungen. Es gibt eine neue Meldepflicht für Erkrankungen und Sterbefälle durch SSPE (und für weitere Erreger, z.B. Bornaviren, aber das wird bei der IfSG-Novellierung nur mitgeregelt, hat mit der Masernimpfpflicht nichts zu tun); eine Bundesstatistik über den öffentlichen Gesundheitsdienst soll aufgebaut werden (ob das wirklich mit den Ländern abgestimmt wurde?), ebenso die schon länger geplante Mortalitätssurveillance (eine schnelle Meldung aller Sterbefälle durch die Standesämter ans RKI); die bisher auf freiwilliger Kooperation beruhende KV-Surveillance zur Erfassung der Impfquoten bei gesetzlich versicherten Kindern wird verpflichtend; Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen müssen in einem erweiterten Umfang Informationen an die Gesundheitsämter übermitteln.

Das Verhältnis zwischen der freien Berufswahl des Betreuungspersonals und der Impfpflicht ist in der Gesetzesbegründung jetzt ausführlich geregelt, ebenso das zwischen dem sozialrechtlichen Anspruch auf einen Kita-Platz und der Impfpflicht.

Das eine oder andere könnte noch zu Diskussionen mit den Ländern führen, z.B. die Bundesstatistik über den öffentlichen Gesundheitsdienst oder die Aufgabenmehrung für die Gesundheitsämter. Die nun verpflichtende Kooperation zwischen den kassenärztlichen Vereinigungen und dem RKI könnte Phantasien anregen, ob hier den Kassenärztlichen Vereinigungen Perspektiven in der Versorgungsforschung vorgezeichnet werden, also Aufgaben jenseits des Sicherstellungsauftrags und des Honorarverteilungsgeschäfts, aber damit überinterpretiere ich vermutlich.

Eines wird mit der Kabinettsvorlage allerdings ganz deutlich: Die Gesundheitsämter sollten jetzt ernsthaft darüber nachdenken, was das 2018 von der Gesundheitsministerkonferenz beschlossene neue ÖGD-Leitbild für ihr Selbstverständnis bedeutet. Das Masernschutzgesetz kann man als Impuls zurück zur Seuchenpolizei sehen, während das 2015 in Kraft getretene Präventionsgesetz ein Impuls zur Entwicklung in Richtung einer regionalen Public Health-Agentur war. Die Gesundheitsämter müssen beides leisten, Überwachung und Koordination. Aber was bedeutet das und wo liegt in der Austarierung dieser „doppelten Kompetenz“ die Zukunft des ÖGD?

Das Gesetz ist noch in statu nascendi. Nach dem Kabinett muss jetzt der Bundestag zustimmen. Die Zustimmung des Bundesrats ist aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums nicht erforderlich. Ob da schon das letzte Wort gesprochen ist, weiß ich nicht, aber dass zum Gesetzentwurf insgesamt das letzte Wort noch nicht gesprochen ist, dessen bin ich mir doch recht sicher.

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* Edit 18.7.2019: Da hatte ich mich in der Tat verlesen. Die Eingrenzung auf die Punkte 1-4 bezieht sich auf § 33 IfSG, nicht auf § 23. Etwas irritierend ist, dass es in § 33 (bisher) keine Punkte 1-4 gibt.

Kommentare (6)

  1. #1 Joseph Kuhn
    18. Juli 2019

    Praxen drin oder nicht?

    Auch andernorts gibt es Verwirrung darüber, welche medizinische Einrichtungen einbezogen sind: https://twitter.com/drluebbers/status/1151460682371649538

    Der Gesetzentwurf spricht von “Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4”. Bei § 33 gibt es aber keine Nummern 1 -4.

    Nachtrag:

    Der Gesetzentwurf ist bei den Punkten 1 – 4 korrekt, es war bisher eine nichtnumerische Aufzählung bei § 33. Die Gesundheitseinrichtungen nach § 23 sind alle dabei, wie schon im Referentenentwurf. Dank an U.E. Für die Aufklärung.

  2. #2 H.Meier
    18. Juli 2019

    Die Gesundheitsämter müssen nicht nur über ihr Leitbild, sondern auch konkret darüber nachdenken, was folgende Sätze bedeuten:
    “Den Gesundheitsämtern entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die Anforderung und Prüfung der vorzulegenden Nachweise. Den Gesundheitsämtern entsteht aufgrund des erforderlichen Vorgehens gegen säumige Personen und Einrichtungen insbesondere durch Verbotsverfügungen oder Bußgeldverfahren Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe, dem Einnahmen durch Bußgelder in ebenfalls nicht quantifizierbarer Höhe gegenüber stehen. Den Gesundheitsämtern entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe durch die Einführung zusätzlicher Meldepflichten.”

    Da macht es sich der Bund, dem die Gesundheitsämter nicht unterstellt sind, sehr einfach. Mehr Personal wird es für diese wohl wieder nicht geben…

    • #3 Joseph Kuhn
      18. Juli 2019

      @ H.Meier:

      Völlig richtig. Und selbst wenn Mittel für mehr Personal zur Verfügung gestellt würden, wo soll das Personal herkommen? Der Markt ist leergefegt, für Ärzt/innen ganz besonders, für andere Berufsgruppen im ÖGD z.T. auch. Wobei sich da der Kreis zum Leitbild wieder schließt. Der ÖGD hat nicht nur ein Problem mit der Gehaltsstruktur, er muss auch sein Selbstverständnis, seine Arbeitsweisen, sein Erscheinungsbild (Imagekampagne!) usw. modernisieren, damit er attraktiver für die relevanten Berufsgruppen wird.

  3. #4 DStarke
    Düsseldorf
    19. Juli 2019

    Abgesehen von der Aufgabenerweiterung des ÖGD via IfSG ist auch zu berücksichtigen, dass in einem Nebensatz auf das Präventionsgesetz geändert wird. Im Moment ist mir unklar, was es für die Umsetzung bedeutet, wenn es zukünftig in § 20a heißen soll: Die Krankenkassen fördern ‘in Zusammenwirken mit dem ÖGD’ unbeschadet der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f Abs. 1 Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Wenngleich mich freut, dass der ÖGD hier nun mitgedacht wird, bin ich gespannt auf die Reaktion der Länder. – Denn ohne zusätzliches Personal wird das in vielen Kommunen nicht umsetzbar sein.

  4. #5 Joseph Kuhn
    20. Juli 2019

    Verfassungsklage angekündigt:

    Der anthroposophisch und homöopathisch geprägte Verein “Ärzte für individuelle Impfentscheidung” hat Verfassungsklage gegen das Masernschutzgesetz angekündigt: https://www.individuelle-impfentscheidung.de/impfpflicht/masernschutzgesetz-vom-kabinett-verabschiedet-aber-was-machen-wir-denn-jetzt.html

    Dagegen ist zunächst nichts einzuwenden, das Gesetz nimmt ja Grundrechtseinschränkungen vor. Zu überprüfen, ob sie gerechtfertigt sind, ist legitim. Ich bin gespannt auf die juristischen Argumente des impfkritischen Vereins.

  5. #6 RPGNo1
    18. August 2022

    Urteil des Bundesverfassungsgerichts – Masern-Impfpflicht für Kinder ist rechtens

    https://www.tagesschau.de/inland/masern-impfpflicht-bundesverfassungsgericht-urteil-101.html