Prolog

Vor zwei Tagen habe ich darüber berichtet, dass der Homöopathiehersteller Hevert offensichtlich austestet, inwieweit er die Diskussion um die Wirksamkeit der Homöopathie auf die juristische Bühne bringen kann. Dies droht sowohl die wissenschaftliche Diskussion als auch die Diskussion unter (potentiellen) Patient/innen zu erschweren. Nicht jeder hat wie Hevert genug Geld für komplizierte juristische Verfahren.

Der Bremer Pharmazie-Experte Gerd Glaeske hat gegenüber den Anwälten von Hevert eine Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf eine juristische Spitzfindigkeit des Arzneimittelrechts bezog, eine besondere Fassung des Wirksamkeitsnachweises bei zugelassenen homöopathischen Arzneimitteln. Glaeske hatte in einem Fernsehinterview gesagt, bei homöopathischen Mitteln fehle grundsätzlich ein Wirksamkeitsnachweis. Fasst man den Begriff „Wirksamkeitsnachweis“ arzneimittelrechtlich, ist diese Aussage so pauschal nicht richtig, warum, wird gleich noch deutlich. Darauf bezog sich der Unterlassungsanspruch Heverts und die Unterlassungserklärung Glaeskes. Der Homoöopathie-Ninja Becker hatte dann vor kurzem Glaeskes Unterlassungserklärung öffentlich gemacht, ohne auch nur ansatzweise auf die Spezifik des Streitgegenstands einzugehen. Und Becker zitiert dazu den Geschäftsführer von Hevert mit folgenden Worten:

„Hevert-Arzneimittel wird zukünftig noch entschlossener gegen Homöopathie-Kritiker vorgehen und Personen juristisch angehen, wenn sie falsche Aussagen über die Homöopathie verbreiten und damit Rufschädigung betreiben, was geschäftsschädigende Auswirkungen für uns haben kann.“

Glaeske an Hevert

Daraufhin hat Glaeske Hevert direkt angeschrieben. Aus diesem Brief will ich zwei Passagen zitieren, die eben jenen spezifischen Aspekt, um den es bei der Unterlassungserklärung ging, vielleicht noch etwas klarer als in meinem ersten Blogbeitrag werden lassen:

“In meinem Schreiben an die Anwaltskanzlei habe ich dargestellt, dass nach den Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) auch für homöopathische Arzneimittel dann ein Wirksamkeitsnachweis vorliegen muss, wenn für dieses Mittel vom pharmazeutischen Unternehmer eine indikationsbezogene Anwendung beansprucht wird. Ansonsten müsste das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einer Zulassung widersprechen. Alle anderen homöopathischen Mittel, im Übrigen bei weitem die Mehrzahl, die keinen Indikationsanspruch tragen, werden ohne Wirksamkeitsnachweis schlicht und ergreifend registriert.

Nun ist allerdings der Wirksamkeitsnachweis nach § 25 für Homöopathika mit Indikationsanspruch vor allem eine Entscheidung einer Zulassungskommission, bestehend aus Sachverständigen, auf der Basis von vorhandener Literatur, Monographien der früheren Kommission D oder auch vereinzelt vorgelegter Publikationen, die aber mitnichten den Anforderungen an einen adäquaten durchgeführten Wirksamkeitsnachweis entsprechen. Dazu passt übrigens der Hinweis im BfArM-Jahresbericht 2017/2018 im Zusammenhang mit dem Hinweis auf Homöopathika mit einem Indikationsanspruch bei schwereren Krankheiten: “Bislang wurde jedoch noch kein homöopathisches Arzneimittel durch das BfArM zugelassen, bei dem sich der Antragssteller auf eine zum Beleg der Wirksamkeit geeignete Studie berufen hätte. (Seite41: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/BfArM/Publikationen/Jahresbericht2017-18.pdf)”

Hevert an Glaeske

Hevert hat darauf geantwortet, auch aus diesem Schreiben will ich zwei aufschlussreiche Passagen zitieren:

„Ihre Schilderungen in Bezug auf die Zulassung/Registrierung homöopathischer Arzneimittel sind im Großen und Ganzen zutreffend. Tatsächlich sind auch die Anforderungen des Wirksamkeitsnachweises für Mittel, für die ein Indikationsgebiet angegeben wird, nicht so hoch, wie sie es für konventionelle Arzneimittel üblicherweise sind.“

Das ist nicht nur ein erstaunliches Eingeständnis, es bringt auch die Absurdität des juristischen Streits in unnachahmlicher Weise zum Ausdruck: Hevert möchte nicht, dass Glaeske sagt, es gäbe keinen Wirksamkeitsnachweis für homöopathische Mittel und räumt dann selbst die schwache Evidenzbasis ein. Es geht noch weiter:

„Sie machen zu Recht geltend, dass die Zulassung bestimmter homöopathischer Arzneimittel durch das BfArM nicht notwendigerweise dafürspricht, dass diese Produkte auch in der Anwendung einen Nutzen für Patienten bringen. Gerade die therapeutische Wirksamkeit der Homöopathie ist aber auf Grundlage einer breiten Evidenz belegt (…).“

Den Passus darf man auch zweimal lesen und man sollte dabei den Wechsel von der Aussage über Arzneimittel zur Aussage über die Homöopathie, also das Setting insgesamt, nicht übersehen.

Erratisches Finale

Der Schluss des Briefs besteht aus einer sehr merkwürdigen Aufforderung:

„Gerne möchte ich Sie einladen, Hevert oder einzelne Hevert-Arzneimittel in breiter Form öffentlich zu nennen. Unser Unternehmen und unsere Produkte sind in Relation zu großen OTC Marken so unbekannt, dass wir uns auch von negativer Berichterstattung einen positiven Umsatz- und Distributionseffekt erwarten. (…) Auch Doc Morris ist damals durch die negative PR der Apothekerschaft erst bekannt geworden.“

Dieser Absatz riecht nicht nur wegen des Hinweises auf Doc Morris nach Becker, er spiegelt insgesamt dessen Denke wider. Da ist wohl zusammengewachsen, was zusammengehört. Aber dessen ungeachtet gefällt mir die Einladung Heverts, Negativwerbung zu machen, also die Homöopathie und ihre Produkte zu kritisieren. Hevert sollte daher konsequenterweise seine Anwaltsgelder sparen.

Kommentare (39)

  1. #1 rolak
    19. Mai 2019

    Joi, an dem Plot hätten Beckett und Ionesco ihre Freude gehabt…

  2. #2 RPGNo1
    19. Mai 2019

    „Sie machen zu Recht geltend, dass die Zulassung bestimmter homöopathischer Arzneimittel durch das BfArM nicht notwendigerweise dafürspricht, dass diese Produkte auch in der Anwendung einen Nutzen für Patienten bringen. Gerade die therapeutische Wirksamkeit der Homöopathie ist aber auf Grundlage einer breiten Evidenz belegt (…).“

    Ich habe mir diesen Absatz mehrfach durchgelesen, ohne den Widerspruch auflösen zu können, bis ich dann einen möglichen Lösungsansatz fand.

    Hevert spielt eventuell auf wirkstoffhaltige Medikamente an, die auch durch das BfArM zugelassen sind, denen jedoch ein geringer bist gar kein Nutzen nachgesagt wird. Ein bekanntes Beispiel sind z.B. bestimmte Phytopharmaka, die als Erkältungsmittel angewendet werden. Andere Phytopharmaka haben sich jedoch z.B. bei Harnwegsinfektionen bewährt.

    Hevert spielt auf dieser Klaviatur. Sie machen ein kleines Zugeständnis bei einigen Homöopathika, dass sie nicht wirken, um dann sofort auf die breite (vermeintliche) Evidenz der anderen Homöopathika zu verweisen.

    Das dumme (für Hevert) ist bloß: Die breite Evidenz der Homöopathika ist ein Luftschloss, eine Fata Morgana. Jede einzelne Studie diesbezüglich wurde zerflückt und widerlegt, da sie mit groben Mängeln behaftet waren.

    • #3 Joseph Kuhn
      19. Mai 2019

      @ RPGNo1:

      “den Widerspruch auflösen”

      Es geht hier zwar um wirkstoffhaltige Mittel, aber nicht um Phytotherpeutika, sondern um Homöopathika. Die Zulassung homöopathischer Mittel lässt, wie gesagt, nicht darauf schließen, dass sie in Phase I – III-Studien einschl. RCTs ihre Wirksamkeit nachgewiesen haben, wie dies üblicherweise bei zugelassenen Arzneimitteln der Fall ist, siehe dazu oben, auch den Hinweis auf den BfArm-Jahresbericht.

      Mit der “therapeutischen Wirksamkeit” greift Hevert einen Punkt im Brief Glaeskes auf, in dem dieser auf den Unterschied efficacy-effectiveness eingeht. Hevert hebt hier darauf ab, dass die Homöopathie doch in der Versorgungsforschung mit Patienten ihren Nutzen gezeigt habe. Hevert listet in seinem Schreiben dazu auch eine Reihe von Studien auf. Abgesehen davon, dass die Versorgungsforschung die Wirksamkeit von Arzneimitteln grundsätzlich nicht sauber belegen kann, müsste man sich die Studien jeweils im Einzelnen ansehen. Das wäre mal was für eine Epidemiologie-Bachelorarbeit. Den Sonntag will ich nicht damit verbringen. Vielleicht lag die eine oder andere auch schon mal bei Norbert Aust auf dem Seziertisch.

  3. #4 Floh
    19. Mai 2019

    Bei bei allen Medikamenten steht in der Packungsbeilage die Häufigkeitsangabe der Nebenwirkungen: Nicht bekannt, Sehr selten, gelegentlich, häufig und sehr häufig.

    Mein Vorschlag: man sollte in der Packunbsbeilage für alle Medikament (inklusive Zuckerkügelchen und Plazebos) verplichtend die Häufigkeitsangabe der Wirkungen (analog wie bei den Nebenwirkungen) dazuschreiben.

  4. #5 RPGNo1
    19. Mai 2019

    @Joseph Kuhn

    Der Vergleich der Homöopathika mit den Phytopharmaka war mein Versuch, diesen unverständlichen Abschnitt des Hevertschreibens zu interpretieren. Danke jedenfalls für die Korrektur.

    Gibt es die Kommunikation zwischen Hevert und Glaeske auch zum Nachlesen im Netz?

    • #6 Joseph Kuhn
      19. Mai 2019

      @ RPGNo1:

      “Gibt es die Kommunikation zwischen Hevert und Glaeske auch zum Nachlesen im Netz?”

      Bisher nicht, aber das waren aus meiner Sicht auch die interessantesten Punkte. Im Hevert-Brief geht es außerdem noch um das Modell der Evidenzhierarchie, das von der Alternativmedizin ja seit längerem kritisiert wird und dem z.B. Harald Walach ein zirkuläres Evidenz-Modell entgegenhält. Das ist aber eine Debatte, die mit dem hier thematisierten Versuch der Verrechtlichung inhaltlicher Auseinandersetzungen nicht zu tun hat.

      Ich würde mir ja wünschen, dass dem einen oder anderen Homöopathen, der immer so forsch mit “der Pharmaindustrie” argumentiert, ein Licht aufgeht. Wenn es um Geld geht, sind die Pharmakonzerne alle gleich.

  5. #7 Udo Endruscheit
    Essen
    19. Mai 2019

    Dem Begriff des Wirksamkeitsnachweises dürfte nicht nur bei einem Evidenzler wie Prof. Glaeske, sondern durchaus auch in “breiten Schichten der Bevölkerung” die stillschweigende Annahme zugrunde liegen, dass es sich um einen “wissenschaftlichen” Wirksamkeitsnachweis handelt. Faktisch reißt Hevert selbst nur eine offene Flanke der Homöopathie mit seinem juristischen Insistieren auf. Vielleicht hätte Prof. Glaeske diesen Aspekt der “allgemeinen Verkehrsanschuung” ins Feld führen sollen, denn der ist juristisch bei der Frage, ob eine falsche Tatsachenbehauptung vorliegt, von erheblicher Bedeutung. Man schaue sich nur einmal den Wikipedia-Eintrag zu “Arzneimittelzulassung” an, der dies auch widerspiegelt.

    Im Grunde hege ich sogar juristische Bedenken, ob der Begriff der “Zulassung” arzneimittelrechtlich überhaupt für die Fälle gedeckt ist, in denen die Kommission D nach selbstgesetzten Kriterien eine solche für Homöopathika absegnet. Eben WEIL dieser Begriff mit dem Grundanliegen des AMG 1978 untrennbar verbunden ist: Der Einführung belastbarer, intersubjektiver (!) wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweise für Pharmazeutika. Soll nach Herrn Hevert jetzt die Ausnahme der Ausnahme die Regel sein?

    Herr Hevert fordert “juristisch” nichts anderes als dass die Lücke der Lücke im AMG zugunsten der Homöopathie nicht offengelegt werden möge.

    Nun ja, ist ja sonst schwer, Falschbehauptungen der Kritiker über die Homöopathie zu finden – q.e.d. Unter diesem Aspekt ist das Zitat Beckers eigentlich eine Bankrotterklärung. Wenn Hevert sich auf diese Sache kaprizieren muss, um “Falschbehauptungen über die Homöopathie” entgegenzutreten, dann scheint es davon ja nicht sonderlich viele und schwerwiegende zu geben.

    Die selbstgesetzten “Zulassungskriterien” der Kommission D kann man unter dem nachstehenden Link in Augenschein nehmen (ein Schelm, der bei der Länge des Links an eine schlechte Auffindbarkeit denkt). So erreicht z.B. “Deutschlands beliebtestes Erkältungsmittel” schon mit gerade mal zwei Pünktchen eine “Zulassung als Arzneimittel”.

    https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Zulassungsarten/BesondereTherapierichtungen/Homoeopathische_und_anthroposophische_Arzneimittel/KriterienIndikationen.html

    • #8 Joseph Kuhn
      19. Mai 2019

      @ Udo Endruscheit:

      Gerd Glaeske ging wohl nicht von dieser stillschweigenden Annahme aus, das Arzneimittelrecht kennt er ja bestens, sondern er hat den Begriff so verwendet, wie man ihn in den Gesundheitswissenschaften verwendet. Das Grundanliegen des Arzneimittelgesetzes war zwar die Qualifizierung der Zulassung, wobei ein besonderes Augenmerk den unerwünschten Arzneimittelwirkungen galt, Stichwort Contergan. Daher hatten die besonderen Therapierichtungen leichtes Spiel, siehe z.B. die BT-Drucksache 7/5091 vom 28.4.1976. Der Gesetzgeber wollte es damals so, aber er sollte inzwischen dazu gelernt haben. In der Sache hast Du natürlich völlig Recht.

  6. #9 RPGNo1
    19. Mai 2019

    Ich würde mir ja wünschen, dass dem einen oder anderen Homöopathen, der immer so forsch mit “der Pharmaindustrie” argumentiert, ein Licht aufgeht. Wenn es um Geld geht, sind die Pharmakonzerne alle gleich.

    Seitens der praktizierenden Homöopathen wird immer wieder gerne vergessen/übersehen/ignoriert, dass alle bekannten deutschen Homöopathikahersteller Mitglied des Lobbyverbandes BPI sind. Wes Brot ich ess, des Lied ich sing.

  7. #10 zimtspinne
    19. Mai 2019

    Ich möchte euch ja nicht die Hoffnung auf Änderung nehmen, aber bei Homöopahtie scheint mir der Charme dieser gerade darin zu liegen “zu wirken, obwohl es gar nicht sein kann”.
    An Wunder zu glauben, scheint ja bei den Menschen tief verwurzelt zu sein.
    Mit Sprüchen wie “die Wirksamkeit ist aber gar nicht belegt/nicht vorhanden laut jeglicher Logik” kommt man da nicht weiter, eher im Gegenteil.
    Globuli und Einbildung sind eine starke Koalition und funktionieren.

    • #11 Joseph Kuhn
      19. Mai 2019

      @ zimtspinne:

      “bei Homöopahtie scheint mir der Charme dieser gerade darin zu liegen “zu wirken, obwohl es gar nicht sein kann””

      Das Geheimnisvolle ist sicher Teil der “Wirkung” der Homöopathie, neben vielen anderen Gründen. Aber darum geht es in dieser Diskussion nicht.

  8. #12 roel
    20. Mai 2019

    @Joseph Kuhn

    “Da ist wohl zusammengewachsen, was zusammengehört.”

    Das scheint tatsächlich so. Stichworte Doc Morris und PR in einem Schreiben, bei dem es um rechtliche Angelegenheiten geht, weisen stark darauf hin.

    Herr Gerd Glaeske hat offenbar eine Unterlassungserklärung unterschrieben, deshalb will ich nochmal auf Bernd Kramer eingehen. Er hatte ebenfalls von Hevert Post bekommen und auch hier sieht man, den von die oben angesprochenen “Wechsel von der Aussage über Arzneimittel zur Aussage über die Homöopathie, also das Setting insgesamt” in ähnlicher Art und Weise:

    “Wir stellen fest, dass der Titel Ihres Aufsatzes darauf Angelegt ist, homöopathische Arzneimittel als ein “Nichts” darzustellen”

    Hir wird generell von homöopatischen Arzneimitteln geschrieben.

    Jetzt kommt die Einschränkung auf eine spezielle Form:

    “Unbeschadet der Tatsache, dass Sie sich nur auf die Darreichungsform der “Globuli” beziehen”

    und jetzt wieder zurück zum Großen Ganzen:

    “werden viele Leser diese mit der Homöopathie insgesamt gleichsetzen” und somit, dem Schreiben nach, auch mit den nach dem Arzneimittelrecht zugelassenen homöopathischen Mitteln Heverts.

    Also kommen wir von den homöopathischen Arzneimitteln zum Globuli zurück zu den homöopathischen Arzneimitteln.

    Da verbleibt der Schreiber auch:

    “Wir sind beauftragt Sie aufzufordern, pauschale, die Homöopathie abwertende Äußerungen in jeder Form […], zu unterlassen.”

    Wohl gemerkt es ging um Globuli.

    Jetzt kommt ein dezentter Hinweis, auf was sich Hevert im weiteren beziehen könnte:

    Denn diese könnten von Adressaten Ihres Artikels sogar als Boykottaufruf verstanden werden, das Ansehen aller homöopathischer Arzneimittel schädigen und damit in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unseres Mandanten eingreifen.”

    Wie gesagt, das ist erstmal nur ein Wegweiser, welche Richtung weiter eingeschlagen werden kann.

    Jetzt ein paar weitere Beobachtungen.

    Christian J. Becker schreibt u.a. in seinem HomöopathieWatchblog (ich möchte Watchblog betonen) äußerst positiv über Homöopathie und äußerst negativ über Gegner oder Skeptiker der Homöopathie.

    Z.B. Forderte er am 22.02.2019 seine Leser auf: “Wählen Sie Anti-Homöopathie-Pinocchio des Monats: Natalie Grams oder Bernd Kramer”

    Gewonnen hat natürlich das Feindbild Nr. 1 Natalie Grams. Am 17.05.2019 kam er nochmals auf diese “Wahl” zurück”:

    “Im Februar hat Kramer bei der Wahl zum Anti-Homöopathie-Pinoccio des Monats im Watchblog den zweiten Platz hinter Natalie Grams belegt”

    Wie gesagt man hatte die Wahl zwischen 2 Personen. 55 Stimmen gingen an Natalie Grams und 10 Stimmen an Bernd Kramer. Vielleicht deuten diese paar Stimmen auf die Bedeutung des Blogschreibers hin.

    Über Natalie Grams und Bernd Kramer schreibt Christian J. Becker sehr häufig und immer nur negativ.

    Warum schreibe ich das? Den Watchblog, das häufige Nennen von Namen missliebiger Personen, den Kontakt von Becker zu Hevert und zumindest Hinweise auf eine Zusammenarbeit, die diese so natürlich nicht bestätigen.

    Nun es gab bereits früher jemanden der einen Watchblog führte und der u.a. von Hevert bezahlt wurde, der u.a. negative über Homöopathie-Skeptiker berichtete. Die Parallelen sind verblüffend: https://de.wikipedia.org/wiki/Claus_Fritzsche siehe aber auch https://www.sueddeutsche.de/wissen/homoeopathie-lobby-im-netz-schmutzige-methoden-der-sanften-medizin-1.1397617 Und so verwundert es auch nicht, das Christian J. Becker wiederholt auf Claus Fritsche zurück kommt.

  9. #13 Dr. Hans-Werner Bertelsen
    20. Mai 2019

    Wen wundert`s?

    Bei Jahresumsätzen von 528 Mio für die Zuckerkugeln (Quelle: INH) und geschätztem Honorarumsatz von 1000 Mio müssen wir von einem Milliardenmarkt sprechen. Milliardenmärkte werden routinemäßig von Parteien geschützt und zusätzlich sehr wirksam sozialdemokratisch beschirmt.

    Auf Anfrage bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (BKV), die Honorar-Zahlen zu veröffentlichen, teilte diese folgendes mit:

    “bezüglich Ihrer Anfrage nach Abrechnungsdaten für Homöopathie-Leistungen vom 22. November 2018 müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihnen diese Daten nicht zur Verfügung stellen können. Uns liegen keine Angaben vor, die ein vollständiges Bild der Homöopathie zeichnen können. Die von Ihnen angeführten GOPen 81200 bis 81206 wurden zwar für eine einheitliche Abrechnung nach dem Votum der Kassenärztlichen Vereinigungen bundeseinheitlich für einige Krankenkassen eingeführt, bilden aber Verträge nach § 73c SGB V ab. Die Zuständigkeit für diese Verträge liegt bei den regionalen Vertragspartnern. Wir haben dazu als Kassenärztliche Bundesvereinigung kein Informationsrecht und erhalten und werten diese Daten deswegen auch nicht aus.
    Wir bedauern Ihnen nicht behilflich sein zu können.

    Mit freundlichen Grüßen
    i. A. ”

    Die Kirchen können eben nicht alles schaffen…

  10. #14 RPGNo1
    20. Mai 2019

    @roel
    Eine tolle Analyse. Daumen hoch!

  11. #15 Bbr
    20. Mai 2019

    Ich wäre ja sehr vorsichtig. Bewiesen ist streng genommen nur, dass homöopathische Hochpotenzen wirkungslos sind. Wer behauptet, die Homöopathie wäre erwiesenermaßen wirkungslos, könnte daher vor Gericht krachend scheitern. Denn auf solche Feinheiten kommt es dort an. Man denke nur an die Sache mit dem Nachweis für die Existenz des Masernvirus.

    • #16 Joseph Kuhn
      20. Mai 2019

      @ Bbr:

      Ob man nur die Wirkung oder auch die Wirkungslosigkeit eines Medikaments oder eines Therapieverfahrens nachweisen kann, ist eine komplizierte Geschichte. Ich glaube nicht, dass diese Diskussion je vor Gericht geführt wird.

      Aber der Vergleich mit dem Prozess zur Existenz des Masernvirus passt trotzdem ganz gut, weil es auch dort um eine juristische Formalie ging. Lanka hat den Prozess gewonnen, weil das Gericht seiner Auslegung gefolgt ist, er würde in seiner Auslobung den Nachweis “in einer Publikation” fordern, “einer” numerisch gelesen. Das hat zu dem paradoxen Ergebnis geführt, dass die Existenz des Masernvirus zwar durch viele Publikationen bestens belegt ist, Lanka den Prozess aber trotzdem gewonnen hat.

      Im Falle der Unterlassungserklärung Glaeskes geht es auch um eine juristische Formalie, hier mit dem paradoxen Ergebnis, dass Hevert Glaeske in der Sache, also der Frage eines wissenschaftlich befriedigenden Wirksamkeitsnachweises, sogar recht gibt – diese Chuzpe hat Lanka damals vermissen lassen.

  12. #17 Bbr
    20. Mai 2019

    Die Wirkung oder Wirkungslosigkeit zeigt man ja üblicherweise über randomisierte Doppelblindstudien. Das ist im Fall der Hochpotenzen einfach: Der Patient hat nicht die geringste Chance, die Hochpotenzen von Wasser zu unterscheiden (sie ist ja nichts anderes). Er weiß also nicht, in welcher Gruppe er ist.

    Aber man kann das prinzipiell nicht für die homöopathische Anamnese machen, die ja unabdingbarer Bestandteil des ganzen Verfahrens ist (*). Der Patient weiß schließlich, ob er beim Homöopathen war oder nicht.

    (*) Was für mich der beste Beweis ist, das Apotheker dar gar nicht dran glauben, sondern nur kassieren wollen. Würden sie es ernst nehmen, dann müssten sie die Abgabe der Mittel ohne die Verschreibung eines Homöopathen ablehnen.

  13. #18 RainerO
    20. Mai 2019

    @ Bbr
    Man kann sehr wohl randomisierte Doppelblindstudien inklusive homöopathischer Anamnese machen: Der Homöopath führt das ausführliche Gespräch und bestimmt danach das Mittel seiner Wahl. Danach wird per Zufall bestimmt, ob der Patient das Homöopathikum oder ein Placebo bekommt (lassen wir in diesem Fall einfach mal beiseite, dass ohnehin beides ein Placebo ist).
    Solche Studien gibt es, z.B hier eine Rheumastudie.

  14. #19 Bbr
    21. Mai 2019

    @RainerO:

    Ja, ich weiß. Nur hat man damit eben nicht die Wirkungslosigkeit der Homöopathie, sondern nur die Wirkungslosigkeit der Homöopathika belegt. Soviel Pingeligkeit muss sein, sonst fordert man das Desaster vor Gericht geradezu heraus.

  15. #20 LasurCyan
    21. Mai 2019

    Soviel Pingeligkeit muss sein

    So pingelig finde ich das garnicht, Bbr. Das ist ein wesentlicher Punkt, nicht nur vor Gericht. Was an Wirksamkeit der Methode bleibt ist nunmal die Zuwendung, nicht die Verabreichung.

  16. #21 Joseph Kuhn
    21. Mai 2019

    @ Bbr:

    “sonst fordert man das Desaster vor Gericht geradezu heraus”

    Die Differenz zwischen Homöopathie und Homöopathika möchten die Homöopathen sicher nicht vor Gericht verhandeln, sie bestehen ja darauf, dass Homöopathika spezifisch wirksam sind (und zwar nicht nur die Niedrigpotenzen). Nur eine gute Weißkittelsuggestion zu haben, ist den Homöopathen zu wenig.

  17. #22 Joseph Kuhn
    24. Mai 2019

    Update:

    Der nächste Fall: https://twitter.com/NatalieGrams/status/1131958510080733185

    Jetzt will Hevert die Aussage untersagen, Homöopathika würden “nicht über Placebo-Effekt hinaus” wirken. Das wird z.B. vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14) interessant.

    Die Wertung, dass der Glaube an die Globuli Schmarrn ist, ist jedenfalls durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Die Aussage, dass Homöopathika nicht über Placebo hinaus wirken, ist nur dann justiziabel, wenn sie als falsche Tatsachenaussage einzustufen ist (d.h. es ist zu zeigen, dass sie falsch ist, und zwar nicht anhand einer Wirksamkeitsfiktion des Arzneimittelrechts, sondern gegen Placebo), und dass sie unrechtmäßig in den Schutzbereich von Hevert eingreift. Dazu ist eine Abwägung mit berechtigten Interessen der Homöopathiekritik (Translation von Wissenschaft, Aufklärung etc.) notwendig.

    Das verspricht eine interessante Auseinandersetzung zu werden und die dürfte für die Homöopathie richtig rufschädigend sein, weil sie, wie gesagt, die Freiheit der Wissenschaft zu strangulieren droht. Wissenschaft findet nicht nur in wissenschaftlichen Fachzeitschriften statt, sondern auch, wenn der Stand der Wissenschaft öffentlich vertreten wird.

  18. #23 borstel
    25. Mai 2019

    Wenn Frau Grams ein Unterstützerkonto einrichten sollte, dann werde ich gerne darauf einzahlen. Hevert gehört das Handwerk gelegt, und ich freue mich schon auf die blutigen Nasen, die sie sich in diesem Rechtsstreit holen werden.

  19. #24 Joseph Kuhn
    25. Mai 2019

    Gerichtsfestes Sprechen über die Homöopathie:

    Bei der Wirksamkeit homöopathischer Behandlungen hat man bekanntlich mehrere Aspekte zu berücksichtigen:

    1. Die spezifische Wirksamkeit von Homöopathika: Die wird arzneimittelrechtlich für die zugelassenen Homöopathika unterstellt, ist aber erstens nicht durch Phase I-III-Studien belegt und zweitens wäre die Wirksamkeit hier nicht durch das homöopathische Prinzip (als Folge der Potenzierung etc.), sondern konventionell pharmakologisch durch die noch vorhandenen Wirkstoffe bedingt.

    2. Über die Wirksamkeit registrierter Mittel muss man kein Wort verlieren. Möge daran glauben, wer will. Und wer doch darüber Worte verlieren will, kann sagen, was er will.

    3. Die Wirksamkeit der Homöopathie als Verfahren ist dagegen unstrittig, aber wiederum nicht wegen des homöopathischen Prinzips, sondern wegen des ganzen Drumrum, von der Zuwendung bis zur Erwartungshaltung des Patienten.

    Juristisch unangreifbar dürften daher Formulierungen sein wie “für kein homöopathisches Mittel wurde bisher ein klassischer Wirksamkeitsnachweis erbracht”, oder “Homöopathie wirkt nicht homöopathisch” (sprich nach dem Prinzip der Homöopathie).

    Der Satz “Homöopathie wirkt nur homöopathisch” könnte dagegen so missverstanden werden, dass sie nicht wirkt, also Vorsicht 😉

  20. #25 Joseph Kuhn
    26. Mai 2019

    Zur Erinnerung, eine Parallele

    Auch Andere sehen manchmal ihre Geschäfte durch die Wissenschaft beeinträchtigt und versuchen ihr Glück auf dem Klageweg. Nicht immer erfolgreich:

    https://scienceblogs.de/gesundheits-check/2019/04/28/afd-contra-wissenschaftszentrum-berlin-eine-anmerkung-zum-verhaeltnis-wissenschaft-und-politik/

  21. #26 Th. Koch
    Osnabrück
    26. Mai 2019

    Man muss leider bei Äußerungen gegenüber finanzstarken Schwurbel-Firmen schon mal genau hinsehen, was man sagt oder schreibt, um sich nicht angreifbar zu machen: Die Aussage, etwas sei “erwiesenermaßen wirkungslos” ist etwas anderes als die Aussage, eine Wirkung sei “nicht erwiesen”. Letztere ist (m.E.) ohne Weiteres zulässig, die erste kann Probleme bereiten …

    • #27 Joseph Kuhn
      26. Mai 2019

      @ Th. Koch:

      Im Prinzip ja, aber ich glaube nicht, dass Hevert sich auf diese Debatte einlassen möchte, siehe Kommentar #16, erster Link. Am besten wartet man mal ab, ob nach der Aufforderung zur Unterlassungserklärung an Natalie Grams überhaupt noch etwas folgt. Ich bin unsicher, ob Hevert wirklich eine durchdachte juristische Strategie verfolgt oder sich nur vom Homöopathie-Ninja Becker zum Staubaufwirbeln hat überreden lassen und wieder zur Besinnung kommt, wenn es ernst wird. Der letzte Satz im Hevertschreiben an Gerd Glaeske legt das nahe.

      Bei der Gelegenheit fällt mir ein, dass ich selbst vor einiger Zeit einmal über einen Wirksamkeitsnachweis für die Homöopathie berichtet habe, eine große spanische Studie zur Schmerztherapie. Die könnte Hevert natürlich vor Gericht geltend machen.

  22. #28 Friedhelm Jenssen
    26. Mai 2019

    @Joseph Kuhn: Ihr Bericht enthält aber einige grobe Patzer… Die von Ihnen dort diskutierte, groß angelegte Studie zählt in der wissenschaftlichen Homöopathie quasi als Standardwerk, als sie stärker an den Grundfesten der Schulmedizin gerüttelt hat, als irgendeiner ihrer Pretests. Entgegen Ihrer Behauptung bewegt sich ein Phi-2 über 6,7 laut Cochrane-Kriterien bei poly-verblindeten Studien übrigens noch klar im Bereich “very high”. Nennen Sie mir eine Chemie-Studie, die durchweg solche Werte erzielt. Sicher nicht.

    • #29 Joseph Kuhn
      26. Mai 2019

      @ Friedhelm Jenssen:

      “Phi-2 über 6,7 … klar im Bereich “very high”.”

      Ja, aber ich glaube, nach Anwendung des Vacio-Korrekturfaktors, den künftig auch die Kommission D des BfArM für solche Studien zugrunde sollte, muss man das vorsichtiger bewerten. Richtig bleibt natürlich, dass die Studie einer der bisher härtesten Wirksamkeitsnachweise für die Homöopathie ist.

      “Nennen Sie mir eine Chemie-Studie, die durchweg solche Werte erzielt.”

      Kein Problem. In der berühmten Studie von Caasi Vomisa über die endochronischen Eigenschaften von resublimiertem Thiotimolin aus dem Jahr 1948 gab es beim Phi-2-Test nahezu die gleichen Werte, über alle untersuchten 14 Hydroxylgruppen hinweg.

  23. #30 Joseph Kuhn
    28. Mai 2019

    Ein Zitat …

    … das die absurde Rechtslage feinstofflich auf den Punkt bringt, nebenan bei den Skeptikern aufgeschnappt:

    “Entscheidend für den Status als Arzneimittel sei nicht der Nachweis einer pharmakologischen Wirkung, sondern die »therapeutische Wirksamkeit, die sich auch aus der Tradition ergeben kann«.”

    Michael Keusgen, Professor für Pharmazeutische Chemie (und Mitglied in einschlägigen Gremien wie z.B. der Homöopathischen Arzneibuch-Kommission nach § 55 Absatz 6 Arzneimittelgesetz).

    Quelle: https://www.pharmazeutische-zeitung.de/alternative-oder-anachronismus/

    Auf Deutsch: Wenn die richtigen Leute an die Wirksamkeit glauben, glaubt das auch das Arzneimittelrecht.

  24. #31 RPGNo1
    29. Mai 2019

    @Joseph Kuhn

    Auf Deutsch: Wenn die richtigen Leute an die Wirksamkeit glauben, glaubt das auch das Arzneimittelrecht.

    Ich wundere mich immer wieder, wie ein eigentlich intelligenter Mensch wie Prof. Keusgen einen solchen geistigen Spagat vor sich selbst rechtfertigt.

    Und weiter: Wie definiert man “Tradition”? Die Homöopathie ist 200 Jahre alt. Andere Arzneimittel z.B. aus TCM oder Ayurveda sind noch viel älter und tradioneller. Sind somit Bärengalle und schwermetallhaltige Pflanzenauszüge nach Keusgens Definition auch therapeutisch wirksam, weil es sich so aus einer “jahrtausendealten” Tradition so ergibt?

    • #32 Joseph Kuhn
      29. Mai 2019

      @ RPGNo1:

      “Sind somit Bärengalle und schwermetallhaltige Pflanzenauszüge nach Keusgens Definition auch therapeutisch wirksam”

      Die Frage wäre, unter welchen Bedingungen. Ich weiß es nicht. Beim BfArM steht bei auf der Seite “Besondere Therapierichtungen und traditionelle Arzneimittel”:

      “Traditionelle Arzneimittel im Sinne von § 109a AMG umfassen auch Arzneimittel, die nicht zu den Besonderen Therapierichtungen zählen. Sie grenzen sich von anderen Arzneimitteln ab, indem sie im Hinblick auf die Wirksamkeit ausschließlich Bezug auf die traditionelle Anwendung nehmen.”

      Aber auch bei der Homöopathie, einer der drei “besonderen Therapierichtungen”, ist die Tradition, z.B. die homöopathischen Arzneimittelbilder, konstitutiv für die Zulassung und die damit verbundene Wirksamkeitsunterstellung:

      “Bei Arzneimitteln der homöopathischen und anthroposophischen Therapierichtungen ist das wissenschaftliche Erkenntnismaterial entsprechend dem Selbstverständnis und der Eigenerfahrung der jeweiligen Therapierichtung zu bewerten.”

      Dabei kommt wiederum das “Homöopathische Arzneibuch” ins Spiel, mit einer eigenen Kommission, in der Herr Keusgen ist. Dieses Gefüge, eingehegt von einer bundesrechtlichen und europarechtlichen Wagenburg, schafft die Unwägbarkeit für die aktuellen rechtlichen Auseinandersetzungen. In den Einzelheiten dazu kenne ich mich aber nicht aus.

  25. #33 Joseph Kuhn
    1. Juni 2019

    Der Fall in der SZ

    Hevert bekommt die Negativwerbung, die es im Schreiben an Gerd Glaeske herbeigewünscht hatte, gestern z.B. in der Süddeutschen:

    https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/natalie-grams-homoeopathie-hevert-unterlassungserklaerung-1.4469545

  26. #36 roel
    3. Juni 2019

    @Joseph Kuhn wie schrieb Hevert so schön: “Unser Unternehmen und unsere Produkte sind in Relation zu großen OTC Marken so unbekannt, dass wir uns auch von negativer Berichterstattung einen positiven Umsatz- und Distributionseffekt erwarten.” Oder war es Herr Becker? Ach, egal, wir werden es beobachten können.

  27. #37 RPGNo1
    4. Juni 2019

    @roel

    wie schrieb Hevert so schön: “Unser Unternehmen und unsere Produkte sind in Relation zu großen OTC Marken so unbekannt, dass wir uns auch von negativer Berichterstattung einen positiven Umsatz- und Distributionseffekt erwarten.”

    Die Herrschaften (egal ob Hevert oder der-dessen-Namen-man-nicht-nennt) haben wohl noch nichts vom Streisand-Effekt gehört.

    Was den positiven Effekt angeht: Auf der facebook-Seite von Hevert haben Ärzte angekündigt, keine Empfehlung mehr für Hevert-Produkte, also auch die echten naturheilkundlichen, abzugeben. Zudem werden sie Medikamentenmuster, die sie von Pharmavertretern erhalten haben, entsorgen und verbieten sich weitere Besuche von dieser Firma.

    Klar, elektronisches Papier ist geduldig, aber der öffentliche Backlash gegen Hevert nimmt inzwischen Dimensionen, mit denen sie sicher nicht gerechnet haben.

  28. […] Aussage zur Indikation machen. Bei zugelassenen Homöopathika ist das anders. Sie haben – auf welche Weise auch immer – ihre Wirksamkeit dem BfARM gegenüber nachgewiesen und dürfen dann mit einer Indikationsangabe […]